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Anlagetips nach der Steuerreform

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Mit Beginn des Jahres 1989 ist der erste Teil der sogenannten großen Steuerreform in Kraft getreten. Inzwischen weiß längst jeder Bürger Österreichs, ob er nun zu den Gewinnern oder zu den Verlierern der Reform zählt, insbesondere die unselbständig Erwerbstätigen haben die Auswirkung der neuen Rechtslage bereits im Zuge der ersten

Lohn- beziehungsweise Gehaltsabrechnung feststellen können. Es erhebt sich somit die Frage, wie man das „gewonnene Geld“ am besten anlegen könne.

Für den privaten Anleger bieten sich alle herkömmlichen Formen von Geldeinlagen an, wie Spareinlagen, Sparbücher, Bausparen oder Prämiensparen. Doch spätestens hier wirft die Steuerreform ihre ersten Schatten, denn ab 1. Jänner 1989 unterliegen die Zinsen aus den oben erwähnten Spar-

formen einer zehnprozentigen Kapitalertragsteuer. Dazu

kommt noch, daß Zinsen für Giroguthaben über einem Prozent ebenfalls der zehnprozentigen Kapitalertragsteuer unterliegen. Befreit sind lediglich Sparbücher zum Eckzinssatz und die staatliche Prämie für das Bausparen. Allen den bisher erwähnten Geldeinlagen, mit Ausnahme der Bausparprämie, ist weiters gemeinsam, daß die Zinsen dafür seit heuer der vollen Einkommensteuer unterliegen. Der Vollständigkeit halber sei noch hinzugefügt, daß auch festverzinsliche

Wertpapiere, sofern sie ab 1. Jänner 1989 erworben wurden, ebenfalls einer zehnprozentigen Kapitalertragsteuer unterliegen, wie auch dem vollen Einkommensteuersatz. Dies ist darauf zurückzuführen, daß ab 1989 alle Freibeträge für Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallen sind. Und das bedeutet weiters, daß bei selbständig Erwerbstätigen bereits ein Schilling aus Zinseinkünften zu versteuern ist.

Nur Steuerpflichtige, die außer nichtselbständigen Einkünften keine anderen Einkünfte als bis zu 10.000 Schilling an Zinseinkünften erzielen,

sind nicht zur Einkommensteuer zu veranlagen. In diesem Fall kann die Kapitalertragsteuer aber nur dann erstattet werden,

wenn bei einer Veranlagung auf den Veranlagungsfreibetrag verzichtet wird. Angerechnet kann die Kapitalertragsteuer deswegen auf die Einkommensteuer werden, weil sie nur eine andere Form, der Einhebung von Vorauszahlungen für die Einkommensteuer darstellt und bereits an der Quelle (Bank- beziehungsweise Kreditinstitut) einbehalten wird.

Zur Kapitalertragsteuer ist weiters anzumerken, daß die bisher bereits bestehende Kapitalertragsteuer bei Dividenden aus Aktien oder

GesmbH-Anteilen und so weiter von bisher 20 Prozent auf 25 Prozent erhöht wurde. Die Erträge daraus unterliegen jedoch nur dem halben Durchschnittseinkommensteuersatz.

Nach alledem scheint tatsächlich nahezu jede Kapitalanlage nur Steuerbelastungen mit sich zu bringen; es darf jedoch nicht übersehen werden, daß diese Erträge heuer nicht mehr so hohen Steuersätzen und einer so hohen Progression unterliegen.

Anders verhält es sich mit Jungen Aktien beziehungsweise Genußscheinen, die ebenfalls eine Form der Kapitalanlage darstellen und als Sonderausgaben absetzbar sind. Durch den seit Beginn des Jahres für alle Sonderausgaben gemeinsamen Höchstbetrag von 40.000 Schilling pro Person (gilt auch für Gatten des Alleinverdieners) kann künftig nur die Hälf

te, also maximal 20.000, beziehungsweise 5.000 Schilling pro Kind abgesetzt werden. Dies bedeutet, daß bei jemandem, der Genußscheine oder Junge Aktien. in Höhe von 40.000 Schilling zeichnet, von denen er maximal 20.000 Schilling als Sonderausgabe absetzen kann, bei einem Spitzensteuersatz von 50 Prozent die steuerliche Rentabilität auf 10.000 Schilling (= 25 Prozent) sinkt.

Beim Kauf von Jungen Aktien ist weiters zu beachten, daß Kosten für die meist benötigten Bezugsrechte genauso wie Spesen nicht steuermindernd geltend gemacht werden können.

Die Finanzbehörde versteht unter Kaufpreis den Emissionskurs multipliziert mit der Anzahl der gekauften Stücke. Dies ist deswegen von Bedeutung, da sich teure Bezugsrechte negativ auf die Gesamtkalkulation des Anlegers auswirken. Weiters ist zu beachten, daß sowohl Genußscheine als auch Junge Aktien bei einer inländischen Bank gegen sofortige volle Zahlung der Anschaffungskosten durch mindestens zehn Jahre ab der Anschaffung hinterlegt werden müssen, andernfalls sie nicht als Sonderausgaben absetzbar sind.

Zur Problematik anonymer Vermögensanlage: Da zahlreiche Vermögensanlageprodukte (zum Beispiel Anleihen, Aktien, Sparbücher und andere) auch anonym gehalten werden können, bietet sich wohl die Möglichkeit an, Einkommensteuer sowie Vermögensteuer zu hinterziehen. Die daraus resultierende Renditeerhöhung wäre sogar beträchtlich. Von einer Nutzung der Anonymität zur Steuerhinterziehung ist allerdings abzuraten. Es sprechen einmal rechtliche und moralische Argumente dagegen; zum anderen sind anonyme Gelder nur beschränkt verwendbar, wenn man sie braucht; (woher hat der das Geld für solche Anschaffungen, Reisen und so weiter?). Und nicht zuletzt können die finanzstrafrechtlichen Folgen einschneidend und peinlich sein.

Für kapitalintensive Vermögensanlagen (wie zum Beispiel größere Aktienpakete, Grundstücke, Immobilien oder Immobilienfondsanteile) ist weiters zu beachten, daß das in Kauf zu nehmende Risiko mit der Höhe der gewünschten Rendite steigt. Vermögensanlagen sollen daher im Zweifel eher konservativ begonnen werden. Der Anleger muß unbedingt den Teil seines Vermögens definieren, den er auf keinen Fall verlieren will oder darf. Daher sollte bei größeren Vermögensanlagen auf jeden Fall ein Wirtschaftstreuhänder konsultiert werden, da dieser den Anleger auf die steuerlichen Konsequenzen aufmerksam macht.

Zum Abschluß sei noch erwähnt, daß Wertpapiere nicht innerhalb eines Jahres — gerechnet vom Erwerb — veräußert werden sollten, weil ansonst etwaige daraus erzielte Gewinne als Spekulationsgewinn der Einkommensteuer unterliegen, aber allenfalls entstehende Verluste nur begrenzt ausgleichsfähig sind; das heißt, nur mit anderen Spekulationseinkünften aufgerechnet werden können. Bei Grundstücken beträgt die Spekulationsfrist zehn Jahre, unter bestimmten Voraussetzungen kann sie sich sogar auf fünfzehn Jahre verlängern. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben dann steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens 6.000 Schilling betragen.

Informationen bei objektiven Beratern einzuholen, kann in keinem Fall vor beabsichtigter Geldanlage schaden.

Der Ąutor ist Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

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