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Aufschlußreiche Studie des Instituts für angewandte Sozial- und Wirtschaftsforschung

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..Arbeits- und sozialrechtliche Regelungen int internationalen Vergleich" heißt eine Studie, die kürzlich int angesehenen Institut für angewandte Sozial- und Wirtschaftsforschung herausgekommen ist. Die EG- Länder (ohne Irland und Luxemburg) sowie Norwegen, Schweden, Schweiz, Japan und USA waren einbezogen. Wir zitieren aus der

Zusammenfassung dieser 1980 angestellten Untersuchung.

A rbeitszeit

Die gesetzlichen Regelungen der Nomalarbeitszeit beinhalten in vielen Ländern bereits die 40-Stunden-Wo- che. Wo auf gesetzlicher Basis noch längere Wochenarbeitszeiten beste­hen, sind diese durch günstigere kol­lektivvertragliche Regelungen,- über­wiegend die 40-Stunden-Woche - wei­testgehend überholt. Einzig in der Schweiz sowie in Japan ist die gesetz­liche Normalarbeitszeit wie auch die kollektivvertragliche länger als 40 Wochenstunden.

In Belgien wurde 1980 die gesetzli­che Normalarbeitszeit für Angestellte und Beamte mit 38 Wochenstunden festgelegt. In anderen Ländern existie­

ren kürzere Arbeitszeiten (37 bis 38 Wochenstunden) in Branchen mit schwierigen Arbeitsbedingungen, teil­weise jedoch auch im Bereich der Banken und Versicherungen.

Generell dominiert die 5-Tage-Wo- che. In der Schweiz wird in vielen Be­reichen fünfeinhalb Tage gearbeitet, in Japan generell fünfeinhalb bis sechs Tage.

Überstunden

Mit Ausnahme der USA bestehen in allen Ländern zeitmäßige Limitie­rungen der Überstunden. Diese Limi­tierungen können teilweise mit Ge­nehmigung der zuständigen Auf­sichtsbehörden überschritten werden, es gibt jedoch im Regelfall eine abso­lute Obergrenze.

Ferner existieren in den meisten Ländern gesetzliche oder kollektiv­vertragliche Regelungen für Über­stundenzuschläge. Bezüglich der Hö­he der Zuschläge liegt Österreich im Spitzenfeld der untersuchten Länder. Zuschläge bis 200 Prozent, wie sie sich in Österreich finden, kommen sonst nur noch in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und Schweden vor.

Nachtarbeit

Beschränkungen für Nachtarbeit bei Frauen und bei Jugendlichen be­stehen mit Ausnahme der USA in al­len Ländern. Die für Männer gelten­den Beschränkungen sind in ihrem

Umfang wesentlich geringer bzw. (Ausnahme männliche Jugendliche) nicht vorhanden.

In allen Ländern, die eine Be­schränkung der Nachtarbeit für Frau­en generell vorsehen, besteht jedoch die Möglichkeit von Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Arbeitneh­mern.

Feiertage, Urlaub

Hinsichtlich der Anzahl der bezahl­ten Feiertage liegt Österreich mit 13 bzw. 14 Feiertagen an der Spitze der untersuchten Länder. Die BRD reicht mit elf bis 13 bezahlten Feiertagen (je nach Ländern) an Österreich heran. Italien weist nach der 1977 erfolgten Reduktion der Zahl der Feiertage nur mehr zwölf bezahlte Feiertage auf.

Gesetzliche Regelungen über das Urlaubsausmaß gibt es in allen Län­dern mit Ausnahme der USA und Großbritanniens. Österreich liegt mit einem (derzeitigen) Mindesturlaub von 24 und einem Höchsturlaub von 30 Werktagen im Spitzenfeld. Einen längeren Mindesturlaub gibt es in Dä­nemark ab 1980 (26 Werktage) sowie in Schweden (fünf Wochen).

