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Das letzte Wort hat der Vatikan

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Die Frühjahrstagung der Österreichischen Bischofskonferenz steht bevor. Welche Aufgaben hat eine Bischofskonferenz? Kann sie bei Bischofsernennungen mitreden?

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Die Frühjahrstagung der Österreichischen Bischofskonferenz steht bevor. Welche Aufgaben hat eine Bischofskonferenz? Kann sie bei Bischofsernennungen mitreden?

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In der Verfassungsgeschichte der Kirche zeigt sich von Anfang an, daß die Communio (Gemeinschaft) der einzehien Teilkirchen (Diözesen) sowohl untereinander wie auch mit dem Bischof von Rom nicht nur eine tJbereinstim-mung in wesentlichen Fragen der kirchlichen Lehre, sondern auch eine gemeinsame Beratung und Beschlußfassung in bezug auf das unmittelbare praktische Leben für mehrere benachbarte Teilkirchen betreffende Fragen zum Inhalt hat. Wenn auch dem Bischof die alleinige Leitungsvollmacht über seine Teilkirche zukommt, so hat sich doch sehr früh schon das Bedürfnis gezeigt, eine Reihe von die Diözesen einer bestimmten Region betreffenden Fragen nicht allein, sondern gemeinsam zu lösen. Das synodale Element, verstanden als von Vertretern mehrerer Diözesen getragenen Beratung und Beschlußfassung über gemeinsame Angelegenheiten, zeigt sich somit von allem Anfang an.

Die Bischofskonferenz ist ein Teilergebnis dieser Entwicklung. Sie versteht sich nach heutigem Kirchenrecht als Zusammenschluß der Bischöfe einer Nation oder eines bestimmten Gebietes, die gewisse pastorale Aufgaben für die Gläubigen ihres Gebietes gemeinsam ausüben, um das höhere Gut, das die Kirche den Menschen gewährt, zu fördern, besonders durch Formen und Methoden des Apostolates, die den zeitlichen imd örtlichen Umständen in geeigneter Weise angepaßt sind (Codex Iuris Canonici/CIC, c. 447).

In ihrer gegenwärtigen Rechtsgestalt ist die Bischofskonferenz sehr jungen Datums. Sie entstand in der Mitte des 19. Jahrhunderts in Zusammenhang mit der durch die Revolution 1848 der Kirche gewährten Freiheit von staatlicher Bevormundung. Dem nunmehr konstitutionellen Staat mußte die Kirche ihre Wünsche und Pläne in bezug auf die Neuregelung des Verhältnisses von Kirche und Staat (Konkordate) in einer möglichst kompakten, von einem breiten Konsens der Bischöfe getragenen Form vorlegen. So fand die erste Bischofskonferenz 1848 in Würzburg, die erste österreichische 1849 in Wien statt.

Die Bischofskonferenz von damals war ein reines Beratungsorgan; sie konnte keine die einzelnen Diözesanbischöfe bindenden Beschlüsse fassen. Die Bera-timgsergebnisse der Bischofskonferenz mußten von den einzelnen Diözesanbischof en in ihien jeweiligen Diözesen als Diözesangesetz promulgiert werden. Bei dieser Rechtsgestalt blieb es bis zimi II. Vatikanischen Konzil. Erst das Konzil hat der Bischofskonferenz als solcher die Vollmacht zu einer die einzelnen Diözesen unmittelbar bindenden Beschlußfassung übertragen.

Seit dem II. Vatikanischen Konzil imd insbesondere seit dem Codex Iuris Canonici von 1983 be-

sitzt die Bischofskonferenz auch die Kompetenz, innerhalb des vom allgemeinen Recht gezogenen Rahmens Ausführungsgesetze zu erlassen, die allerdings vor ihrer Veröffentlichung dem Heiligen Stuhl zur Uberprüfung vorgelegt werden müssen (c. 455§2). Die Bischofskonferenz ist teilweise verpflichtet, derartige Bestimmungen zu treffen, teils liegt es in ihrem freien Ermessen.

Hierbei zeigt sich allerdings eine eigenartige Konsequenz: Solange die Bischofskonferenz nur Beratungsorgan war, waren weder ein Beschluß der Bischofskonferenz als solcher noch die daraufhin promulgierten Diöze-sangesetze einer vorausgehenden Kontrolle durch den Heiligen Stuhl unterworfen. Nunmehr besitzt die Bischofskonierenz zwar Gesetzgebungsbefugnis; die von ihr beschlossenen Dekrete bedürfen aber vor ihrer Verlautbanmg einer päpstlichen Uberprüfung. Auch muß jede Bischofskonferenz eigene Statuten aufstellen und dem Heiligen Stuhl zur Uberprüfimg vorlegen.

Mitglieder der Bischofskonferenz sind die im Konferenzgebiet bestellten Diözesanbischöfe sowie die den Diözesanbischöfen im Recht Gleichgestellten, zum Beispiel in Osterreich der Territorialabt von Wettingen-Mehrerau (Vorarlberg), ferner die Bi-schofskoadjutoren, also mit dem Recht der Nachfolge ausgestattete Weihbischöfe (in Osterreich gibt es derzeit keinen solchen), die

Beschluß der Biscbofskonferenz ist sie selbst zur Erstellung dieser Liste befugt.

Der für die konkret fällig gewordene Bestellung eines neuen Diözesanbischof s beziehungsweise eines Bischofskoadjutors (mit dem Recht der Nachfolge) zu erstellende Dreiervorschlag (relative Liste) fällt nicht in die Kompetenz der Bischofskonferenz, sondern diesbezüglich hat sich der Nuntius mit den Bischöfen der Kirchenprovinz (Metropolit und Suffraganbischöfe) und dem Vorsitzenden der Bischofskonferenz zu beraten.

Der Heilige Stuhl ist allerdings nicht an die in diesen Listen genannten Namen gebunden.

Die Bestellung eines Weihbischofs ist Sache des Diözesanbi-schofs, der eine diesbezügliche Bitte mit der Erstellung einer Dreierliste an den Heiligen Stuhl richten kann. Ein irgendwie geartetes Mitwirkungsrecht, wenn auch nur in der Form des Rechts auf Gehör, besitzen weder die Bischof skonferenz noch die übrigen Diözesan- oder Weihbischöfe des Konferenzgebietes oder der Kirchenprovinz.

In ihrer gegenwärtigen Form ist die Bischofskonferenz ein wichtiges Instrument für die Umsetzimg und Anpassung des für die Gesamtkirche geltenden Rechts an die Pastoralen Erfordernisse der Teilkirchen.

Der Autor ist Professor für Kirchenrecht an der Theologischen Fakultät der Universität Wien.

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