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Dichter in die Dachkammer?

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Als die Abgeordneten der Regierungspartei im österreichischen Nationalrat die Regierungsvorlage für ein neues Einkommensteuergesetz guthießen, so wie es war, stimmten sie damit unter anderem, auch für eine steuerliche Begünstigung jener in finanziellen Dingen meist etwas hilflosen Abart der Spezies Mensch, die sich von der Schreibmaschine in den Mund ernährt. So schien es wenigstens auf den ersten Blick. Bei näherem Zusehen sieht es anders aus.

Wie die „Furche“ bereits andeutete, werden schreibende Zeitgenossen künftig so unterschiedlich behandelt, daß sich bei gleichen Familienverhältnissen, gleichem Einkommen und nahezu identischer Berufstätigkeit Steuerunterschiede von 450 Prozent und mehr ergeben..

Ein Extremfall? Das Beispiel erweist sich bei näherer Betrachtung sogar als sehr realistisch. Nehmen wir zwei Staatsbürger. Beide sind Schriftsteller oder Künstler, -sie schreiben Romane, Hörspiele oder Stücke, malen oder produzieren Graphik. Beide können davon aber nicht leben und halten sich daher mit irgendeiner anderen Tätigkeit über Wasser. Beide sind , Alleinverdiener mit Frau und zwei Kindern und verdienen auf den Schilling genau 100.000 Schilling im Jahr, was einem nicht besonders üppigen Monatseinkommen von knapp mehr als 8000 Schilling (zwölfmal jährlich!) entspricht.

Der eine der beiden hat Glück und verdient 1973 mit Literatur 48.000 Schilling und mit irgendeiner anderen, unliterarischen und unkünstlerischen Tätigkeit 52.000 Schilling. Er zahlt 3144 Schilling Steuer.

Der andere hat Pech. Er verdient im kommenden Jahr, genau umgekehrt, 52.000 Schilling mit der holden Kunst und 48.000 Schilling anderswie, er zahlt sage und schreibe 14.350 Schilling, um 456 Prozent mehr.

Es kann sich auch um ein und dieselbe Person handeln, die in zwei aufeinanderfolgenden Jahren 100.000 Schilling verdient und trotz gleichgebliebener Familienverhältnisse einmal 3144 Schilling Und einmal 14.350 Schilling zahlt.

Diese Ungleichheit ist das Ergebnis einer Renovierung des alten § 93, Abs. 5, des bisher geltenden Gesetzes aus dem Jahre 1967. Er sah steuerliche Erleichterungen für unselbständig Erwerbstätige vor, die

auch Einkünfte aus der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen oder künstlerischen Urheberrechten beziehen, wie es so schön heißt. Damit sollte endlich das Übel aus der Welt geschafft werden, daß etwa e[nem Universitätsprofessor, der ein Buch schrieb, ein so großer Teil des Autorenhonorars weggesteuert wurde, daß das Bücherschreiben uninteressant wurde. Die Bestimmung war aber nicht ideal.

In der neuen Regelung, die am 1. Jänner 1973 in Kraft tritt, wurde die Begünstigung sogar erheblich ausgebaut. Sie steht nun auch selbständig Erwerbstätigen zu, aber nur, „sofern diese Einkünfte als Nebeneinkünfte erzielt werden.“

Damit wird der Literat oder Künstler prämiiert, der der Volkswirtschaft vorwiegend in anderer Tätigkeit dienlich ist und die holde Kunst in den Abendstunden betreibt. Wenn er zuviel Erfolg hat, und sei es nur um jene 1000 Schilling, um die seine Einkünfte aus der Verwertung selbstgeschaffener Urheberrechte die sonstigen Einkünfte übersteigen, verliert er die Begünstigung. Ist hier etwa der erste Ansatz einer neuen österreichischen Kulturpolitik

zu erblicken, oder ist ein Lapsus unterlaufen? Wenn letzteres zutrifft, gehört dieser Paragraph novelliert, bevor sich herumspricht, was er impliziert.

Denn man könnte zwar sagen, die Besteuerung eines Einkommens von 100.000 S mit 14.350 S sei gerecht, weil jedes Einkommen dieser Höhe eines Alleinverdieners mit Frau und zwei Kindern so besteuert wird. Die zuständigen Beamten in der Himmelpfortgasse sollen die Änderungswünsche der Literaten (die ja einstweilen keine Pressure-group darstellen, wie etwa die Bauern), dem Minister gegenüber, denn auch mit Gleichheitsbedenken abgeschmettert haben. Doch erstens gehen diese Bedenken an den besonderen Bedingungen vorbei, unter denen die meisten österreichischen Künstler arbeiten — ihr Einkommen ist äußerst ungleichmäßig.

Zweitens muß man schon fragen: Wenn es nicht systemkonform wäre (System-Konformität wurde in den letzten Monaten oft zum Er-Schlag-wort), die Begünstigung des neuen Paragraphen 38, Abs. 4, auf Schriftsteller, Künstler und wohl auch Komponisten ohne andersgeartetes Haupteinkommen auszudehnen, wieso ist es dann systemkonform, wenn im gleichen Paragraphen 38, Abs. 1 bis Abs. 3 die steuerliche Begünstigung für Lizenzeinnahmen aus der Verwertung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen ohne jede Einschränkung verfügt wird? Und wie

verträgt es sich mit dem Gleichheitsgrundsatz, wenn ein Mann, der, beispielsweise als hoher Beamter im Finanzministerium, bereits Lohnsteuer für ein hohes Gehalt zahlt, das Nebeneinkommen für ein Theaterstück, das er, dem Zug Grillparzerschen Genius loci folgend, in der Freizeit schrieb, oder, realistischer, die Honorare juristischer Fachzeitschriften und Verlage, niedriger versteuert als einer, der sein Gesamteinkommen mit Schreibmaschine oder Pinsel verdient?

Präzis: Ein armer Hund, der 75.000 Schilling im Jahr verdient, 25.000 aus literarischer und 50.000 aus sonstiger Tätigkeit, zahlt 975 Schilling Steuer, derselbe arme Hund mit denselben 75.000 Schilling wird aber mit 5850 Schilling zur Kasse gebeten, wenn er 38.000 Schilling mit einem Roman und 37.000 Schilling als Kolporteur verdient hat.

Und noch präziser: Ein Universitätsprofessor oder ein hoher Beamter, der bereits mit 200.000 Schilling lohnsteuerpflichtig ist, zahlt als zusätzliche Steuer für 150.000 Schilling Neben -Einkommen 28.360 Schilling. Ein freier Schriftsteller zahlt für ein Gesamt -Einkommen von 150.000 Schilling 33.350 Schilling Steuer.

Es erhebt sich die Frage: War das beabsichtigt oder ist es nur passiert? Im ersten Falle wäre es ein Skandal, im anderen Falle reparabel. Man wüßte nur ganz gerne, tooran man ist.

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