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Wann ist ein Haushalt überschuldet? „Passiert" Überschuldung nur den Dummen? Diese Frage war Thema eines Beitrags in FURCHE 28/1990 .. Heute geht es um die Frage: lohnt sich ein schärferer Blick auf den Kreditvertrag, um die fi11anzielle Belastung besser einschätzen zu können? Oder hilft das sowieso nichts, weil man sich bei Zinssätzen, Klauseln und Prozenten „eh nicht auskennt"?

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Wann ist ein Haushalt überschuldet? „Passiert" Überschuldung nur den Dummen? Diese Frage war Thema eines Beitrags in FURCHE 28/1990 .. Heute geht es um die Frage: lohnt sich ein schärferer Blick auf den Kreditvertrag, um die fi11anzielle Belastung besser einschätzen zu können? Oder hilft das sowieso nichts, weil man sich bei Zinssätzen, Klauseln und Prozenten „eh nicht auskennt"?

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1 n der zuletzt stärker geführten Diskussion über private Kredite und Privatverschuldung taucht häufig einBetriff auf: Transparenz. Dem Lexikon zufolge bedeutet Transparenz „Erkennbarkeit " , „Durchschaubarkeit". Was allerdings in der konsumentenpoliti- . sehen Diskussion damit gemeint ist, ist nicht immer durchschaubar. Da gibt es den Standpunkt wie ihn etwa Jens Tschebull in einer Profil-Kolumne eingenommen hat: Sinngemäß meinte er, nur Minderbegabte hätten Probleme auf dem

Kreditmarkt; nur ihnen - die eigentlich unter Kuratel gestellt gehörten - bliebe verborgen, daß Geld auch etwas kosten würde. Der mündige Konsument hingegen käme blendend zurecht.

Dieser Ansicht nach ist der Kreditmarkt also schon ausreichend transparent.

Von Bankenvertretern ist zuweilen die Ansicht zu hören, daß zuviel Transp????renz und Information von den Konsumenten ja gar nicht gewünscht 'werden. Mehr Transparenz hieße, noch ein Formblatt mehr, noch mehr Verwirrung der Kunden (nicht zuletzt: noch mehr Verwaltungsaufwand und damit Kosten).

Der Begriff Transparenz gehört aber auch in den Kernwortschatz der Verbraucherschützer: Mehr Transparenz bedeute rationale, emanzipierte, ja gleichberechtigte Verbraucher auf den Märkten.

Wie man sieht, wird der Begriff also einerseits zur· B????zeichnung einer bestimmten ökonomischen Situation am Markt, andererseits als rechtliche Kategorie in bezug auf die Vertragsgestaltung verstanden.

Der Beitrag soll in der Folge eini ????e gesetzliche und vertragliche Bestmunungen für Pri\i'atkiedit- 1 V:erträge0auNhte Transparenzdrtn 1 untersuchen und Vorschläge zu · mehr Transparenz machen.

Zentrale Information für Kreditnehmer ist jene über die Kostenbelastung. Sie ermöglicht eine Gegenüberstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Konsumenten und der Verpflichtung, die er auf sich nimmt (freillch kann auch bei vollständig rationalen Kreditentscheidungen die zukünftige Einkommenssituation nicht mit Gewißheit vorhergesagt werden. Risken wie Verlust des Arbeitsplatzes, Krankheit, Tod des Partners oder Trennung vom Partner verwirklichen sich eben unvorhergesehen. Aber zumindest im Moment der Kreditaufnahme soll eine vollständige Information über die Be-. 1astungverhindern, daß sich jemand schon zu Beginn "übernimmt").

Das Kreditwesengesetzverpflichtet die Banken im Paragraph 21, Absatz 4, die geltende Verzinsung· für Spareinlagen und Verbraucher-. kredite und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Kassensaal auszullängen. Gemäß Paragraph 21 Absatz 5 Kreditwesengesetz muß einem Kreditnehmer bei Vertragsabschluß die geltende Verzinsung, ausgedrückt in einem Jahreszinssatz, die Gesarntbelastung und die Maßstäbe für eine allfällige Zinsgleitklausel nachweislich schrift-, lieh und unter Ausfolgung einer, ZweitschriftzurKenntnisgebracht werden.

Nun scheint das auf den ersten Blick eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für Konsumenten zu sein: Jene, die sich nur „unver???? bindlich" erkundigen wollen, können die geltende Verzinsung dem Anschlag im Kassensaal entnehmen (beziehungsweise werden sie sich wohl eher an einen Bankangestellten wenden). Die anderen, die den Kredit „wirklich" wollen, werden bei Vertragsabschluß über die konkreten Kosten informiert.

