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Amtswege müssen keine Odyssee sein

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Der Amtsschimmel wiehert auch bei Betriebsgründungen. Hier die wichtigsten Regelungen, damit Sie reibungslos durch den Rechts- und Behördendschungel kommen.

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Der Amtsschimmel wiehert auch bei Betriebsgründungen. Hier die wichtigsten Regelungen, damit Sie reibungslos durch den Rechts- und Behördendschungel kommen.

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Nach der Wahl von Branche und Standort sind die Weichen für die betriebliche Zukunft gestellt, und es gilt jetzt eine Reihe von amtlichen und juristischen Hürden zu überspringen.

Die wesentlichste Voraussetzung für den Gewerbeantritt ist die Erlangung der Gewerbeberechtigung. Dabei unterscheidet die Gewerbeordnung

# Anmeldungs- und

• konzessionierte Gewerbe. Erstere können sofort nach der

Anmeldung bei der zuständigen

Von ELFI THIEMER

Behörde ausgeübt werden. Letztere erst nach der Erteilung der entsprechenden Konzession.

In beiden Fällen sind zuerst die allgemeinen Voraussetzungen nachzuweisen (Volljährigkeit, österreichische Staatsbürgerschaft, Fehlen von Ausschließungsgründen wie Konkurs oder Finanzstrafdelikte. Vgl. FURCHE Nr. 41). Auskünfte, ob der entsprechende Befähigungsnachweis gegeben ist, erteilen die Fachorganisationen der Handelskammern (siehe Kasten).

Die Wahl des richtigen Zeitpunkts

Wenn ein unternehmungswilliger Bewerber zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht alle Voraussetzungen erbringen kann, besteht die Möglichkeit der Nachsicht bzw. des zeitlichen Aufschubes. Ein gängiges Beispiel ist der Tod des Vaters, wobei der Sohn noch-nicht die erforderliche Konzession hat, um etwa eine Gastwirtschaft weiterzuführen. Oder man will z. B. einen Verlag übernehmen, hat eine hochqualifizierte Ausbildung an der Wirtschaftsuniversität, aber nicht die vorgeschriebene Lehre als Buchhandlungslehrling absolviert. Je nach Branche werden hier zeitliche Aufschübe problemlos gewährt, um die entsprechende Praxis nachzuweisen oder die Konzession zu erlangen. Weder seitens der Kammern noch der Gewerbebehörde gibt es hier irgendwelche Schikanen.

Der nächste wichtige Schritt zum eigenen Unternehmen ist die Wahl der Rechtsform. Nicht selten wird dabei aufgrund mangelhafter Überlegungen das Ende eines Betriebes miteinkalkuliert.

Wer aus dem Unselbständigen-bereich kommt und darauf brennt, sein eigener Chef zu sein, tendiert gern zum „self-made-man“, ohne die Vorteile einer Betriebsgründung in Form von Gesellschaften zu überlegen und Vor- und Nachteile abzuwägen.

Dabei ist die Wahl der richtigen Rechtsform nicht allein für die Frage wichtig, ob man betriebliche Aufgaben mit anderen teilt. Steuerliche Überlegungen können ebenso ausschlaggebend sein. Die Kapitalgesellschaften wie z. B. Aktiengesellschaft oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden.wesentlich höher besteuert als Personengesellschaften (Kommanditgesellschaft oder Offene Handelsgesellschaft). Bei letztern gibt es z. B. keine Körperschaftssteuer. (Vor-und Nachteile der jeweiligen Rechtsform siehe Kasten.)

Wichtige Vorfragen sollten Sie auch noch im Zusammenhang mit Betriebsübernahmen vor der Anmeldung Ihres Gewerbes klären:

1. Wer ein nicht ins Handelsregister eingetragenes Unternehmen (Vgl. entsprechendes Kapitel „Handelsregister“ in diesem Beitrag) übernimmt, haftet für dessen Schulden, die man aufgrund der Einsicht in die Bilanzen etc. kennen muß. Diese Haftung ist aber nicht höher als der Wert des Unternehmens.

