Die Kirche ist kein Büttel
In Österreich soll die Abtreibung legalisiert werden. Während der ersten drei Monate der Schwangerschaft bliebe die Entscheidung über eine vpm Arzt vorgenommene Abtreibung der betroffenen Frau vorbehalten. Es versteht sich, daß diese „Fristenlösung“ nichts anderes als die Legalisierung der Abtreibung wäre. Die Sowjetunion und die DDR haben eine solche Lösung schon zum Gesetz gemacht. Die SPÖ verltritt eine Fristenlösung. Gestützt auf ihre absolute Mehrheit im Nationalrat, kann sie die Fristenlösung in Österreich durchsetzen.
In Österreich soll die Abtreibung legalisiert werden. Während der ersten drei Monate der Schwangerschaft bliebe die Entscheidung über eine vpm Arzt vorgenommene Abtreibung der betroffenen Frau vorbehalten. Es versteht sich, daß diese „Fristenlösung“ nichts anderes als die Legalisierung der Abtreibung wäre. Die Sowjetunion und die DDR haben eine solche Lösung schon zum Gesetz gemacht. Die SPÖ verltritt eine Fristenlösung. Gestützt auf ihre absolute Mehrheit im Nationalrat, kann sie die Fristenlösung in Österreich durchsetzen.
Bei den Vorverhandlungen über die österreichischen Schulgesetze 1962 gingen die Sprecher der SPÖ von einem in der Gesprächssituat.ion allseits anerkannten Grundsatz aus: Wenn es um die gesetzliche Lösung der Frage geht, wie unsere Kinder im öffentlichen Unterricht erzogen und gebildet werden sollen, darf es nicht geschehen, daß eine momentane, geringfügige und vielleicht zufällige Parlamentsmehrheit einer etwa gleichstarken Minderheit darüber Vorschriften macht. In solchen Fällen müßte unter allen Umständen getrachtet werden, eine Einigung im Sachlichen zu erreichen, die von einer möglichst großen und haltbaren Mehrheit getragen wird. Dieses im Hinblick auf das „Recht auf Bildung“ zweifellos bemerkenswerte Prinzip verdiente erst recht dann Beachtung, wenn es um ein anderes Menschenrecht geht, um das Recht auf Leben.
Das Risiko des Mehrheitsprinzips
Wo die Verfassung des Landes nichts anderes vorschreibt, kann der Gesetzgeber über Menschenrechte, die nicht bereits durch Verfassungsgesetze geschützt sind, mit Hilfe einer mechanischen Anwendung des Mehrheitsprinzips hinweggehen. Die Beteiligten müssen sich nur über die Risken dieses Majoritätsprinzips im klaren- sein: Nach dem Ende des Hitlerismus untersuchte eine Gruppe englischer Juristen die Frage, ob Adolf Hitler 1933 verfassungsmäßig zur Macht gekommen sei und ob auch nacher im Deutschen Reich das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit gegolten habe. In beiden Fällen lautete die Antwort: Yes. Das Juristenkonsortium räumte ein, daß die Mehrheit, die es auf sich nahm, to vote him (Hitler) into power, vielleicht „unwise“ oder „wicked“ gewesen sei. Im übrigen hätte sich Hitler auf Grund der Ermächtigungsgesetze 1933 ff. jener Legitimierung erfreut, wonach „in a demoeraey is right what the majority makes it to be“. Kein Geringerer als Hans Kelsen (t 1973) wurde später unter Bezugnahme auf die gegen die Juden gerichteten „Nürnberger Rassengesetze“ von 1935 gefragt, ob er der gleichen Meinung sei. Und auch Kelsen antwortete: Ja.
Es ist klar, daß bei dieser Auffassung des Rechtes das Kriterium zur Unterscheidung von Recht und Unrecht entweder vollständig wegfällt oder so formalistisch in der Wirkung wird, daß Unrecht für Recht erklärt werden kann.
Die Kirche bleibt hart
Dem Nein, das die Kirche im Jahr 1973 zur Fristenlösung ausspricht, wird in der Polemik entgegengehalten, die Kirche habe sich während des Dritten Reiches in ähnlichen Fragen als eine große Schweigerin erwiesen. Was taten die christlichen Kirchen wirklich, als im Jahre 1941 der Staat den Mord an „lebensunwertem Leben“ freigab? Mit Dankbarkeit und Achtung erinnere ich mich des damaligen evangelischen Landesbischofs Wurm, der Kardinäle Bertram und Faulhaber, der Bischöfe von Paderborn, Köln und Limburg, die mit allen unter den damaligen Verhältnissen zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Ausführung des Euthanasieprogramms, gegen den Mord von staats-wegen an „lebensunwertem Leben“, einschritten. Papst Pius XII., in dem von Rolf Hochhuth angefertigten Image so etwas wie ein SS-Mann in Soutane, hielt in seiner Pfingstpre-
digt 1941 dem Staat vor, er habe kein Recht, „über Anfang und Ende menschlichen Lebens zu bestimmen“. Gestützt auf das Wort des Papstes, hielt Clemens August Graf Galen, Bischof von Münster, im August 1941 in der überfüllten Domkirche jene historische Predigt, in der er die im Gang befindlichen Ausrottungsmaßnahmen mit den Methoden der Bolschewiken gleichstellte.
