6727924-1965_39_08.jpg
Digital In Arbeit

Das „kleine Konzil“

Werbung
Werbung
Werbung

Einen Tag nach der Eröffnung der vierten Konzilssession, einen Tag, nachdem Papst Paul VI. in seiner Eröffnungsansprache unter anderem auch die Schaffung eines Bischofsrates erwähnte, bei der ersten Generalkongregation, ließ er bereits in seinem Beisein ein Motu Proprio verlesen, mit dem die Bischofssynode rechtlich konstituiert wird.

Das Motu Proprio beginnt mit den Worten „Apostolica Sollicitudo“. Paul VI. errichtet damit unter dem Namen „Synodus Episcoporum“ mit dem Sitz in Rom „einen ständigen Bischofsrat für die Gesamtkirche“, der direkt und unmittelbar dem Papst untersteht. Durch das Wirken dieser Bischofssynode soll dem christlichen Volk über das Konzil hinaus der Geist und der Segen des Konzils gegenwärtig bleiben.

In 12 Artikeln legt der Papst dann die allgemeinen Normen für diese Bischofssynode vor. Als zentraler kirchlicher Organismus und als Vertretung des Gesamtepiskopats ist sie als Dauereinrichtung gedacht und soll ihre Aufgaben entsprechend den jeweiligen Umständen erfüllen. Ihre Aufgabe ist informativer und beratender Natur. Sie kann jedoch, wenn der Papst es bestimmt, auch Beschlüsse fassen. Sie soll vor allem die Einheit und die gegenseitige Hilfe zwischen Papst und Bischöfen fördern, für eine genauere Kenntnis des inneren Lebens der Kirche und ihres Wirkens in der Welt sorgen und eine größere Einheit über die wesentlichen Lehrpunkte und die Handlungsweise erzielen.

Dem Papst allein steht es zu, die Synode einzuberufen, den Versammlungsort zu bestimmen, die Wahl der Mitglieder zu bestätigen, die zur Diskussion stehenden Probleme im allgemeinen sechs Monate vorher festzulegen, die Tagesordnung aufzustellen und persönlich oder durch einen Vertreter den Vorsitz zu führen.

Die Synode kann als Generalversammlung, als außerordentliche und als besondere Versammlung einberufen werden. Der Generalversammlung gehören an: die Patriarchen, Großerzbischöfe und Metropoliten der katholischen Ostkirchen, die gewählten Vertreter der nationalen oder übernationalen Bischofskonferenz, zehn von der römischen Vereinigung der höheren Ordensoberen bestimmte Ordensleute sowie die Kardinalpräfekten der Dikasterien der römischen Kurie. Mitglieder der außerordentlichen Versammlung sind, neben den oben genannten Hierarchen der Ostkirchen und den Kardinalpräfekten, die Präsidenten der nationalen beziehungsweise übernationalen Bischofskonferenz — für Österreich Kardinal König — und drei Ordensleute. Der besonderen Versammlung gehört der gleiche Personenkreis an wie der Vollversammlung, soweit die Betreffenden in dem Gebiet wohnen, für welches die Versammlung einberufen wird.

Nationale Bischofskonferenzen, die nicht mehr als 25 Mitglieder zählen, — darunter auch die österreichische Bischofskonferenz —, stellen für die Synode einen Vertreter, Konferenzen bis zu 50 Mitglieder stellen zwei, Konferenzen bis zu 100 Mitgliedern drei und Konferenzen mit mehr als 100 Mitgliedern vier. Die gleiche Regelung gilt für die übernationalen Bischofskonferenzen. Bei der Wahl dieser Vertreter, so bestimmt das Motu Proprio ausdrücklich, soll vor allem auch darauf geachtet werden, ob die Kandidaten in Theorie und Praxis mit der Materie vertraut sind, die zur Behandlung ansteht. Der Papst kann nach seinem Gutdünken noch weitere Mitglieder der Synode ernennen, jedoch nicht mehr als 15 Prozent derer, die von

Amts wegen durch Wahl teilnahmeberechtigt sind. Das Mandat der Mitglieder erlischt mit dem Abschluß der jweiligen Synode.

Die Bischofssynode hat einen ständigen Generalsekretär, dem die nötige Zahl von Assistenten beigegeben wird. Darüber hinaus wird für jede Versammlung der Synode ein Sondersekretär aufgestellt, dessen Auftrag bei Abschluß der Sitzung erlischt. Generalsekretär und Sondersekretär werden vom Papst berufen.

Die österreichische Bischofskonferenz werde ihren Vertreter für das Plenum der von Papst Paul VI. konstituierten Bischofssynode „zu gegebenem Zeitpunkt“ durch Wahl namhaft machen. Dies erklärte Erzbischof Kardinal Dr. König. Er selbst, Kardinal König, werde gemäß den Bestimmungen des veröffentlichten Motu Proprio „Apostolica sollicitudo“ einem der drei Gremien des Bischofsrates, nämlich der außerordentlichen Versammlung, angehören.

Der Wiener Erzbischof unterstrich die Bedeutung des Bischofsrates, dessen Errichtung er als eines der wichtigsten Ereignisse des Konzils bezeichnete.

Der neue Bischofsrat werde gewiß weitreichende und sehr früchtbare Arbeit leisten. Er werde vor allem eine viel bessere Information bieten und bei seinen etwaigen Entscheidungen weit eher auf die Bedürfnisse der einzelnen Teilkirchen eingehen können. Auch trage er der von vielen Konzilsvätern gewünschten Dezentralisierung der kirchlichen Verwaltung Rechnung. In Fortführung der Aufgaben der Kirchenversammlung werde der ständige Bischofsrat als „Kleines Konzil“ in bestimmten Abständen zusammentreten und so die Beziehungen zwischen Zentrum und Peripherie, zwischen Papst, Kurie und Weltepiskopat in fruchtbarer Weise pflegen.

Ein Thema. Viele Standpunkte. Im FURCHE-Navigator weiterlesen.

FURCHE-Navigator Vorschau
Werbung
Werbung
Werbung