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Aufgabe des Gesetzgebers

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Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Vereinigung von Eizelle und Samenzelle auch in der Retorte rechtlich als Empfängnis im Sinne des Paragraphen 22 (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) zu werten ist und damit ein Embryo (nasciturus) entsteht, auf welchen die Schutzbestimmung des Paragraphen 22 anzuwenden ist.

Die künftige gesetzliche Regelung hätte davon auszugehen, daß die homologe Insemination (unter Ehepartnern, Anm. d. Red.) zugelassen, die heterologe (außerhalb einer existierenden Partnerschaft, Anm. d. Red.) jedoch abzulehnen ist. Dieser Grundsatz gilt in gleicher Weise für die inkorporale Insemination wie für die extrakorporale Zeugung, eine nachfolgende Implantation des Embryos in den Körper einer Gastmutter erscheint äußerst problematisch. Eine posthume Insemination wird grundsätzlich abgelehnt.

Das Samenspenden, die künstliche Insemination, das Spenden von Eizellen, die In-vitro-Fertilisation (Retortenzeugung, Anm. d. Red.) und die Implantation dürfen nur in Kliniken, Krankenhäusern und fachärztlichen Ordinationen vorgenommen werden. Die Personalia der betroffenen Personen (Samenspender, Eizellenspenderin) sind zu registrieren und nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung der hiefür zuständig erklärten Gerichts- oder Verwaltungsbehörde bekanntzugeben.

Zwischen Vater und Kind entstehen nach dem Gesetz Rechtsbeziehungen, und zwar wechselseitige Rechte und Pflichten. Wenn die Samenbank für eine Insemination oder In-vitro-Fertilisa-tion Samenzellen von anonym bleibenden Spendern beistellt, so werden Menschen gezeugt, die schon von Geburt aus Halbwaisen sind.

Es wird ihnen die Möglichkeit einer Vaterschaftsfest-stellüng genommen.

Die Anonymität des Samenspenders muß daher ausgeschaltet und der für die Samenbank verantwortliche Arzt verpflichtet werden, die Person des Samenspenders festzuhalten und nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung der zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde bekanntzugeben.

Darüber hinaus ist die Verwendung des Samens nur zulässig, wenn der Samenspender persönlich und schriftlich der Insemination bei einer bestimmten Frau zugestimmt hat. Das Mischen von Samenzellen verschiedener Spender zur Verwendung bei einer Insemination oder In-vitro-Fertilisation ist zu verbieten.

Verfügungen über Embryos wie Einfrieren oder Verwendung zu Versuchszwek-ken oder Vernichtung sind nur unter Abwägung der zu schützenden Rechtsgüter in bestimmten, gesetzlich zu regelnden Fällen zulässig.

Jede Werbung und entgeltliche Vermittlung für künstliche Insemination, In-vitro-Fertilisation oder Gastmutterschaft sind zu verbieten. .

Die Verletzung von einschlägigen Geboten und Verboten ist unter Straf Sanktion zu stellen. Sogenannte Ethik-Kommissionen, wie sie in Kliniken und Krankenhäusern schon gebildet worden sind, ersetzen in keiner Weise eine gesetzliche Regelung.

Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die rechtlichen Folgen zu regeln, die sich aus dem Spenden von Samenzellen und Eizellen, der Verwendung dieser Zellen, aus der In-vitro-Fertilisation und aus der Gastmutterschaft ergeben.

(Entschließung des Arbeitskreises für Familienrecht in der österreichischen Rechtsanwaltskammer, vorgelegt beim Rechtsanwaltskammertag am 4. Oktober 1985 in Warmbad Villach.

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