Gleichzeitig erstattete der Bischof bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichtes und beim Polizeipräsidium Münster Anzeige gegen die Handhaber des staatlichen Euthanasieprogramms.
Unwertes und unerwünschtes Leben
Es soll hier picht lange die Rede davon sein, daß aus derselben E-.:ke, aus der die Legalisierung der Abtreibung lanciert wird, jetzt, im Jahre 1973, neuerlich die Legalisierung eines „Gnadentods“ in die Diskussion geworfen wird. Nicht in Österreich, aber in „fortschrittlichen“ Ländern, deren Lösungen nacher oft hierzulande als „Vorbilder“ gelten. Das Gebot „Du sollst nicht töten!“ schützt dem entgegen „lebensunwertes Leben“ genauso wie „unerwünschtes“ Leben. Mag es zu Zeiten Theologen gegeben haben, die angesichts „neuester Erkenntnisse“ oder aus Respekt vor dem „herrschenden Zeitgeist“ zulässige Ausnahmen von diesem Gebot zu definieren versuchten — die Kirche Christi kann unter keiner Voraussetzung ihr Ja zu staatlichen Lizenzen geben, die es dem Staat selbst, oder einer Gruppe von Experten oder dem Individuum gestatten, Leben von dieser Welt zu befördern, das nach irgendwelchen zeitbedingten ideologischen Kriterien unerwünscht oder unwürdig oder nicht „gemeinnützig“ ist.
Die jetzt gültige Fassung des Paragraph 144 des österreichischen Strafrechts entstammt nicht etwa einer Rezeption kirchenrechtlicher Vorschriften, ganz im Gegenteil. Der Paragraph 144 war auch einmal „zeitgemäß“, nämlich zeitgemäß im Sinne der Aufklärung des 18. Jahrhunderts, deren „Humanitätsgedanken“ der damalige Polizeistaat, modern wie er zu sein schien, in seiner Gesetzgebung zu verwirklichen suchte. Die Kirche hat keinen Grund, jetzt sozusagen die letzte Wache für den Paragraph 144 zu schieben. Ihr Nein zur beabsichtigten Fristenlösung trifft nicht in Not und Schwierigkeiten geratene Menschen, sondern einen Staat, der sich auf die Perfektion seiner Sozialordnung stets so unendlich viel zugute hält, der aber in einem der aller-
menschlichsten Fälle keinen anderen Ausweg weiß als die Lizenzierung der Abtreibung.
Es geht nicht nur um Abtreibung
Um letzteres zu verstehen, muß man wissen, daß die Lizenzierung des Tötens „unerwünschten Nachwuchses“ primär nicht in Zusammenhang mit Problemen medizinischer, sozialer und sonstiger Indikationen für den Schwangerschaftsabbruch steht, sondern mit einem Medikament, das sich die Uberflußgesellschaft ganz allgemein verschreibt: sie will mit einer „Krebskrankheit unserer Zeit“ fertigwerden, mit der „hemmungslosen Vermehrung der Zellen, mit der drohenden Bevölkerungsexplosion“. Aber von Bevölkerungsexplosion kann in jenen fortschrittlichen Industriestaaten, wie der BRD, nicht mehr
die Rede sein, wo die Abtreibung legalisiert werden soll, obwohl mehr Särge zu Grabe getragen werden als Wiegen in den Wohnungen stehen.
Zur selben Zeit, in der in Österreich beklagt wird, daß hierzulande die Säuglingssterblichkeit einen „Rekord“ erreicht hat und anderseits so vieles unternommen wird, um die Lebenserwartung des Neugeborenen zu verlängern, soll nach der Fristenlösung neues Leben en masse in die Abfalltonne geworfen werden.
Handelt es sich denn um „Leben“?