Es verdient, angemerkt zu werden, daß der Höchsturlaub in Japan mit 20 Werktagen noch unter dem österrei­chischen Mindesturlaubsausmaß liegt. Festzuhalten ist ferner, daß auch in anderen Ländern über das gesetzli­che Ausmaß hinausgehende günstige­re Kollektivvertragsregelungen nur in Einzelfällen dazu führen, daß das Höchsturlaubsausmaß, wie es in Österreich gesetzlich festgelegt ist, überschritten wird.

Bildungsurlaub

Eine Bildungsfreistellung gibt es mit Ausnahme von Dänemark, Japan und den USA in allen untersuchten Ländern. In drei Ländern (darunter auch Österreich) existiert die Bil­dungsfreistellung nur für Betriebsräte, in anderen Ländern ist sie auf be­stimmte Branchen oder bestimmte Arbeitnehmergruppen eingeschränkt.

Aus den beschriebenen Arbeitszeit­regelungen wird klar, daß in Öster­reich die Arbeitszeit im internationa­len Vergleich relativ niedrig liegt. So zeigt ein internationaler Vergleich der Sollarbeitszeiten Österreich mit der geringsten Sollarbeitszeit (1.808 Stun­den). In Japan, dem Land mit der höchsten Sollarbeitszeit, beträgt diese 2.083 Stunden.

Eine OECD-Statistik über geleiste­

te Arbeitsstunden zeigt für Japan ebenfalls die längste Arbeitszeit; Österreich rangiert bei dieser Über­sicht auf Rang 6 (unter 13 untersuch­ten Ländern) mit 1.712 Stunden, so­mit im Mittelfeld.

Dieser Unterschied der Position Österreichs bei den Sollarbeitszeiten und der tatsächlich geleisteten Ar­beitszeit dürfte vor allem auf das hohe Ausmaß des sozialen Friedens zu­rückzuführen sein.

Entgelt bei Krankheit

Gesetzliche Regelungen der Ent­geltfortzahlung im Krankheitsfall für Arbeiter durch den Arbeitgeber exi­stieren in sieben der untersuchten Staaten. Dabei zählt Österreich ge­meinsam mit der BRD und Frank­reich zweifellos zu den Staaten mit dem höchsten Leistungsniveau.

Ein sehr hohes Leistungsniveau weist Österreich bei der Entgeltfort­zahlung an Angestellte auf. Auch un­ter Berücksichtigung der gesetzlichen Krankengeldleistungen können sich die österreichischen Regelungen im internationalen Vergleich durchaus sehen lassen. Bei einer Gesamtbeurtei­lung der Einkommenssicherung im Krankheitsfall muß Österreich ohne Zweifel dem europäischen Spitzenfeld zugeordnet werden.

Pflege, Betriebsarzt

Anspruch auf bezahlte Pflegefrei­stellung auf gesetzlicher Basis besteht außer in Österreich noch in der BRD, -Norwegen und Schweden. Dabei wird allerdings in diesen drei Staaten - zum Unterschied von Österreich, wo auch nahe Angehörige von der Regelung erfaßt werden - nur die Erkrankung von Kindern geregelt.

In sechs der untersuchten Staaten besteht überhaupt keine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung be­triebsärztlicher Dienste. Wo solche Regelungen bestehen, werden (mit Ausnahme Dänemarks) vom Gesetz­geber keine Mindesteinsatzzeiten für die Betriebsärzte festgelegt.

Sonderzahlungen

Hinsichtlich regelmäßiger Sonder­zahlungen liegt Österreich im Spitzen­feld. In einigen Ländern gibt es regel­mäßige Sonderzahlungen überhaupt nicht, in anderen nur einmal pro Jahr, wobei die Höhe der Sonderzah­lungen meist unter dem österreichi­schen Niveau liegt.

Mit Ausnahme Österreichs und der BRD werden Sonderzahlungen steu­erlich nirgends begünstigt.

Karenzurlaub

Anspruch auf einen längeren Ka­renzurlaub (über die üblichen Schutz­fristen nach der Geburt hinaus) im Falle.der Mutterschaft besteht außer in Österreich noch in der BRD, Groß­britannien, Italien, Norwegen und Schweden.

