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Die Butter auf das Pensionsbrot

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Der reguläre Pensionsbezug liegt normalerweise weit unter dem Aktivbezug. Wer auch im Alter seinen gewohnten Standard halten will, muß rechtzeitig Vorsorge treffen.

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Der reguläre Pensionsbezug liegt normalerweise weit unter dem Aktivbezug. Wer auch im Alter seinen gewohnten Standard halten will, muß rechtzeitig Vorsorge treffen.

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Der Pensionseintritt ist — zumindest was das regelmäßige Einkommen anlangt — oft mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden. Das mittlere Bruttoeinkommen aller unselbständig Beschäftigten in Österreich betrug 1983 knapp über 11.000 Schilling. Dagegen zahlten die staatlichen Pensionsversicherungsanstalten an die etwas über eineinhalb Millionen Pensionsbezieher eine durchschnittliche Monatspension von 6.200 Schilling.

Was Wunder, wenn sich laut einer OGM-Studie der Durchschnittsösterreicher eine Zusatzpension von 3.500 Schilling pro Monat wünscht. Und eine von IFES und Fessel+GfK gemeinsam durchgeführte Untersuchung im Mai dieses Jahres hat ergeben, daß zwei Drittel der Befragten glauben, die gesetzlichen Pflichtversicherer würden in den nächsten zehn bis 15 Jahren die redlich erworbenen Pensionsansprüche nicht in bisher gewohntem Ausmaß erfüllen können.

Eigenvorsorge für die Altersversorgung als Alternative, oder besser, als Ergänzung zum bestehenden Sozialversicherungssystem: Gerade in letzter Zeit haben daher die Kreditinstitute und die Versicherungsunternehmen verschiedene Modelle für eine private Zusatz- oder Zweitpension entwickelt und verstärkt angeboten.

Allerdings gibt es auch im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung die Möglichkeit, durch freiwillige, zusätzliche Beitragsleistungen seinen Pensionsanspruch zu erhöhen. Diese sogenannte Höherversicherung kann jeder Pflichtversicherte bei seiner Pensionsanstalt beantragen. Die Höhe und die Dauer der freiwilligen Beitragsleistung kann der Versicherte selbst wählen. Die Gesamtsumme der freiwillig geleisteten Beiträge darf aber innerhalb eines Kalenderjahres einen bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigen. Der Höchstbeitrag zur freiwilligen Höherversicherung beträgt 1984 48.000 Schilling (1985: 49.200 Schilling). Bis zu dieser Höchstgrenze kann also der Pflichtversicherte freiwillige Beiträge leisten, die dann im Pensionsfall seine normale Pension erhöhen.

Dabei ist es egal, ob die freiwilligen Beitragsleistungen monatlich oder auf einmal entrichtet werden. Auch wenn es sich der Versicherte mitten im Kalenderjahr anders überlegt oder wenn er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, weiter Beiträge in die Höherversicherung einzuzahlen: alle im Lauf eines Jahres oder mehrerer Jahre eingezahlten Beträge zur freiwilligen Höherversicherung erhöhen bei Pensionsantritt die Grundpension.

Die jüngste Pensionsreform bringt aber auch im Bereich der Höherversicherung einige wichtige Neuerungen:

Bisher wurden alle bis zum Pensionszeitpunkt geleisteten Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung herangezogen und um den jeweiligen jährlichen Aufwertungsfaktor erhöht (das ist der Ausgleich für die Inflation und daher umso höher, je länger das Jahr der Beitragsleistung zurückliegt; siehe auch FURCHE 43/ 1984).

Nach geltendem Pensionsrecht erhöhte sich durch die Entrichtung von Beiträgen zur Höherver- Sicherung die Pension um 1 Prozent der Summe aller freiwillig eingezahlten Beiträge (wobei — wie vorher bereits erwähnt — Beiträge aus zurückliegenden Jahren entsprechend der Geldwertverminderung aufgewertet werden).

Ein Rechenbeispiel:

Herr Kluger hat über seine Pflichtbeiträge hinaus im Jahr 1969 insgesamt Beiträge zur Höherversicherung in der Höhe von 10.000 Schilling geleistet. Im Jahr darauf, 1970, hat er noch einmal insgesamt 10.000 Schilling freiwillige Höherversicherungsbeiträge entrichtet.

Mit 1.1.1985 geht Herr Kluger in Pension. Seine Grundpension erhöht sich nun durch seine freiwilligen Beitragszahlungen wie folgt:

Der Aufwertungsfaktor für das Jahr 1969 beträgt 2,56, der für das Jahr 1970 beträgt 2,383. 1969: 10.000 X 2,56 = 25.600,-1970: 10.000 X 2,383 = 23.383,-

48.983,-

1 Prozent = 489,83

Die monatliche Bruttopension von Herrn Kluger erhöht sich also um 489,83 Schilling.

