Kritik an VfGH-Erkenntnis: Religionsausübung bleibt ein Grundrecht

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Kultur und Religion sind vor dem Gesetz nicht gleich zu behandeln, sagt der Kirchenrechtler Richard Potz. Eine Replik auf Ernst Smole und die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs.

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Kultur und Religion sind vor dem Gesetz nicht gleich zu behandeln, sagt der Kirchenrechtler Richard Potz. Eine Replik auf Ernst Smole und die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs.

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Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 30.6.2022, mit der die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung vom 21.11.2021 hinsichtlich der Ungleichbehandlung von Kulturveranstaltungen und der gemeinsamen Religionsausübung als gesetzwidrig erklärt wurde, hat ein beachtliches mediales Echo hervorgerufen. Das Erkenntnis hat wieder einmal deutlich gemacht, dass jede das Verhältnis des Staates zu Religion betreffende Frage sofort zu einer Grundsatzfrage wird.

Einleitend sei dazu festgehalten, dass Epidemiegesetze zweifellos „allgemeine Staatsgesetze“ sind, die im Sinne des Art. 15 Staatsgrundgesetz 1867 (StGG) gegebenenfalls Schranken des Selbstbestimmungsrechtes der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (KuR) in „inneren Angelegenheiten“ darstellen können. Die österreichische Regierung hat sich jedoch dazu entschlossen, um Abgrenzungsschwierigkeiten im Bereich von Religionsausübung hintanzuhalten, die entsprechenden Regelungen als „innere Angelegenheiten“ den KuR zu überlassen.

Die Vertreter aller KuR wurden daher in Vorbereitung der ersten Maßnahmen zur Bewältigung der Pandemie in das Bundeskanzleramt eingeladen und über die bevorstehenden Maßnahmen informiert. Es kam zu einer Vereinbarung, in der sich die KuR verpflichteten, die staatlichen Maßnahmen in eigenen Regelungen zu übernehmen. Diese „Wahrung der Autonomie der Religionsgemeinschaften“ bedeutete nach Ansicht der Regierung keine Privilegierung, sondern erfolge aufgrund deren vorgegebener „Struktur, Organisiertheit und Durchsetzungsbefugnis“. Es folgten bis 30.6.2021 weitere Vereinbarungen.

Gentlemenʼs Agreements

In Parenthese sei hinzugefügt, dass das „übliche Vergessen“ der eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften hier die Frage aufwirft, was für sie, die an den Vereinbarungen nicht beteiligt waren, angesichts der Ausnahmeregelung in den Verordnungen gegolten hat.

Die Vereinbarungen, deren Inhalt allerdings nur durch Pressekonferenzen öffentlich wurde, hatten den Charakter von Gentlemen’s Agreements, da ihnen die rechtliche Verbindlichkeit fehlte und deren Umsetzung von der Bereitschaft der KuR abhing, einen entsprechenden Infektionsschutz durch interne Regelungen sicherzustellen. Die KuR übernahmen regelmäßig die staatlichen Bestimmungen, die sie manchmal sogar übererfüllten, erst anlässlich des vierten Lockdowns im Herbst 2021 sind sie vom Gleichklang der Maßnahmen teilweise abgewichen. In seiner Entscheidung stellte der VfGH fest, dass das angefochtene Betretungsverbot für Kultureinrichtungen und die Beschränkungen in Bezug auf Zusammenkünfte keine unverhältnismäßigen Beschränkungen der Freiheit der Kunst gemäß Art. 17a StGG darstellten.

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