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BARRIEREN GEGEN „VERFÜHRUNGEN"

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Das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat eine Reihe von präventiven Maßnahmen gefordert, die das „Leben auf Pump" transparenter machen sollen: □ Die Beschränkung der Kreditwerbung, gleichgültig, ob sie von Banken oder Nichtbanken ausgeht. Insbesondere wäre Vorsorge zu treffen, daß die wahren Kosten der Kreditaufnahme in der Werbung nicht verschleiert, sondern im Gegenteil in vergleichbarer und verständlicher Form angegeben werden, also durch die Angabe zumindest des effektiven Jahreszinssatzes und des ebenso vergleichbar ausgewiesenen Verzugszinssatzes.

Wesentlich scheint, daß bei Regulierungen in diesem Bereich nicht allein auf die Kreditwerbung im engeren Sinn abgestellt werden soll und auch nicht allein auf die Werbung von Banken. Werbeaussagen von anderen Unternehmen (zum Beispiel über „zinsenfreie Teilzahlung",, jetzt kaufen, später zahlen", „0%-Leasing" und dergleichen) verführen genauso zum „Leben auf Pump" wie die angeblich bloße Imagewerbung von Banken, in der das Wort Kredit gar nicht vorkommt (oder die lediglich die Bequemlichkeiten des modernen Zahlungsverkehrs anpreist - und damit implizit die Überziehungs- und Kreditierungsmöglichkeiten bewirbt).

Werbebeschränkungen müssen auch auf andere Unternehmen ausgedehnt werden, um Ausweichmöglichkeiten auszuschließen - denn Werbung, die ein Auto zum Beispiel um „S 1.982 - pro Monat" anpreist (und damit eine Leasingfinanzierung mit beträchtlicher „Mietvorauszahlung" und völlig ungewissen Nebenkosten et cetera im Auge hat), verschleiert die wahren Finanzierungskosten ebenso wie das Anbot eines „Zielkaufs", bei dem in der Werbung weder Laufzeit, noch Ratenhöhe, noch Zinssätze genannt werden.

□ Ausbau der Informationspflichten des Kreditgebers vor Vertragsabschluß und während des Vertragsverhältnisses. Dies bedeutet für die Banken schon in der Phase der Kreditantragstellung - und nicht erst „bei Vertragsabschluß", wie dies jetzt gemäß Paragraph 21 Abs 5 KWG vorgesehen ist - dem Verbraucher den effektiven Jahreszinssatz sowie die Gesamtbelastung und darüber hinaus wohl auch die Verzugszinsen in Form eines Jahreszinssatzes, die Anzahl der Raten und den Rückzah-lungsmodus für den Kredit in absoluten Schillingbeträgen mitzuteilen.

Der Informationspflicht ist also nur dann Genüge getan, wenn der Verbraucher rechtzeitig bevor er seine Vertragserklärung abgibt, von allen wesentlichen Vertragsbestimmungen genaue Kenntnis hat, und nicht erst zu einem Zeitpunkt, da er sich mit seiner Vertragserklärung gebunden hat.

Gleichermaßen sind derartige Vorschriften aber auch für Leasing-Finanzierungsformen, Versandhäuser, Versicherungsdarlehen, kurz: für alle Kreditierungsformen, welche Bezeichnung sie auch immer haben mögen und wer immer sie anbietet, vorzusehen.

□ Verpflichtung für Versandhäuser, Bestellformulare so zu gestalten, daß dem Kunden eine Kopie seiner Bestellung verbleibt. Viele Probleme und Auseinandersetzungen, die dann auch zu „Zahlungsverzug" und Verschuldung gerade bei Kunden führen, die sich häufig des Versandhandels bedienen, resultieren aus der mangelnden Übersicht über die getätigten Bestellungen.

□ Sicherstellung einer sorgfältigen Bonitätsprüfung bei allen Kreditgeschäften, insbesondere aber im Fall der Besicherung durch Bürgen, Begrenzung der Höhe von Verzugszinsen und Errichtung eines zentralen Kreditregisters, das nicht nur Bankgeschäfte, sondern auch Leasinggeschäfte und sonstige Ratengeschäfte über eine noch festzulegende Bagatellgrenze hinaus erfaßt.

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