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„Alks Recht geht von den Gemeinden aus“

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Die Generalsynode der Evangelischen Kirche in Österreich wurde zu ihrer vierten Session für den 21. his 25. März 1972 einberufen. Geistliche und weltliche Synodale werden über Anträge der Ausschüsse der kirchlichen Vertretungskörper und über Anträge aus dem Plenum zu beraten haben. Es werden verschiedene kirchengesetzliche Maßnahmen zur Erörterung gelangen, die sich mit der Frage der Ausbildung der geistlichen Amtsträger, mit der Herabsetzung des Wahlalters auf 18 Jahre und anderen Fragen befassen. Die vorliegende Ordnung des Evangelischen Jugendwerkes wird Anlaß geben, sich mit dem Fragenkomplex „Jugend und Kirche“ zu beschäftigen. Auf der Tagesordnung steht auch die Annahme des gemeinsamen Wortlautes des Apostolischen Glaubensbekenntnisses und die vorläufige Stellungnahme zur sogenannten Leuenburger Konkordie, als einem Versuch, zu einer Lehreinheit aller europäischen reformatorischen Kirchen zu gelangen. Weiters die Erörterung der vielumstrittenen Abänderung der strafgesetzlichen Bestimmung über die Schwangerschaftsunterbrechung. — Alle Beratungen sind vom Grundsatz geleitet, daß „alles Recht in der Kirche von den Gemeinden ausgeht“.

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Die Generalsynode der Evangelischen Kirche in Österreich wurde zu ihrer vierten Session für den 21. his 25. März 1972 einberufen. Geistliche und weltliche Synodale werden über Anträge der Ausschüsse der kirchlichen Vertretungskörper und über Anträge aus dem Plenum zu beraten haben. Es werden verschiedene kirchengesetzliche Maßnahmen zur Erörterung gelangen, die sich mit der Frage der Ausbildung der geistlichen Amtsträger, mit der Herabsetzung des Wahlalters auf 18 Jahre und anderen Fragen befassen. Die vorliegende Ordnung des Evangelischen Jugendwerkes wird Anlaß geben, sich mit dem Fragenkomplex „Jugend und Kirche“ zu beschäftigen. Auf der Tagesordnung steht auch die Annahme des gemeinsamen Wortlautes des Apostolischen Glaubensbekenntnisses und die vorläufige Stellungnahme zur sogenannten Leuenburger Konkordie, als einem Versuch, zu einer Lehreinheit aller europäischen reformatorischen Kirchen zu gelangen. Weiters die Erörterung der vielumstrittenen Abänderung der strafgesetzlichen Bestimmung über die Schwangerschaftsunterbrechung. — Alle Beratungen sind vom Grundsatz geleitet, daß „alles Recht in der Kirche von den Gemeinden ausgeht“.

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Reformation der Kirche ist Kampf um die Reinheit der Verkündigung der Kirche. Für Luther war die Existenz der Kirche kein Problem. Fragen, die heute dem theologischen Denken gestellt sind, waren für die Reformation noch nicht da, zum Beispiel die Frage, ob der Mensch überhaupt eine Kirche nötig habe und ob es nicht ein Kirchen-loses Christentum“ geben könnte. Für Luther gab es diese Frage nicht, die Notwendigkeit der Kirche war nicht in Zweifel gezogen. Er lebte mit der Wirklichkeit der Kirche in der relativen Geschlossenheit einer christlichen Gesellschaft und konnte sagen: „Hiervon ist kein Streit, daß eine Kirche auf Erden ist und daß man ihr soll gehorsam sein.“ Luther lebte so eindeutig mit der Kirche, ihm ging es nur uim ihre „Reform“.

Im Zeitalter der Raumfahrt fehlt es nicht an Fragen und Diagnosen. Mit „Wohin“ und „Warum“ werden heute die Fragen eingeleitet, die man an die Kirche hat. Die Menschen des 20. Jahrhunderts warten auf eine Botschaft. Man kann nämlich nicht mehr leben von Eisschränken, Fernsehapparaten, Autos, von Politik und Bilanzen. Man braucht mehr als diese chromglitzernden Ungetüme, mehr als Konsum und Wohlstand. Die Menschen warten auf das Wort, das ihr Leben lebenswert macht. In der Welt von heute und morgen hat der Ohrist nicht neue Aufgaben zu suchen, sondern die dringenden, die brennenden nur auszuwählen. So etwa läßt sich beschreiben, was auf ihn wartet, wenn er die gegenwärtige Situation und die begonnene Entwicklung ins Auge faßt.

Die Kirchs muß sich daher den Fragen der Zeit stellen, aber auch ihren Verwaltungsapparat den Gegebenheiten anpassen. Daß die für Ende März einberufene Generalsynode nicht alle auf sie zukommenden Fragen beantworten kann, ist offensichtlich.