Was ändert daran diePensions-reform? Alle bis 31. Dezember 1985 geleisteten Beiträge zur Höherversicherung werden wie gehabt behandelt.

Für alle ab 1. Jänner 1986 eingezahlten Beiträge zur Höherversicherung gilt aber, daß für sie nicht mehr der einprozentige Berechnungssatz aller Beiträge zur Höherversicherung Geltung hat. Statt dessen wird ab diesem Zeitpunkt die Höherversicherung „nach streng versicherungsmathematischen Grundsätzen" eingerichtet. Das heißt: Es gilt nicht mehr die Einprozent-Automatik, sondern der Prozentsatz wird entsprechend der steigenden Lebenserwartung und ähnlichen Faktoren vermindert (den jeweils geltenden Prozentsatz bestimmt eine Verordnung des Sozialministers). Zweck der Übung: Durch diese neue Regelung soll die Äquivalenz von Beiträgen und Leistungen hergestellt werden.

In der neuen Regelung der Höherversicherung fällt aber die bisherige Bestimmung weg, daß den Antrag auf Höherversicherung nur Männer, die das 60. Lebensjahr, Frauen, die das 55. Lebensjahr nocn nicht vollendet haben, stellen durften. Bestehende Höherversicherungen waren schon bisher von dieser Altersgrenze nicht betroffen.

Welche Vorteile bietet nun die freiwillige Höherversicherung?

• die eingezahlten Beiträge sind wertgesichert;

• der Anspruch aus einer Höherversicherung wird 14mal pro Jahr ausbezahlt;

• je nach persönlicher Finanzlage können Höhe und Dauer der Beitragszahlungen individuell und kurzfristig gestaltet werden;

• Beiträge zur Höherversicherung können beim zuständigen Finanzamt als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Und die Nachteile?

• die Leistungen aus einer Höherversicherung unterliegen voll der Steuerprogression;

• die eingezahlten Beiträge verfallen zur Gänze, wenn das Pensionsalter erst gar nicht erreicht wird.

Der letztere Nachteil wiegt wohl so schwer, daß die Möglichkeit einer Höherversicherung im Rahmen der Pflichtversicherung bis jetzt nur von einer verschwindenden Minderheit in Anspruch genommen wird (z. B. sind nur 0,5 Prozent aller Versicherten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten höherversichert).

Auf den ersten Blick nimmt sich dagegen das Angebot der Banken und Versicherungen für eine private Pensionsvorsorge verwirrend aus. Tatsächlich handelt es sich bei den diversen privaten Zusatz- oder Zweitpensionsangebo-ten um schon bisher mögliche und bewährte Anspar- oder Versicherungsformen. Nur werden derzeit auf dem Markt verstärkt Kombinationen der verschiedenen Anlage- und Versicherungsformen angeboten, die speziell auf eine zusätzliche Alterspension abgestimmt sind.

Dabei achten die einzelnen Anbieter stets darauf, daß ihre jeweiligen Modelle neben dem Ziel einer Zweitpension schon für den Berufstätigen möglichst viel Steuerersparnis über Absetzbeträge mit sich bringen.

So sind zum Beispiel Lebensversicherungsprämien bis zu 11.000 Schilling pro Erwachsenem und Jahr als Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Ab dem 50. Lebensjahr können zusätzlich noch einmal 10.000 Schilling für Lebensversicherungsprämien beim Finanzamt steuermindernd geltend gemacht werden.

Außerdem enthalten fast alle Privatpensionen eine Gewinnbeteiligung (derzeit etwa 4,5 Prozent) als Ausgleich für den Geldwertverlust während der Anspar-und Beitragszeit.

Der große Vorteil all dieser Modelle neben der Ausschöpfung aller Steuersparmöglichkeiten: Die eingezahlten Prämien gehen im Fall vorzeitigen Ablebens nicht verloren. Je nach Vereinbarung können das angesparte Kapital bzw. die Versicherungssumme aus Dritten, z. B. den Kindern, zugute kommen.

Ein Grundsatz für alle Privat-pensionsmodelle — vor allem in Verbindung mit Lebensversicherungen: Je früher man mit der privaten Pensionsvorsorge beginnt, umso länger ist die Laufzeit der privaten Pensionsversicherung und dementsprechend gering ist dann auch die monatliche Prämienbelastung.

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