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„Basta“ wurde verurteilt

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,Basta* hat durch Veröffentlichung des Artikels .Pater Groer bittet zur Beichte' Berufspflichten der Presse grob verletzt und das Ansehen der Presse grob geschädigt.

In seiner Sitzung vom 11. September 1986 befaßte sich der österreichische Presserat mit einer Beschwerde der Medienstelle der Erzdiözese Wien gegen die Illustrierte Basta, die in ihrer Ausgabe 9/86 unter der Ankündigung ,Basta beichtet bei Erzbi-schof und .Basta enttarnt den Erzbischof über eine angebliche Beichte der Basta-Mit-arbeiterin Susi Riegler bei Wiens designiertem Erzbischof P. Dr. Hermann Groer OSB berichtet hat. Nach Anhörung des Beschwerdeführers, Msgr. Wilhelm Müller, geistlicher Assistent der Medienstelle, und des Chefredakteurs der betroffenen Illustrierten, Herrn Wolfgang Fellner, beendete der Presserat in freier Würdigung das ihm vorgelegten Sachverhalts sein Verfahren mit der Feststellung, daß durch die Veröffentlichung des Artikels Berufspflichten der Presse grob verletzt wurden und das Ansehen der Presse grob geschädigt wurde.

In der Begründung des Presserats heißt es: Punkt 1 der .Grundsätze für die publizistische Arbeit' erklärt Korrektheit in Recherche und Bericht zur obersten Verpflichtung eines Journalisten. Im gegenständlichen Fall wurden durch Vorspiegelung falscher Tatsachen und durch Verwendung eines versteckten Tonbandes dem designierten Erzbischof von Wien die wahren Absichten der Basta-Redakteurin verschwiegen und eine zumindest intime Aussprache vorgetäuscht, was der Presserat für eine unkorrekte Recherchemethode hält, noch dazu wo die gewählten Mittel in keiner Relation zum Anlaßfall stehen. Titelgebung und Ankündigung sind irreführend und stehen nicht in Relation zum Inhalt des Artikels. '

Der Presserat hat zur Kenntnis genommen, daß Chefredakteur Fellner eine Entschuldigung ausgesprochen und Wiedergutmachungsmaßnahmen angekündigt hat. ,Basta' wurde aufgefordert, die Entscheidung des Presserats zu veröffentlichen.“

Der Spruch des Presserats verniedlicht die strafbare Verletzung der Privatsphäre (FURCHE 36/1986) mit „unkorrekten Recherchemethoden“. Und er stellt sie außerdem in Relation zum Anlaßfall.

Daraus darf man schließen, daß es Fälle gibt, in denen Journalisten strafbare — wenigstens aber unkorrekte

— Methoden der Informationsbeschaffung erlaubt sind. Hier ist der Presserat der Öffentlichkeit, nicht zuletzt aber auch den Journalisten des Landes, eine Erklärung schuldig, wo er die Grenzen zwischen „gutem“ — sprich: tolerierbaren — und „bösem“

— verabscheuungswürdigen — Einschleichjournalismus sieht und zieht.

Denn so einfach darf sich der Presserat nicht aus der — auch nicht aus dieser — Affäre ziehen. Hier ist grundsätzlich Klarstellung gefordert.

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