Und doch bleibt einiges zu wünschen übrig: Die Gesamtbelastung, würde man meinen, enthält wirklich alle Belastungen des Konsumenten

Konsumenten. Diese gesamten Belastungen ins Verhältnis zu Laufzeit und Ratenhöhe gesetzt, ergäben dann den sogenannten effektiven Jahreszins: Es ist jedoch so, .daß die Kosten für eine Kreditrestschuldversicherung nicht in die Gesamtbelastung eingerechnet werden, sich nicht in der Berechnung des Jahreszinses niederschlagen. Dasselbe gilt für die staatliche Kreditgebühr und Barauslag????n der Bank. Vermittlungsprovisionen werden (liest man das Kreditwesengesetz in . Verbindung mit 'der Personalkreditvermittlerverordnung) nur so­ weit in die Gesamtbelastung einge- „ rechnet, als sieandieBankzuzahlen sind, nicht jedoch, wenn sie an den Kreditvermittler abgeführt werden.

Das ergibt also eine Verzerrung der wirklichen Belastung (dazu · kommt, daß die fünfprozentige Vermittlerptovision, die von der Kreditsumme berechnet wird, natürlich umsomehrins Gewichtfällt, je kürzer die Laufzeit eines Kredites ist).

Ein weiter????r Mangel der jetzigen Rechtslage ist, daß die Mitteilung über die Kosten erst bei Vertragsabschlußzuerfolgenhat. Wenn aber gewährleistet sein soll, daß sich der Konsument angesichts der Kosten frei entscheidet, und zwar einerseits für eine Kreditaufnahme generell als auch für gerade diese Kreditaufnahme, dann ist der Moment, in dem er informiert werden muß, zu spät.

Er müßte für diese Informationen ausreichend Zeit vor dem Vertragsabschluß haben, um sie überdenken zu können. Oder man müßte sich für die Einräumung eines befristeten Widerrufsrechtes nach der Vertragserklärung entschließen. Das hätte im übrigen sowohl im Kreditbereich als auch im Versicherungsbereich viel für sich, weil sich hier die Konsumenten in der Regel langfristige und schwerwiegende vertragliche Bindungen auferlegen . .

Was passiert nun, wenn die Verpflichtungen zur Offenlegung der l,{osten nicht eingehalten werden? Salopp ausgedrückt: Gar nichts. Natürlich steht der verwaltungsstrafrechtliche Weg offen, der aber am Vertrag des einzelnen Konsumenten nichts ändert. Selbständig ahnden könnte der Konsument nur über eine Irrtumsanfec????tunggemäß Paragraph 8 7 1 Absatz 2 ABGB: Er müßte dartun„daß die Nichtangabe zum Beispiel des Zinssatzes kausal für seinen Irrtum war, daß er ohne diesen Irrtum den Vertrag nicht geschlossen hätte und dann müßte erdie Kreditvaluta mitjenemZins- satz, de???? er. bei einem anderen Kreditgeber hätte aufwenden müs- zurückstellen. Unschwer kann man siCh vorstellen, daß kaum ein Kreditnehmer diesen Weg gehen oder will

ln diesem Zusammenhang ist auch überlegenswert, ob die Nicht- oder Falschangabe von Zinssätzen nitch als unlauterer Wettbewerb von anderen Banken aufgegriffen werden könnte. Eine „ Unart" in Kreditverträgen sei noch erwähnt: Das Aufsplitten der Kosten. Da findet man zum Beispiel: 12,5 Prozent Jahreszins plus 0,25 Prozent p. m: Provision plus drei Prozent Bearbeitungsge- bühr . . . Mit einigem Glück findet man auch den vom Kreditwesenge- setz geforderten Jahreszin·s, auch wenner der kleingedruckteste doch der höchste!) ist. Zusammenfassend zu den Infor- mationen über die Kosten: • Die Gesamtbelastung und damit der effektive Zinssatz umfaßt nicht alle relevanten Belastungen. Die Information kommt zu spät, sie müßte schon in einem früheren vertraglichen Stadium gegeben werden. • Die Nichteinhaltung der Infor- mationspflichten ist ungenügend durch Sanktionen abgesichert. Privatkredite werden ja in ihrer überwältigendenMehrheitnichtzu

der Personalkosten ist die Bank berechtigt, Konditionen entspregeschlossen chend zu erhöhen. " Auch der mündigste Konsument wird Schwierigkeiten haben, sich vorzustellen, wann nun genau anseri, gepaßt werden kann/muß. Wenn man auch die Entwicklung der Bankrate verfolgen kann, so entkann geht einem Durchschnittskonsuln mentenvielleicht dochdieeineoder andere währungspolitische Maßoder nahme und ob sich die Refinanzienicht rungskosten seiner Bank erhöhen, kann man im allgemeinen nicht beurteilen, weil mangarnichtweiß, wie sie sich refinanziert. Durch gerichtliche Entscheidunder gen ist klargestellt, daß eine Verän- derung der Konditionen ni????ht schlechthin unzulässig · i,st. Die Möglichkeit Zinsschwankungen vorzusehen, ist aberfür das Konsuman mentengeschäft von Paragraph 2 1 Absatz 3 und von Paragraph 6 Absatz 1Zi5 Konsumentenschutzdoch gesetz determiniert. In diesen Nor- men· heißt es einerseits, daß „die Zinssätze an objektive Parameter zu binden sind" und andererseits, daß „ Vertragsklauseln, die Preiseralle höhungen vorsehen, nur dann zu• lässig sind, wenn die für die Erhösie hung maßgebenden Umstände schon im Vertrag umschrieben sind und ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt. " Was hier einigermaßen komplidurch ziert klingt, hat einen einfachen Regelungszweck: Der Gesetzge!;er wollte damit erreichen, daß dem