2. Wenn man ein Unternehmen weiterführt, das im Handelsregister eingetragen ist, gilt die Haftung für alle Verbindlichkeiten des Betriebes in unbegrenzter Höhe. Es kann aber eine sogenannte Ausschließungsklausel vereinbart und ins Handelsregister eingetragen werden. Dann haftet man wieder unter Punkt 1.

Daher heißt es hier besonders aufpassen. Schauen Sie sich nicht nur die Bilanzen genau an, sondern fragen sie auch bei den Krankenkassen der Arbeitnehmer nach. Es könnten unter Umständen Beitragszahlungen offen sein. (Aus Gründen des Datenschutzes kann man solche Auskünfte nur mit dem Einverständnis des Verkäufers eines Unternehmens einholen.)

Eine Bestimmung des Mietsrechts ist bei Betriebsübernahmen ebenfalls wichtig: Wer ein Geschäft übernimmt und weiterführt, braucht sich nicht extra mit dem Hausherrn (Vermieter) in Verbindung setzen. Dieser hat allerdings das Recht, innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme einen „nach Lage, Beschaffenheit und Ausstattung angemessenen Mietzins“ zu verlangen, falls dieser bis jetzt niedriger als „ortsüblich“ war. Es empfiehlt sich daher unbedingt, schon vorher mit dem jeweiligen Vermieter zu sprechen, um Zinsvereinbarungen zu treffen.

Vor dem Gewerbeantritt müssen Sie unter Umständen auch noch eine Betriebsanlagegenehmigung einholen, wenn Sie Produkte produzieren, die mit gesundheitlichen Gefahren für Nachbarn oder Kunden verbunden sein könnten. Solche Umweltschutz-Auflagen können oft recht kostspielig sein. Informieren Sie sich vorher bei den Behörden (Bezirksverwaltungsbehörde oder Magistrat), mit welchen Auflagen Sie zu rechnen haben.

Mietrecht beachten

Wenn alle persönlichen und rechtlichen Voraussetzungen geklärt sind, kann das Gewerbe angemeldet werden (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat des Standortes). Besondere Vorschriften bezüglich Form und Aussehen gibt es nicht, wichtig sind: Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz, Art und Standort des Gewerbes, Angaben über die Befähigung, die Rechtsform (Namen der Gesellschafter). Die entsprechenden Kopien wieMeisterprüfungszeug-nis sind natürlich mitzuschicken.

Die Kosten für die Lösung eines Gewerbescheines liegen derzeit bei durchschnittlich 1.400 Schilling. Bis Sie Ihre Berechtigung endgültig in Händen haben, dauert es meist einige Wochen. In der Zwischenzeit kann - mit Ausnahme der konzessionierten Gewerbe — im Betrieb schon gearbeitet werden.

Mit der Erteilung der Gewerbeberechtigung ist man automatisch auch Mitglied der Handelskammer und muß eine Einverleibungsgebühr zahlen. Im Normalfall kostet diese Mitgliedschaft je nach Größe und Rechtsform zwischen 1.000 und 5.000 Schilling.

Auch für die Frage, wie Ihr Unternehmen heißen soll, gelten gesetzliche Bestimmungen. Bei Einzelunternehmen müssen z. B. Vor-und Zuname im Firmenwortlaut stehen. Es können auch Zusätze gemacht werden, die natürlich keine Täuschung sein dürfen. Man verstößt sonst gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs.

Marken schützen

Als Einzelunternehmen kann sich in der Folge auch die Frage der Eintragung ins Handelsregister stellen. Die muß - im Gegensatz zu den anderen Rechtsformen - erst vorgenommen werden, wenn man eine bestimmte Umsatzhöhe überschritten hat. (Diese ist branchenweise verschieden, liegt aber derzeit bei ungefähr einer Million Schilling Jahresumsatz.) Die Eintragung kostet derzeit für den Einzelunternehmer 480 Schilling, bei Gesellschaften ist sie unterschiedlich und entsprechend höher.

Falls Sie Ihrem Produkt oder Ihrer Dienstleistung einen zusätzlichen Namen unabhängig vom Firmenwortlaut geben, empfiehlt sich eine Eintragung ins Markenregister*, um diese Bezeichnung zu schützen.

• österreichisches Patentamt (Markenre-eister), 1010 Wien. Kohlmarkt &-10, Tel. 0222/ 63 36 36-0.

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