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Die geplante NS-Gesetznovelle wird Minimalstrafen ermöglichen

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Österreichs Gesetzgeber setzt zu einem neuen Anlauf an, das Verbotsgesetz praktikabel zu machen. Paradox: Dessen Zähne sind zu scharf. Laienrichter, so die plausible These, seien zu politischen Schuldsprüchen nicht bereit, wenn die Mindeststrafe fünf, bei anderen Delikten zehn, Jahre beträgt.

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Österreichs Gesetzgeber setzt zu einem neuen Anlauf an, das Verbotsgesetz praktikabel zu machen. Paradox: Dessen Zähne sind zu scharf. Laienrichter, so die plausible These, seien zu politischen Schuldsprüchen nicht bereit, wenn die Mindeststrafe fünf, bei anderen Delikten zehn, Jahre beträgt.

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Die neue Mindeststrafe für Wiederbetätigung soll, statt fünf, ein Jahr betragen. Die Höchststrafe bleibt: fünf (zehn), bei besonders gefährlichen Umständen bis 20, Jahre. Leugnung des NS-Völkermordes wird als bisher nicht ausdrücklich erwähntes Delikt von einer neuen Verbotsgesetz-Bestimmung mit demselben Strafmaß bedroht.

Damit wird eine Schwierigkeit von Generationen Schöffen und Geschworenen behoben. Dies ist keine Übertreibung. Sie ist fast so alt wie das Verbotsgesetz selbst.

Hauptgrund dafür, daß es so scharfe Zähne hat, ist, daß es bereits am 8. Mai 1945 im österreichischen Kabinettsrat beschlossen wurde - am Tag, an dem in Berlin die deutsche Kapitulation unterzeichnet wurde. Es bedrohte jede weitere Zugehörigkeit zur NSDAP, jede weitere Betätigung für ihre Ziele mit demTod, „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" konnte auf „schweren Kerker in der Dauer von zehn bis zwanzig Jahren erkannt werden." Zwei Tage vor der Verabschiedung waren erste Nachrichten über Auschwitz nach Österreich gelangt.

Das ohne Druck von außen zustandegekommene Gesetz konnte 1947 nicht mehr so novelliert werden, wie es der Gesetzgeber wollte. Der Alliierte Rat konnte dem Parlament kein Gesetz aufzwingen, aber jedes Gesetz und jede Novelle blockieren.

„Klassischer" Fall: Im August 1947 legen Studenten im Klosterneuburger Strandbad mit ihren Körpern diverse Figuren. Auch ein Hakenkreuz. Angeblich hatten sie keine „propagandistische oder provokatorische Absicht". Zwar wären „Studenten, die in einer Badeanstalt des Dritten Reiches aus ihren Körpern die Drei Pfeile geformt hätten... wahrscheinlich um einen Kopf kürzer gemacht worden", so die „Arbeiter-Zeitung" am 25. November 1947. Trotzdem erneuert sie ihre Forderung nach einer Änderung des Verbotsgesetzes, damit die Senate milde oder bedingte Strafen verhängen können, statt nur die Wahl zwischen einem Freispruch oder einer langjährigen Kerkerstrafe zu haben, die „aus unreifen Burschen und Mädeln politische Märtyrer" macht. So alt ist dieses Problem.

In einigen Fällen machte die Justiz von den Zähnen des Verbotsgesetzes Gebrauch. Im Jänner 1948 flog die gefährlichste Nazi-Verschwörung auf. Ein Ex-Gauredner, ein Ex-Hitlerjugend-Bannführer, ein Ex-SA-Obersturmführer, ein Ex-Gauschulungsleiter und Obersturmbannführer sowie ein einfacher ehemaliger Illegaler waren Kern einer Verschwörung, die sich durch Schleichhandel mit dem in der Nachkriegszeit begehrten Saccharin sowie Reifen- und sonstige Diebstähle (ein Verhafteter: „Bei der Wehrmacht war solches Vorgehen gang und gäbe...") die finanzielle Basis verschaffte, die Aufstellung Schwarzer Listen von führenden Politikern . beschloß, „um sie zum geeigneten Zeitpunkt unschädlich zu machen", deren Haupttätigkeit aber darin bestand, inhaftierte Nazis zu befreien und mit falschen Papieren ins Ausland zu bringen.

