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Der Mensch als Schöpfer

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Gut Ding braucht Weile: zweimal wurde im Verlauf des vergangenen Jahres dieser Tagesordnungspunkt verschoben, nun aber hat die Früh Jahrskonferenz der Katholischen Aktion Österreichs (KAÖ) am 21. Februar in Wien eine Stellungnahme zu „Ethischen und juristischen Aspekten der künstlichen Befruchtung” verabschiedet.

Die Diskussion über die Auswirkungen und mögliche rechtliche Regelungen der modernen Sterilitätsbehandlung beim Menschen war innerhalb der KA in ein konkretes Stadium getreten, als der Vizepräsident der Katholischen Aktion. Christoph Mayerhofer, Ende Jänner 1986 ein Thesenpapier vorgelegt hat (FURCHE 5/1986).

Die nunmehr nach sechsein-halbstündiger Debatte beschlossene Resolution folgt im wesentlichen dem seinerzeitigen Mayer-hofer-Entwurf. Daß die KA-Stel-lungnahme nach eingehender, zum Teil auch kontroversieller Diskussion jetzt doch zum Beschluß erhoben wurde, ist nicht zuletzt auf die angekündigten gesetzgeberischen Initiativen noch in diesem Jahr sowie auf die dem-, nächst zu erwartende Erklärung des Vatikans zu diesem Thema zurückzuführen.

Und das sind die wesentlichsten Aussagen der KAÖ: „Aus christlicher Sicht wird Ehe von beiden Partnern gelebt, daher sind Kinder nicht unabdingbare Voraussetzung für eine erfüllte Beziehung, wohl aber ist der Wunsch nach einem eigenen Kind als sehr hoher Wert einzustufen.” Von dieser grundsätzlichen Überlegung her könne es, so die KAÖ, „unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein, daß man sich unter Inanspruchnahme mechanischer, medizinisch-technischer Hilfsmittel kurzfristig manipula-tiven Eingriffen unterzieht, welche die personale Struktur der sexuellen Begegnung der Partner beeinträchtigen, weil und insofern sie diese nicht zerstören, sondern in Wahrheit der Erhaltung und Förderung personaler Liebe dienen.”

In jedem Fall aber bewertet die KAÖ den Einsatz der modernen Fortpflanzungstechniken als „ultima ratio”, als allerletzten Versuch, Unfruchtbarkeit durch ärztliche Heilbehandlung zu überwinden. So gesehen ist für die KAÖ „die Fortpflanzungshilfe mit dem Erbgut von Ehegatten auf dem Wege homologer Insemination oder homologer In-vitro-Fertilisation... von der katholischen Kirche nicht grundsätzlich und in jedem Fall abzulehnen.”

Das heißt konkret: die Anwendung der modernen Zeugungstechniken soll nach Ansicht der KAÖ ausschließlich auf in ehelicher Gemeinschaft lebende Partner beschränkt bleiben — ohne Zuhilfenahme von fremden Samen- oder Eizellenspendern. In diesem Sinn lehnt die KAÖ „aus christlicher Sicht” die „Fortpflanzung mit Erbgut, das nicht von beiden Ehegatten stammt (heterologe Fortpflanzung)” eindeutig ab.

Aber für den Fall, daß in diesem Punkt keine gesellschaftliche Ubereinkunft etwa in Form eines gesetzlichen Verbots der hetero-logen Fortpflanzung erreicht werden kann, verlangt die KAÖ „zum Wohl des Kindes”, daß „Vater und Mutter rechtlich von Anfang an festgelegt sind” und der Arzt einen derartigen Eingriff nur nach Zustimmung beider Ehegatten vornehmen darf.

Die KAÖ lehnt die Anwendung der künstlichen Fortpflanzungstechniken an Personen, die nicht miteinander verheiratet sind, genauso ab wie bei einer alleinstehenden. Frau. Allerdings: Wenn dies gesetzlich nicht durchsetzbar ist, dann sollte nach Ansicht der KAÖ zumindest gesichert sein, daß der behandelnde Arzt die Zustimmungserklärung eines Mannnes vorliegen hat, der damit die Vaterschaft rechtswirksam anerkennt. Denn: „Die Fortpflanzung ist darauf angelegt, daß ein Kind in die Gemeinschaft von Mann und Frau hineingeboren wird.”

Gesellschaftspolitisch unumstritten dürfte dagegen das von der KAÖ verlangte Verbot der Leih- und Mietmütter sein: „Die Inanspruchnahme einer Ersatzmutter (Leihmutter oder Mietmutter), die nach der Geburt nicht die Mutter des ausgetragenen Kindes bleiben soll, ist — unabhängig davon, ob sie mit dem Samen des Ehegatten der unfruchtbaren Frau inseminiert wird, oder ob ihr ein von den Ehegatten befruchtetes Ei übertragen wird — abzulehnen.” Nur in diesem Fall befürwortet die KAÖ auch Strafbestimmungen.

Eine klare Stellungnahme hat die KAÖ auch hinsichtlich der bei einer Retorten-Zeugung anfallenden, oft mit medizinischen Notwendigkeiten begründeten „überzähligen” befruchteten Eizellen versucht: „Die Zahl der extrakorporal befruchteten muß in-tentional mit der Zahl der übertragenen Eizellen ident sein, jedenfalls dürfen befruchtete lebensfähige Embryonen nicht getötet oder zu Experimenten verwendet werden.”

Was aber passiert nun tatsächlich mit „übriggebliebenen” Embryonen? Sollen sie „tiefgefroren” werden ? Sollen sie ihre Uberlebenschance in einer anderen Frau als der, von der die Eizelle stammt, finden?

Darauf gibt auch die vorliegende Stellungnahme der Katholischen Aktion keine Antwort.

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