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Die Pension mit System

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Daß eine Pensionsreform kommen muß, ist klar. Unklar ist das Wie. Daliinger wälzt Pläne. Und auch ein Arbeitskreis im Kummer-Institut hat beachtenswerte Vorschläge erarbeitet.

IDie Pensionen sollten in • Hinkunft nicht nach dem Durchschnittseinkommen weniger Jahre, sondern als Endziel nach dem versicherten Durchschnittseinkommen aus dem gesamten Berufsleben errechnet werden. Ein Versicherter, dessen persönliches Einkommen im Laufe seines gesamten Berufslebens höher als das Durchschnittseinkommen aller Versicherten war, erhält daher — bei gleicher Versicherungsdauer — eine entsprechend höhere Pension als der Durchschnitt aller Versicherten. Zufällige Erhöhungen oder Verringerungen des Einkommens in den letzten Jahren werden damit neutralisiert. Dieses Ziel wird nur schrittweise durch Verlängerung des Bemessungszeitraumes zu erreichen sein.

2Technisch läßt sich dies unschwer durchführen, daß für jeden Versicherten ein „Einkommensprozentsatz" ermittelt wird. Für jedes Versicherungsjahr wäre zu berechnen, um wieviel Prozent der Versicherte mehr oder weniger als der Durchschnitt aller Versicherten verdient hat. Aus diesen Einzelfeststellungen läßt sich dann am Ende des Berufslebens der Einkommensprozentsatz des Versicherten ermitteln.

Nun gilt es nur noch, diesen Einkommensprozentsatz mit einem bestimmten Geldbetrag in Beziehung zu setzen. Der einfachste Weg, der gleichzeitig sicherstellt, daß die neu zuerkannte Pension den aktuellen Kaufkraftverhältnissen entspricht, besteht darin, die neue Pension am Durchschnittseinkommen sämtlicher Versicherter aus dem letzten Kalenderjahr vor der Pensionierung des Pensionswerbers zu orientieren.

Die Bemessungsgrundlage jedes Versicherten ergibt sich daher, wenn von diesem Durchschnittseinkommen sein Einkommensprozentsatz errechnet wird (Beispiel 1).

3Für jedes Versicherungsjahr •erhält der Versicherte 1,8 Prozent der Bemessungsgrundlage als „Pensionsprozentsatz", wobei maximal 45 Versicherungsjahre anerkannt werden (Beispiel 2).

4Jene Bestimmungen des geltenden Pensions versiche-rungsrechts, die einen Verlust einmal erworbener Versicherungszeiten vorsehen, wären aufzuheben.

5War der Versicherte mindestens 15 Jahre (für Invaliditätspension mindestens fünf Jahre) versichert, hat er also die sogenannte Wartezeit erfüllt und verfügt über die sogenannte Dritteldeckung (d. h., hat er in den letzten drei Jahren vor der Pensionierung mindestens ein Jähr Beiträge in der Pflichtversicherung bezahlt), dann erhält er einen Anspruch auf mindestens 50 Prozent seiner Bemessungsgrundlage (Beispiel 3).

6Wer die Wartezeit oder Drit-• teldeckung nicht erreicht, soll dennoch im Falle des Alters oder der Invalidität eine Pension erhalten, allerdings ausschließlich auf der Basis des Pensionsprozentsatzes (Beispiel 4).

7Noch zu prüfen wäre, ob alle • Versicherten, auch solche mit geringen Versicherungszeiten, in die Gewährung von Ausgleichszulagen einbezogen werden sollen.

8Die freiwillige Weiter- und • SelbstverSicherung könnte entfallen. An die Stelle der Selbstversicherung für Zeiten der Kindererziehung soll eine EJrsatz-zeitenregelung treten, für die der Familienlastenausgleichsfonds in pauschaler Weise beitragspflichtig wäre. Lediglich die Selbstversicherung wegen mehrfach geringfügiger Beschäftigung sollte bestehen bleiben.

9Die Ruhensbestimmungen • für den Fall des gleichzeitigen Bezuges von Erwerbseinkommen und Pension sollten flexibel gestaltet und den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt angepaßt werden.

I || Die Altersgrenze sollte X \J • in Hinkunft flexibler gestaltet werden.

Eine Möglichkeit bestünde darin, daß das Gesetz eine Bandbreite für das Anfallsalter (z. B. 60 bis 67) und einen Ausgangswert (z. B. 64 Jahre) festlegt. Die Regierung hätte dann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Verhältnisse des Arbeitsmarktes geschlechtsneutral fest- • zulegen, mit wieviel Lebensjahren die Pension frühestens in Anspruch genommen werden kann.

Eine mögliche Alternative bestünde darin, der Selbstverwaltung das Recht einzuräumen, das Anfallsalter für ihre Versicherten innerhalb des gesetzlichen Rahmens festzulegen und vom gesetzlichen Ausgangswert abzuweichen.

IDie vorzeitige Alters-X raquo;pension wegen Arbeitslosigkeit sollte mit einer um jeweils fünf Jahren vorgezogenen Altersgrenze beibehalten werden.

Iß In der Pensionsversiche-£■ • rung sollte das Beitragsund Leistungsrecht schrittweise vereinheitlicht werden. Die von Selbständigen neben ihrer Beitragsleistung aus spezifischen Steuern dieser Personengruppe finanzierten Zuwendungen wären dem Arbeitgeberbeitrag der Unselbständigen gleichzustellen.

IjL Die vorgeschlagene Sy-J laquo;stemumstellung soll nur für die Zukunft gelten. Wer bereits Anwartschaften oder Ansprüche nach geltendem Recht erworben hat, wird weiter nach diesem Recht behandelt.

HDie künftige Regelung der Hinterbliebenenversorgung muß • Mann und Frau bei Vorliegen sonst gleicher Voraussetzungen gleich behandeln.

1\ Bei Tod eines Ehepartners hätte die Pension 65 Prozent des J • Pensionsanspruches des Verstorbenen zu betragen. Pension samt sonstigem Einkommen darf jedoch 65 Prozent des vor dem Tod des versicherten Ehegatten erreichten Ehepaareinkommens nicht übersteigen. Mindestens gebührt aber in jedem Fall eine Pension in der Höhe der Eigenpension.

I u \. Unterhaltsanspruch geschiedene Ehepartner erhalten

JL \J raquo;nach dem Tode ihres versicherten ehemaligen Gatten eine Hinterbliebenenpension in der Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (z. B. 30 Prozent) der Pension des Verstorbenen.

II Wiederverheiratete Versicherte, die mit Unterhaltsverpflich-' laquo;tung geschieden wurden, haben einen Zuschlag zum Pensionsversicherungsbeitrag zu entrichten, um die Kosten der zusätzlichen Hinterbliebenenvorsorge abzudecken.

IQ Diese Neuordnung soll nur für Personen gelten, die entweder O laquo;nach Inkrafttreten der Neuregelung heiraten bzw. geschieden werden, oder die sich freiwillig für die Neuregelung entscheiden.

Vorabdruck (gekürzt) aus: GESELLSCHAFT UND POLITIK 1/84, Schriftenreihe des Institutes für Sozialpolitik und Sozialreform (Kummer-Institut), „Vorschläge zu einer Reform der österreichischen Sozialversicherung", von einem Arbeitskreis des Institutes ausgearbeitet.

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