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Das Kind im Mittelpunkt

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Nach den Medizinern, Juristen und Ethikern beschäftigen sich nun auch die Politiker mit den Möglichkeiten und Gefahren der Methoden der künstlichen Befruchtung.

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Nach den Medizinern, Juristen und Ethikern beschäftigen sich nun auch die Politiker mit den Möglichkeiten und Gefahren der Methoden der künstlichen Befruchtung.

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Das augenblickliche wissenschaftliche Interesse für Fragen der künstlichen Fortpflanzung des Menschen kommt nicht von ungefähr. Zulange vollzog sich der medizinische Fortschritt in diesem Bereich hinter verschlossenen Türen und unter Ausschluß der Öffentlichkeit. Was medizinischer Fortschritt hier schon alles möglich macht, hat eine unvorbereitete Öffentlichkeit erschreckt.

Die breite Diskussion in aller Öffentlichkeit ist notwendig und wichtig. Sie muß auch zu der Ent-

Scheidung führen, wo die Grenzen zu ziehen sind und wer sie zu ziehen hat. Denn nicht alles ist zulässig, was medizinisch machbar ist, und nicht alles kann dem ethischen Selbstverständnis der Ärzteschaft überlassen bleiben. Dazu einige Anregungen.

1. Zwischen moralischer Mißbilligung und Sozialschädlichkeit oder Schutz der Interessen des künftigen Kindes ist klar zu unterscheiden.

Nicht alles, was die Ärzteschaft als ethische Grenze ihres Handelns betrachtet, muß zum gesetzlichen Verbot führen. Die herkömmliche Auf gabenteilung zwischen Richtlinien ärztlicher Standesorganisationen und der Gesetzgebung ist gerade in diesem Bereich von besonderer Bedeutung.

2. Der medizinische Fortschritt darf nicht in einer Verrechtli-chung ersticken. Anderseits schließt die Verfassungsgarantie der Freiheit der Wissenschaft nicht gesetzliche Schranken für die medizinische Forschung aus.

Die menschliche Reproduktion darf keine schrankenlose sein. Heranzüchtung und Chimärenbildung sind nur zwei Beispiele, worum es geht.

Solche Entwicklungen betreffen freilich nicht nur die Bevölkerung eines Landes, sondern die Menschheit insgesamt. Es liegt daher nahe, die erforderlichen gesetzlichen Schranken durch internationale Konventionen abzusichern.

3. Die Erfüllung des Wunsches nach einem Kind ist eine gesellschaftlich anerkannte Aufgabe der Medizin. Sicher darf dies nicht „um jeden Preis” geschehen. Aber in einer Zeit sinkender Geburtenrate und europaweit steigenden Anteils kinderloser Ehen sollten nicht neue Möglichkeiten einer medizinischen Hilfestellung vorschnell verschlossen werden.

4. Was für die Adoption selbstverständlich ist, muß auch für die künstliche Insemination und Fertilisation gelten. Gerade bei der Adoption geht es darum, daß Adoptivvater und -mutter mit dem Adoptivkind in keiner Weise genetisch verbunden sind.

Daher sollte auch hier — bei einer gleichsam pränatalen Adoption - die Frage der genetischen Herkunft nicht zur gesetzlichen Schranke gemacht werden. Das bedeutet keine gesetzliche Differenzierung zwischen homologer und heterologer Insemination und Fertilisation.

5. Wie bei der Adoption muß aber auch hier die Berücksichtigung der Interessen des künftigen Kindes im Vordergrund stehen. Es geht darum, dem künftigen Kind jedenfalls Eltern in sozialer Hinsicht zu geben. Das ist bei der Insemination und Fertilisation in Ansehung der Mutter weder ein menschliche noch ein rechtliches Problem.

Anders verhält es sich gegenüber dem Vater bei heterologen Vorgängen, wo also der Samen nicht vom Ehegatten oder Lebensgefährten, sondern einem fremden Spender stammt. Insofern sind f amilien- und erbrechtliche Regelungen in Ansehung des Kindes erforderlich.

6. Beim Embryotransfer, wo einer Frau das befruchtete Ei einer anderen Frau als Spenderin implantiert wird, ist zwischen der medizinischen Indikation eines solchen Vorganges einerseits und einem generellen Verbot durch Gesetz andererseits zu unterscheiden.

Es ist einmal die Aufgabe ärztlicher Standesregelungen, klarzustellen, daß vor allem der hetero-loge Embryotransfer nur in engen Grenzen —gleichsam als allerletzter Ausweg — zulässig sein soll.

Zum anderen ist es die Aufgabe des Gesetzgebers, Rechtsgeschäfts besteht kein Anlaß zu einer Affektgesetzgebung ...” ten mit der gebärenden Mutter über eine Rück- oder Weitergabe des Kindes nach der Geburt dem Boden zu entziehen. Hier ist ein klares gesetzliches Verbot am Platz.

7. Das Strafrecht ist nicht das geeignete Mittel zur Durchsetzung von Moralvorstellungen oder Geboten der Ethik, sondern nur dort am Platz, wo es um den Schutz vor sozial schädlichem Verhalten geht.

In diesem Sinn ist schon” Mitte der sechziger Jahre die damals erhobene Forderung nach Strafbestimmungen gegen künstliche Befruchtung abgelehnt worden. Fragen des höchstpersönlichen Lebensbereichs des einzelnen Menschen sind nicht geeignet, zum Gegenstand von Strafbestimmungen gemacht zu werden.

8. Alle diese Fragen der menschlichen Fortpflanzung sind viel zu ernst, als daß sie allein auf Parteistandpunkte reduziert werden sollten.

Lösungsvorschläge sind daher in einer Kommission in Zusammenarbeit mit Experten und Praktikern aus allen Wissensbereichen und Vertretern der politischen Parteien und gesellschaftlichen Kräfte unseres Landes ernsthaft und eingehend vorzube-raten. Eine solche Vorgangsweise empfiehlt sich um so mehr, als sicherlich kein Anlaß zu einer Affektgesetzgebung besteht.

Der Autor ist Abgeordneter zum Nationalrat und Justizsprecher der SPO.

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