Konsumenten klar (transparent! ) wird, ob, tinter welchen Umständen und in welcher Weise es zu Preiserhöhungen kommen kann. Es sollte ·vorhersehbar sein und der Konsument dabei nicht der Willkür des Unternehmers ausgesetzt sein.

Die im allgemeinen verwendeten Klauseln lassen es an der geforder- - ten Eindeutigkeit fehlen. Von Bankenseite wird oft argumentiert, unter den zahlreichen Indices des Geld- und Kapitalmarktes seieri eben für jede Bank andere vorrangig, man könne sich nicht an einen' bestimmten binden. Nun es muß ja nicht ein bestehender Index sein, vielleicht kann man einen „Ver- . braucherkreditindex" aus mehreren Komponenten zusammenführen. Mit dem würden dann die Zinssätze für Privatkredite in einem vorher festgelegten Ausmaß (umfänglich und zeitlich) schwan;,,, ken.

Im übrigen: Bei den verwendeten Klauseln ist kein Wort von der korrespondierenden Pflicht der Bank, die Kreditkonditionen auch zu senken. Durch eine Entscheidung ist jedoch hinreichend geklärt, daß der Berechtigung der Bank, die Konditionen zu erhöhen, auch die Verpflichtung gegenübersteht, im selben Ausmaß die Konditionen zu senken.

Zusammengefaßt wäre ein Zustand wünschenswert (den es ja auch im „großen" Bankgeschäft gibt), bei dem die Zinssätze in einer

für beide S????iten deutlich erkennbaren Weise indexiert sind, so daß auch der Kunde mit zumutbarem Aufwand den Index verfolgen kann und darauf pochen kann: „Der Inde???? geht nach unten, bitte passen Sie memen Vertrag an."

Es entspricht der bisher üblichen Tabuisietung von Zahlungsverzügen und ihren Folgen, daß der Kunde über die Kosten im Verzugsfall nur sehr unzureichend und unverständlich informiert wird. Der Verbraucher seinerseits rechnet im Regelfall nicht mit Zahlungsschwierigkeiten und schenkt daher diesen Vertragsbestimmungen wenig Beachtung. So kommt es, daß Verzugszinsen und Kosten meist nicht bei den anderen Kostenbestandteilen auf der Vorderseite des Kreditvertrages aufscheinen, sondern weiter hinten im Kleindruck erwähnt werden,

Die Verpflichtung des KreditweSiJlgesetzes, einen Jahreszins anzugeben, bezieht sich nicht auf den Verzugszins. So finden sich eine Reihe von eher kryptischen Angaben: „Im Verzugsfa.ll hatderUnternehmer für die jeweils überfälligen Beträge und nicht beglichene:q Spesen 1 ,8 Prozent p. m. kontokorrent- mäßig gerechnet an Verzugsgebühren, welche sofort fällig werden, zu bezahlen." Oder: „Im Falle eines Zahlungsverzuges ist die Bank berechtigt, Zinsen in der Höhe von 0,25 Promille p. d???? vom rückständigen Betrag einschließlich der Nebengebühren in Rechnung zu stellen und sich ihre durch den Verzug entstandenen Barauslagen erstatten zu lassen." Oder: „4,5- Prozent p. a. zusätzlich zu den vereinbarten Zinsen und ferner den Ersatz der durch den Verzug entstandenen Auslagen und Aufwendungen."

Durch solche Zinsvereinbarungen kommt es natürlich- insbesondere nach Terminverlust und Fälligstellung - zu einer enormen Kostenbelastung.

Von ihrer rechtlichen Natur her sind solche Verzugszinsenvereinbarungen in der Regel Konventionalstrafen. Sie sollen den Schadenersatz pauschalieren, den sich der Kreditgeber für den Fall des Zahlungsverzuges versprechen läßt. Wie jede andere Konventionalstrafe dürfte sie nur in der Höhe vereinbart werden, wie „nach der Vorausschätzung des redlichen Beobachters bei der fraglichen Vertragsverletzung ein Schadenseintritt normalerweise zu erwarten war".

Wäre die Vertragsstrafe höher vereinbart, wäre sie gemäß Paragraph 87 9 Absatz 4 ABGB nichtig, aber auch die gültig vereinbarte Konventionalstrafe könnte vom Richter gemäß Paragraph 1336 Absatz 2 ABGB gemäßigt werden. Im Konjunktiv ist der letzte Satz abgefaßt, weil in Verzug geratene Kreditnehmer erfahrungsgemäß

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