Am Ende des sechswöchigen Prozesses wurden drei zumTod und drei zu langjährigen Kerkerstrafen verurteilt. Die Todesurteile wurden in Freiheitsstrafen umgewandelt, alle Angeklagten nach wenigen Jahren begnadigt. Der Hauptangeklagte schrieb in der Haft drei Bücher. Eine Reihe von Mitverschwörern wurde in etwa 20 weiteren Prozessen zu sechs Monaten bis 15 Jahren verurteilt.

Kehrseite: Viele dubiose Freisprüche. Das braune Gesinnungs-Unkraut, das uns jetzt solche Probleme bereitet, begann zu wuchern, als die Führer der demokratischen Parteien begriffen, daß sie sich auf ihre Stammwähler sowieso verlassen konnten, um die mehr oder weniger „Ehemaligen" aber buhlen mußten, obwohl ihnen selbst der Schrecken der Nazizeit noch im Nacken saß. So entstand eine bräunliche Grauzone, die auch die Justiz beeinflußte.

Jänner 1947, Graz: Freispruch einiger ehemaliger SS-Männer und eines Hitlerjugend-Kameradschaftsführers, die in einem selbstgebauten Bunker bei Straßengel Appelle abhielten, Nazilieder sangen, Häuser mit Hakenkreuzen beschmierten, öffentliche Einrichtungen beschädigten und neue Mitglieder „vereidigten". Sie hatten nur „Indianer gespielt".

Selbst das mildeste Gesetz hätte im Herbst 1948 im damaligen Grazer Klima kaum zum Schuldspruch jenes Herausgebers geführt, der ein in Buenos Aires erscheinendes NS-Blatt vertrieb. Er konnte beweisen, daß er der Polizei Nummern vorgelegt, diese aber nichts beanstandet hatte. Mit dem Antrag auf Beschlagnahme eines anderen Naziblattes blitzte eben damals die Grazer Staatsanwaltschaft beim Untersuchungsrichter und bei der Ratskammer ab. Die Beschlagnahme kam erst nach einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht zustande.

Vorbild heutiger Rechtsextremer könnte jener Angeklagte sein, der nichts unversucht ließ, zum Märtyrer seiner NS-Gesinnung zu werden, aber nie über eine unbedeutende Arreststrafe hinauskam. Der „Werwolf von der Knödelhütte" beschäftigte die Justiz von Herbst 1945 bis 1951. Als er im Gerichtssaal Nazigegner als „Schweine" bezeichnete, trug es ihm nicht einmal einen Verweis ein. Das Gericht kam zum Schluß, er und seine Mitangeklagten hätten nur „kameradschaftlichen Gedankenaustausch" gepflogen. Freispruch trotz Äußerungen wie „Wir beugen uns in Ehrfurcht vor der Person unseres Führers Adolf Hitler" oder der Behauptung, die KZ-Häftlinge seien im nationalsozialistischen Deutschland weit besser behandelt worden als die Nazi in der Demokratie, trotz dem Satz „Galgen vorbereiten!" unter einem seiner Artikel in einem „Neo"-Blatt.

Nun steht späte Sensibilität neuer NS-Aggressivität und eingefressener Wurschtigkeit vieler Österreicher gegenüber. Daran, daß diese sich einfressen konnte, ist auch die Justiz nicht unschuldig - trotz 21 „Neo"-Schuldsprüchen zwischen 1984 und 1990. Sollten nun mehr Nazis verurteilt werden, dafür aber zu lächerlichen Strafen, wären wir wieder dort, wo wir schon einmal waren. Die Gesetzesnovelle wird bei Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes Mindeststrafen von einem Monat ermöglichen. Was in manchen Fällen kein geringerer Hohn als ein Freispruch wäre.

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