„Synode“ und „Synode“ ist nicht das gleiche

Die in den letzten Jahren von der Öffentlichkeit stark beachteten Diözesansynoden der römisch-katholischen Kirche sind Versammlungen partikulärer Art, das heißt der Bischof der Diözese beruft die Synode ein, um mit ihr Angelegenheiten der

Diözese zu beraten. Aber nur der Diözesanbischof ist der Gesetzgeber (unious legislator), das heißt er beruft, leitet und schließt die Versammlung. Er allein unterzeichnet auch ihre Entschließungen, er promulgiert sie. Alle Teilnehmer, ob Geistliche oder Laien, haben nur beratende Stimme. Erst seit dem Zweiten Vatikanuim werden auch in der römisch-katholischen Kirche Laienvertreter in die Synode berufen.

... und in der evangelischen Kirche?

Schon vor Inkraftsetzung des Protestantenpatentes gab es in der evangelischen Kirche Versuche, eine Generalsynode einzuberufen. Diese Versuche scheiterten aber imimer wieder an staatlichen Einsprüchen. Erst das Protestantenpatent von 1861 gab die Möglichkeit, am 22. Mai 1864 eine gemeinsame Synode der lutherischen und der helvetischen Kirche, also die 1. Generalsynode, einzuberufen. Die Grundsätze, nach denen die Kirchen beider Bekenntnisse, die Kirche A. B. und die Kirche H. B., leben wollen, traten schon damals zutage. Es sind die gleichen Grundsätze, die die Kirchen heute haben und zwar: „Alles Recht in der Kirche geht von den Gemeinden aus, denn die Kirche wind von unten her gebaut.“

Ihre Bausteine sind die Gemeinden, und nicht, wie in der staatlichen Demokratie, die Individuen oder die Parteien. Alle Gemeinden auf allen Ebenen haben ihre Eigenständigkeit und zugleich ihre Gliedhaftlgkeit in der Kirche. Da alle Gemeinden einander zugehörig sind und einander Dienst, Hilfe und Gemeinschaft schulden, fügen sie sich zu Diözesen und letztlich zur Landeskirche zusammen. Dem verfassungsmäßigen stufenweisen Aufbau der Gliederung der evangelischen Kirche entsprechend, vollzieht sich die Zusammensetzung der Generalsynode auf folgende Weise. Von den Pfarrgemeinden werden Vertreter in die Superintendentialversammlungen entsandt, und diese wiederum entsenden ihre Vertreter in den höchsten kirchlichen Vertretungskörper, die Generalsynode. Dazu kommen noch Vertreter der evangelisch-theologischen Fakultät, der Religionslehrerschaft und verschiedener kirchlicher Einrichtungen, wie Jugendarbeit, Frauenarbeit, Diako-nie usw. Da die Generalsynode der höchste Vertretungskörper beider evangelischer Bekenntnisse, der lutherischen und der reformierten Kirche ist, entsendet die reformierte Kirche eine entsprechende Anzahl ihrer Abgordneten in diese gemeinsame Versammlung. Die Aufgabe der Generalsynode besteht im Wesentlichen in der kirchlichen Gesetzgebung, in der Wahl des Vorsitzenden des gemeinsamen Oberkirchenrates als Vollzugsorgan und in der Wahl der Mitglieder des Revisionssenats, der eine Art kirchlicher Ver-waltungs- und Verfassungsgerichtshof ist. Darüber hinaus hat die Generalsynode Berichte des Oberkirchenrates über die Zustände der Kirchen entgegenzunehmen, Rechnungsabschlüsse zu genehmigen und damit im Zusammenhang Richtlinien für die Finanzgebarung zu erlassen. Sie hat allgemeine Grundsätze für die Ausbildung und Prüfung der Theologen aufzustellen und ist schließlich auch in einem bestimmten Ausmaß zur Entscheidung über Aufsichtsbeschwerden berufen. Der Generalsynode gehören zu gleichen Teilen Geistliche und Laien als gleichberechtigte Mitglieder an. Der Präsident der Generalsynode ist nach der bisherigen Praxis imimer ein Laie.

