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AUCH DAS KLEINGEDRUCKTE LESEN

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Bevor Sie einen Leasingvertrag unterschreiben, sollten Sie ihn unbedingt genau durchlesen (auch das Kleingedruckte!). Am besten zu Hause. Die Verkäufer geben die Formulare zwar nicht gern heraus, aber meistens tun sie es doch. Bei unklaren Formulierungen wenden Sie sich am besten an den Konsumentenschutz.

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Bevor Sie einen Leasingvertrag unterschreiben, sollten Sie ihn unbedingt genau durchlesen (auch das Kleingedruckte!). Am besten zu Hause. Die Verkäufer geben die Formulare zwar nicht gern heraus, aber meistens tun sie es doch. Bei unklaren Formulierungen wenden Sie sich am besten an den Konsumentenschutz.

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Nachfolgend finden Sie heikle Klauseln aus verschiedenen Leasingverträgen und erfahren, was sie wirklich bedeuten.

Andienungsrecht:

Ist ein Rest wert vereinbart und endet der Leasingvertrag durch Zeitablauf, kann der Leasinggeber vom Leasingnehmer verlangen, daß dieser das Leasingobjekt unmittelbar nach Vertragsende zum Restwert gegen Barzahlung (inklusive Umsatzsteuer) ankauft. Dieser Vertragspunkt ist in den meisten Leasingverträgen zu finden. Er erlaubt dem Leasinggeber (Händler), den Restwert zu hoch anzusetzen und dadurch dem Kunden konkurrenzlos günstige Monatsraten anzubieten.

Änderungen, Verbesserungen und Einbauten:

Sämtliche Änderungen, Einbauten und Verbesserungen gehen zu Lasten des Leasingnehmers. Sie werden sofort Eigentum des Leasinggebers. Der Leasingnehmer hat keinen Anspruch auf Ersatz. Bei Beendigung des Leasingverhältnisses entscheidet der Leasinggeber, ob der ursprüngliche Zustand auf Kosten des Leasingnehmers wieder herzustellen ist.

Diese Formulierung klingt zwarsehr hart, weil sie sinngemäß dem Leasinggeber erlaubt, das Objekt dem Leasingnehmer wegzunehmen, allerdings sprechen hier die Gesetze eindeutig zugunsten des Leasingnehmers, also des Kunden. Dieser Punkt soll sicherstellen, daß der Leasinggeber nicht das geringste Risiko übernimmt, wenn etwa das Auto mit Spoiler und Breitreifen nachträglich aufgemotzt wird.

Höhere Monatsmieten:

Eine Änderung des vereinbarten Leasing-Entgeltes seitens des Leasinggebers ist zulässig, wenn sich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Zinssatz der vom Leasinggeber zur Refinanzierung aufgenommenen Gelder ändert.

Die wahren Refinanzierungskosten einer Leasingfirma sind praktisch nicht überprüfbar, daher kann der Leasinggeber beliebig die Leasingrate erhöhen. Es ist nichts dagegen einzuwenden, daß sich der Leasinggeber gegenüber Zinsschwankungen am Kapitalmarkt absichert, es gibt aber Verträge, die einen leichter überprüfbareren Maßstab für eventuelle Preiserhöhungen bieten.

Mietvorauszahlung, Kaution:

„Die Leasinggebehn darf bei Vertragsbeginn eine Kaution zur Sicherstellung aller vertraglichen Pflichten des Leasingnehmers von diesem fordern. Die Kaution bleibt unverzinst."

In Summe ein schönes „Körberlgeld" für die Leasingfirmen, weil sie sich auf diese Weise zinsenlos Kapital zur Verfügung stellen läßt. Entspricht in der Endabrechnung einer heimlichen Erhöhung der Leasingrate.

Montagsautos:

Eingeschränkte und unmögliche Verwendung des Leasing-Objektes oder durch Beschädigung, rechtliche.

technische oder wirtschaftliche Un-brauchbarkeit, auch bei Unfall oder höherer Gewalt, berühren den Vertrag nicht. Die Pflicht zur Zahlung des Leasing-Entgeltes bleibt.

Ein Punkt, der sinngemäß in jedem Leasingvertrag steht. Damit haben Sie auch beim ärgsten Montagsauto, das ständig kaputt ist, keine Chance, die monatlichen Zahlungen einzustellen.

Schadensabwicklung:

Nur der Leasinggeber ist als Fahrzeugeigentümer berechtigt, Reparaturaufträge zu erteilen und aus einem Schadensfall des Leasing-Fahrzeugs Ansprüche geltend zu machen.

Abgesehen davon, daß der Leasinggeber gerne den Überblick bewahrt, was mit seinen Autos geschieht, hat dieser Punkt einen ganz einfachen, finanziellen Grund: Der Leasinggeber , ist vorsteuerabzugsberechtigt und verrechnet deshalb im Schadensfall den Reparaturbetrag ohne Mehrwertsteuer mit der Versicherung. Reparaturrechnungen müssen daher immer auf die Leasingfirma ausgestellt sein.

Sondervereinbarungen:

Änderungen und Ergänzungen des Leasingvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Irgendwelche mündliche Vereinbarungen mit dem Händler, dem Verkäufer oder der Leasingfirma sind wirkungslos.

Todesfall:

„Im Falle des Todes des Leasingnehmers treten dessen Erben in den Leasingvertrag ein. Sie übernehmen sämtliche aus dem Leasingvertrag entspringenden Verpflichtungen zur ungeteilten Hand."

Wer beim Abschluß eines Leasingvertrages auch an seine Erben denkt, sollte auf Kündbarkeit im Todesfall bestehen und auch die Bedingungen füreine derartige vorzeitige Vertragsauflösung aushandeln.

Überlassung:

Jede rechtliche und faktische Verfügung wie Verkauf, Verpfändung. Verbringung. Überlassung oder dessen Nutzung durch Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Leasinggebers ist unzulässig. Damit ist es selbst dem Ehepartner nicht erlaubt, den Wagen zu lenken. Es ist aber vielfach möglich, mit der Leasingfirma schriftlich zu fixieren, wen man fahren läßt.

Unfall:

Der Leasinggeber ist zu vorzeitiger Vertragsauflösung im Schadensfall berechtigt, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten für den Leasinggegenstand zuzüglich des Wrackwertes die Höhe des Zeitwertes des Leasinggegenstandes erreichen (wirtschaftlicher Totalschaden).

Das bedeutet, Sie bekommen unter Umständen bei einem Totalschaden trotz Vollkaskoversicherung kein neues Auto, sondern nur die Abrechnung geschickt. Meistens muß der Leasingnehmer sogar noch draufzahlen, um die Differenz zwischen Haftpflichtversicherung, Selbstbehalt und

Abrechnung der Leasingfirma zu begleichen.

Vorzeitige Vertragsauflösung:

„Der Leasinggeber verzichtet auch für die fiktive Restvertragsdauer nach Auflösung auf den in der Leasingrate enthaltenen aliquoten Gewinn."

Dies ist ein Auszug aus einem konsumentenfreundlichen Vertrag, in dem die Bedingungen für eine vorzeitige Vertragsauflösung schon vorher festgelegt werden. Üblicherweise hat ein Leasingnehmer keine Chance, seinen Leasing vertrag vorzeitig zu beenden, ohne dabei einen enormen finanziellen Verlust zu erleiden, denn die Gewinnsituation einer Leasingfirma ist praktisch nicht kontrollierbar. Damit kann sie als aliquoten Gewinn einsetzen, was sie will.

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