Anhänger der Fristenlösung in der BRD rechnen damit, daß in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft in dem neuen Leben „keine Hirnströme“ wahrnehmbar sind. Die
Frage nach dem Ursprung des Lebens ist gestellt. In meinen Gedanken steht die Erinnerung an den IV. Weltkongreß der Biochemiker in Wien, 1958. In der von Teilnehmern aus aller Welt überfüllten Stadthalle sprach ein „Vater der Biochemie“, Otto Loewi, zur Eröffnung. 1936 hatte der Grazer Universitätsprofessor den Nobelpreis erhalten, zwei Jahre später war er auf Grund der Nürnberger Rassengesetze von Rechts wegen rassisch minderwertig. 1958 war er noch einmal nach Österreich gekommen und seine Eröffnungsansprache galt der Frage: Was ist Leben? Loewi wies auf die „einzigartige physikalischchemische und funktionelle Organisation der Zelle im entsprechenden Milieu“ hin und nannte diese Organisation die „spröde, große Unbekannte“. Trotz aller Hoffnungen auf die Fortschritte der Wissenschaft deutete Loewi gewisse Zweifel dar-.über an, ob wir diese Organisation und damit „Leben überhaupt“ jemals begreifen werden können. Jetzt, 1973, ist diese Frage, trotz inzwischen eingetretener Fortschritte, im Grunde ungeklärt. Und: • Der Staat, der im Sinne einer Fristenlösung quasi unfertiges Leben
der Abtötung preisgibt, befindet sich bei dieser ,.Lösung'' nicht auf dem „Boden der Wissenschaft“, sondern • bestenfalls in' Verfolg gewisser Spekulationen, wenn nicht bloß ideologischer Zielsetzungen, die in der Tarnung einer „Wissenschaftlichkeit“ einhergehen.
Und die Mutter?
Die Fristenlösung zerstört einen Sinn der Ehe, zerreißt das stärkste Band der Zweisamkeit, das zwischen Ehegatten bestehen soll, nämlich die Erfüllung des gemeinsamen Willens zum Kind. Indem die Abtreibung unerwünschten Nachwuchses letzten Endes der alleinigen Willkür der Ehefrau überlassen wird, wird ein individualistisches Prinzip, das in
der Mischform des Sozialismus steckt, auf die Spitze getrieben. Damit wird aber auch das Tor in eine Welt aufgerissen, in der die Ehe vielfach nur Stätte einer behördlich registrierten Möglichkeit des Lustgewinns wird; eine Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten, die nunmehr den Rechtsvorteil der getrennten Veranlagung zur Personalsteuer genießen; eine mäßig beliebte Betriebsstätte für jene Hausfrauen und Mütter, die nach einem unlängst vielzitierten Wort die „Küchentrampel“ in der Emanzipationsära sind; die Endstation in der Erfüllung alter liberalistischer und sozialistischer| Forderungen nach der Befreiung von den berüchtigten „3 K“: Küche, Kinder, Kirche.
Die Kirche ist nicht der Büttel, der 15jährige Ladenmädchen ins Kriminal bringen möchte, weil dieses Kind ihr Kind abgetrieben hat. Sie zeigt auch nicht jene Gymnasiastinnen und Hochschülerinnen an, die der sexuellen Revolution folgten, weil sie sich von der „Beseitigung sexueller Zwänge“, von „unbändiger erotischer Freiheit“ mehr erwarten, als schwanger zu werden und abtreiben zu müssen. Und die Kirche sieht das menschliche Problem der „ledigen Mutter“ aus gutem Haus nicht anders als das der ledigen Hilfsarbeiterin, die nach ihrer Entbindung wenigstens den arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Schutz für sich hat. Um die Situation der Kirche in der jetzigen Konfliktsituation überhaupt zu verstehen, muß man wissen, daß dieser Konflikt nicht erst anläßlich der Legalisierung der Abtreibung entstanden ist, sondern bereits damals,
• als es die Kirche übernahm, die Ehe, die Familie und das Kind gegen die Gefahren in der industriellen Gesellschaft zu schützen und
• sich dabei gegen jene Ideologien stellte, die erklärtermaßen auf eine „familienferne“, wenn nicht familienfeindliche Ordnung des künftigen Zusammenlebens in der kleinen Gruppe aus sind.
Für die Kirche sind Ehe, Familie und Kind in der Schöpfungsordnung begründet. Das Nahverhältnis der Kirche dazu ist also ungleich enger als das des Staates, dem im besten Fall eine „Organisation“ gelingt, wenn es um Leben und Zusammenleben der Menschen geht. Die Kirche weiß dabei, daß ihre Antworten auf die Fragen werdender Mütter um so überzeugender ausfallen, je mehr sie nachweisen kann, was sie in dieser Welt für Mutter und Kind getan hat und tut.
Um diesen Nachweis erbringen zu können, wird die Kirche aus dem engen Umkreis jenes Minimalismus in politicis heraustreten müssen, um ihre Kriterien auf sozialpolitischem und kulturpolitischem Gebiete ->— darum geht es vor allem in der gegenständlichen Frage — zum Tragen zu bringen.