Politische, soziale, wirtschaftliche oder andere Interessen sind bei den Beratungen nicht maßgebend, denn die evangelische Kirche darf keine hierarchisch gegliederte Heilsanstalt sein. Gottes Wort und das kirchliche Bekenntnis sind allein ihre Grundlage. Auf diesem baut sich die Gemeinde auf, die allein durch ein christliches Leben von der Kraft des

Evangeliums Zeugnis ablegen bann. Die evangelische Kirche ist dem Staate gegenüber durchaus autonom. Mit dieser Überzeugung bringt die Kirche klar ihre Eigenständigkeit zum Ausdruck. Sie ist zwar, so wie die neutestamentliche Gemeinde, nicht von der Welt, sondern für die Welt da. Sie weiß, daß sie nur auf diese Weise den Auftrag an ihren Gliedern wie an der Welt erfüllen kann. Wenngleich sie sich vom Staate unabhängig fühlt und dies auch anerkannt wird, so legen doch der Staat und die evangelische Kirche Wert auf ein gutes Verhältnis echter Partnerschaft. Alle Ordnungen, die sich Menschen, auch dn der Kirche, selbst geben, unterliegen dem Wandel der Zeit. Sobald man das erkannt hat, 'müssen die kirchlichen Ordnungen neu durchdacht und eventuell erneuert wenden. Hier trägt die Generalsynode auch eine große Verantwortung. Eine Generalsynode hat eine Funfetionsdauer von sechs Jahren. Innerhalb dieser Zeit werden, wenn nötig, mehrere Sessionen gehalten. Die 7. Generalsynode hat nun zur vierten Session ihre Mitglieder berufen. Zum erstenmal in der Geschichte der evangelischen Kirche Österreichs werden Beobachter und Gäste aus der römisch-katholischen Kirche und der übrigen Ökumene erwartet.

Das Arbeitspensum ist groß und vielfältig. Einige der vorangegangenen Sessionen waren unter ein bestimmtes Thema gestellt, bei der vierten Session ist dies nicht der Fall. Etliche der Arbeitsvorlagen sind sicher über den Rahmen der Kirche hinaus für die Öffentlichkeit von Interesse. Und eines ist noch wichtig zu betonen! Der Bischof der lutherischen Kirche ist derzeit Vorsitzender des gemeinsamen Oberkirchenrates als Vollzugsorgan der Generalsynode. Das heißt mit anderen Worten, das Kollegium des Oberkirchenrates unter dem Vorsitz des Bischofs muß die von der Generalsynode verabschiedeten Gesetze und Beschlüsse zur Durchführung bringen, auch dann, wenn der Bischof vielleicht in einem oder dem anderen Verhandlungspunkt anderer Meinung ist und in seinem Votum überstimmt wurde. Hier liegt ebenfalls ein großer Unterschied zwischen der Synode der römisch-katholischen und der evangelischen Kirche.

Die siebente Generalsynode

Schon die erste Session fand in der Öffentlichkeit starke Beachtung. Einerseits erhofften Beobachter der letzten Session der vorangegangenen Generalsynode, daß die Debatte um das „Weisungsrecht“ und alle damit zusammenhängenden Für und Wider erneut aufbrechen würden und so tiefgreifende Gegensätze in der Kirche zutage träten. Andererseits prophezeite man, daß nach der Wahl des neuen Bischofs (Bischof Doktor May hatte aus Altersgründen sein Amt niedergelegt) sich eventuelle Gegensätze noch verschärften. Die Prognosen trafen nicht ein.

Das geistige Ringen um die Bedeutung und den Umfang des Aufsichtsrechtes und der Aufsichtspflicht, das in mancherlei Schriftstücken seinen Niederschlag fand, konnte mit einem Wort an die Presbyterien und Pfarrer der evangelischen Kirche in Österreich seinen Abschluß finden und die durch die Diskussion um diesen strittigen Fragenkomplex entstandene Verwirrung beseitigen.

Die ersten drei Sessionen arbeiteten zielstrebig und nüchtern. Das war sicher ein Verdienst der Synodalen. Ein Großteil der Beratungen der 4. Session werden auch diesmal der weitgespannten legislatorischen Arbeit gewidmet sein, ohne aber den zentralen Fragenkomplex aus dem gesamtkirchlichen Wirkungsbereich zu vernachlässigen. Schon einmal hatte diese Synode Gelegenheit, ihre gesamtchristliche Verantwortung unter Beweis zu stellen, indem sie den gemeinsamen „Vaterunser“-Text approbierte. Diesmal wind sie über den gemeinsamen neuen „Credo-Text“ zu befinden haben. Während die römisch-katholische und die altkatholische Kirche die allen Konfessionen gemeinsamen lateinischen Worte „Ecclesia catholica“ mit „Katholische Kirche“ wiedergibt, sprechen in Fortsetzung des alten Brauches die reformatorischen Kirchen des deutschen Sprachraumes von der „Christlichen Kirche“ beziehungsweise „Allgemein Christlichen Kirche“. Die österreichische evangelische Kirche wird sich zwischen diesen beiden Varianten zu entscheiden haben.

Die dritte Session im Jahre 1970 hatte 'mehr als 100 Vorlagen zu behandeln. Das heiße Thema war damals die sogenannte „ökumenische Trauung“. Was 1970 von der evangelischen Kirche in Österreich gefordert wurde, nämlich das Wegfallen aller von der römisch-katholischen Kirche geforderten Kautelen, setzt sich nun langsam durch.

