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Digital In Arbeit

Das Sozialnetz hat große Löcher

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Zentrales Anliegen des nunmehr in Begutachtung befindlichen Entwurfes eines Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes ist ein umfassender arbeits- und sozialrechtlicher Schutz der Leiharbeitnehmer. Bisher wurden dieser Arbeitnehmergruppe vielfach wesentliche Inhalte des allgemeinen sozialen Standards eines Wohlfahrtsstaates vorenthalten.

In der Regel besteht weder ein betriebsverfassungsrechtlicher noch ein kollektivvertraglicher Schutz. Arbeitsbedingungen und Löhne werden daher oft nicht ein-

mal geringsten Ansprüchen gerecht. Durch befristet abgeschlossene Arbeitsverträge bleiben Kündigungsschutz und Abfertigungsanspruch unerreichbare Wunschträume. Frauen bleibt oft sogar der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz verwehrt. Durch die immer wieder vorkommende Unterlassung der Anmeldung zur Sozialversicherung entstehen schwerwiegende Nachteile für die Leiharbeitnehmer, insbesondere hinsichtlich des Pensionsanspruches.

Fehlende organisatorische und finanzielle Grundlagen der „Verleiher" bringen häufig auch großen finanziellen Schaden für die Leiharbeitnehmer mit sich. Fehlt eine lukrative Einsatzmöglichkeit, bleibt der arbeitsbereite Leiharbeitnehmer meist ohne Entlohnungsanspruch.

In Zukunft sollen

• für vergleichbare Arbeitnehmer in den Beschäftigerbetrieben geltende günstigere Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen auch den Leiharbeitskräften zugute kommen;

• Betriebsräte die Interessen der Leiharbeitnehmer wahrnehmen können;

• ein zwingender schriftlicher Arbeitsvertrag, der Vereinbarungen über Arbeitsentgelt, Arbeitszeit, Art der Arbeitsleistung und

Beschäftigungsort und eine mindestens 14tägige Kündigungsfrist enthält, die Durchsetzbarkeit gewisser Mindestrechte sichern;

• durch eine gesetzlich festgelegte Bürgschaft des Beschäftigers für Ansprüche der überlassenen Arbeitskraft aus der Tätigkeit in seinem Betrieb das Entlohnungsrisiko vermindert werden;

• besonders nachteilige Vereinbarungen, nämlich Befristungen des Arbeitsverhältnisses, Konventionalstrafen bzw. Reugeldvereinbarungen, Konkurrenzklauseln sowie Beschränkungen des Entgeltanspruches auf die Dauer der Beschäftigung im Beschäftigerbetrieb, nichtig sein;

• der Arbeitnehmer vor jeder Beschäftigung in einem anderen Betrieb über die konkreten Beschäftigungsbedingungen informiert werden;

• die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften durch eine klare Verantwortlichkeit des Beschäftigers sichergestellt werden.

Voraussetzung für jede gewerbsmäßige Überlassung soll außerdem je nach dem Stellenwert der Arbeitskräfteüberlassung für das einzelne Unternehmen die Erfüllung strenger Bewilligungsvoraussetzungen oder zumindest einer Anzeigeverpflichtung sein. Aus dem Schutzbedürfnis der überlassenen Arbeitskräfte ergibt sich unzweifelhaft, daß eine Bewilligungserteilung nur an persönlich zuverlässige und geeignete Personen mit einer ausreichenden organisatorischen und finanziellen Ausstattung, die Gewähr für die Einhaltung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und der Arbeitnehmerschutzvorschriften bieten, in Frage kommt.

Selbstverständlich müssen wirksame Kontrollen und die Androhung empfindlicher Strafen bei Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen werden, um einen entscheidenden Beitrag zur sozialen Sicherheit der betroffenen Arbeitnehmer leisten zu können.

Der Autor ist stellvertretender Leiter der Sektion Arbeitsmarktpolitik im Bundesrrü-nisterium für soziale Verwaltung.

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