Damit ist überwiegend auch ein Anspruch auf Geldleistungen unter­schiedlicher Höhe verbunden. Die Möglichkeit einer wahlweisen Inan­spruchnahme durch die Mutter oder den Vater des Kindes besteht in Ita­lien, Norwegen und Schweden.

Kündigung

Hinsichtlich der Kündigungsrege­lungen kann als ein genereller Aspekt festgehalten werden, daß (wo die Fri­sten bei Kündigung durch den Arbeit­geber oder durch den Arbeitnehmer nicht gleich sind) die Fristenbei Kün­digung durch den Arbeitgeber länger sind als bei Kündigung durch den Ar­beitnehmer.

Häufig kommt es zu einer Staffe­lung nach der Dauer der Betriebszu­gehörigkeit. In einigen Ländern exi­stiert auch eine Staffelung nach dem Lebensalter. Unkündbarkeitsregelun- gen existieren mit Ausnahme von Dä­nemark, Norwegen und der Schweiz für Beamte in allen Ländern.

In anderen Bereichen sind derartige Unkündbarkeitsregelungen eher un­üblich; außer in Österreich gibt es sie noch in der BRD, Belgien sowie in Frankreich. Bei Kündigung einer grö­ßeren Anzahl von Arbeitnehmern be­steht in vielen Ländern die Verpflich­tung, das Arbeitsamt zu verständigen.

Abfertigung

Hinsichtlich der Abfertigungsrege­lungen weist Österreich zweifellos die günstigsten Regelungen auf, wenn man Anspruchsvoraussetzungen, An­spruchshöhe und den erfaßten Perso­nenkreis betrachtet. In einer Reihe von Staaten bestehen Abfertigungslei­stungen nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen (Auflösungen, die weder betrieblich noch in der Person des Arbeitnehmers begründet sind).

Selbstbehalt

Die soziale Sicherung bei Krank­heit und Unfall ist in den untersuch­ten Staaten zwar unterschiedlich gere­gelt, es besteht jedoch eine Versiche­rungsdichte zwischen 85 und 100 % der Gesamtbevölkerung (Ausnahme USA).

Viele Staaten sehen neben dem Selbstbehalt bei Medikamentenko­sten auch eine Kostenbeteiligung der Versicherten bei der ärztlichen Be­treuung und zum Teil auch bei den Spitalskosten vor.

Pensionsrecht

Bezüglich des Leistungsniveaus der Alterspension liegen nur Schweden und die Schweiz über dem österreichi­schen Niveau. Dabei ist zu berück­sichtigen, daß für diese Staaten Er­gänzungsleistungen der betrieblichen Altersvorsorge in den Vergleich ein­bezogen wurden.

Das allgemeine Pensionsanfallsal­ter liegt bei Männern ziemlich einheit­lich bei 65 Jahren. Bei den Frauen gibt es größere Unterschiede.

Außer in Österreich gibt es noch in sieben weiteren Staaten die Möglich­keit einer vorgezogenen Alterspension („Frühpension“), wobei bei den Frauen nur Belgien ein gleich niedri­ges Frühpensionsalter wie Österreich aufweist.

Arbeitslosigkeit

Eine finanzielle Sicherung bei Ar­beitslosigkeit ist in allen Staaten gege­ben. Die notwendigen Anspruchsvor­aussetzungen, die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes sowie dessen Höhe sind sehr unterschiedlich.

In den meisten Staaten gibt es nach Ablauf der Bezugsfrist für das Ar­beitslosengeld Maßnahmen der Sozi­alfürsorge.

Beihilfen

Hinsichtlich der Anzahl staatlicher Beihilfen (wie etwa Kinderbeihilfe, Geburtenbeihilfe, Heiratsbeihilfe, etc.) liegt Österreich an der Spitze. Die überwiegende Mehrzahl der un­tersuchten Länder zieht Geldtransfers den Realtransfers vor.

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