Auf großes Interesse war auch die beabsichtigte Abänderung der Ordnung des evangelischen Jugendwerkes gestoßen. Lange, oft erregte Diskussionen, vor allem um die mit dem Jugendwerk verbundene Zeitschrift „Anstoß“ waren dem 1970 gefällten Beschluß der Synode vorausgegangen. Die Generalsynode widerrief die Genehmigung für die derzeit geltende Ordnung des evangelischen Jugendwerkes in Österreich mit 31. Dezember 1970 und beauftragte die Jugendkammer, den Synodalausschüssen eine neue Ordnung vorzulegen. Diese vorläufige

Ordnung des Jugendwerkes wird die Generalsynode zu prüfen haben. Eines sei festgestellt: daß die Kirchenleitrung und die Synodalausschüsse immer wieder ihren Wunsch nach einem guten Miteinander von Kirche und Jugend bekräftigen und nachdrücklichst bekunden. Der Aufbau der Jugendarbeit der Kirche in Österreich, der hoffnungs- und erfolgreich begonnen hatte, muß unter allen Umständen fortgesetzt werden. Die Kirche fühlt sich wie eh und je für ihre Jugend voll verantwortlich. Nur darf das Jugendwerk nicht einen falschen Begriff von Autonomie verfolgen, denn die Jugend, der es dienen soll, ist Jugend der Kirche. Es kann daher keine Zeitschrift herausgeben, die nicht Mar dem Auftrag der Kirche entspricht. Wie wird die Synode entscheiden? Wird sich das Jugendwerk von der Zeitschrift „Anstoß“ trennen? Wird es zu einem, in Österreich so sehr gepflegten Kompromiß kommen? An gutem Willen von beiden Seiten fehlt es nicht. Zwischen der dritten und der vierten Session der Generalsynode haben zahlreiche Gespräche zwischen dem Jugendwerk und dem Planungsausschuß stattgefunden. Man kann hoffen, daß die „Kirche und ihre Jugend“ zu einem echten und guten Miteinander finden.

„Semper reformanda...“

Die Synode der Kirche A. B., die an einem Tag Angelegenheiten der lutherischen Kirche allein beraten wird, hat unter anderem auch die Wahl eines neuen Kirchenkanzlers vorzunehmen, da der gegenwärtige, Dr. Karl Pickel, mit 31. März dieses Jahres in den Ruhestand tritt. Da einer der beiden Geistlichen, die Mitglieder des Oberkirchenrates sind, am 17. Februar 1972 zum Superintendenten von Wien gewählt wurde, muß die Wahl des außerordentlichen geistlichen Oberkirchenrates ebenfalls in der Synode A. B. vorgenommen werden.

Die Arbeit, die der Synode A. B. und der Generalsynode in den letzten März tagen bevorsteht, ist immens und erfordert von allen daran Beteiligten viel Verständnis, Einfühlungsvermögen und das ehrliche Bemühen, die zur Verfügung stehende Zeit zu nutzen und sie auch auszuschöpfen. Im Blick auf die große Verantwortung, die auf jedem einzelnen Synodalen liegt, soll nochmals hervorgehoben werden:

Das Wort Reformation und besonders der Spruch von der ecclesia semper reformanda geht leider heute viel zu leicht über die Lippen. Meistens wird dabei vergessen, daß die reformatorischen Kirchen auf das Wort der Heiligen Schrift zurückgehen. Dieses darf nicht verdeckt, sondern muß immer neu enthüllt und offen dargelegt werden. Die Reformation hat so viele Aspekte und Pflichten hinterlassen, daß die Welt von morgen und auch die von übermorgen noch sehr damit beschäftigt sein wird, wenn sie bestehen will. Der tätige Zeitgenosse zwischen Tradition und Fortschritt aber muß sich hüten, nicht einseitig zu votieren, weder der Geschichte zu erliegen, noch Illusionen zu verfallen. Wer nichts anderes als die gegenwärtige Stunde und den Fortschritt, letzte Nachrichten und allerletzte Gerüchte im Sinn hat, wird gut tun, einmal auch zurückzusehen und zu berücksichtigen, woher er kommt und welcher Breitengrad ihn hervorgebracht hat. Die Kirche fühlt sich der Vergangenheit verpflichtet, ist sich aber dessen bewußt, daß sie eine Kirche der Zukunft bauen muß. Denn Luthers Aufbegehren, Fesseln zu zerreißen und ein neues unmittelbares Verhältnis zu Gott, zu dem, was nicht Mensch und Menschenwerk ist, zu finden, wirkt weiter und bewirkt so Geschichte. Und die Geschichte ist es, die den Mut gibt, Fragen zu stellen und Antworten darauf zu suchen.

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