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Ehe muß nicht gültig sein"

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Dreißig Prozent aller zivil Geschiedenen könnten ihre Ehe nichtig erklären lassen und kirchlich heiraten," sagt Martha Wegan, Advokatin am vatikanischen Ehegericht Rota Romana, und führt in einem Buch, das nunmehr bei Styria auch in Deutsch erschienen ist, viele Beispiele an..

Das Werk wird, so darf man vermuten, ein Bestseller werden. Ob das Ansehen der kirchlichen Ehegerichtsbarkeit dabei wachsen wird, ist eine andere Frage.

In dem gut dokumentierten, auch praktische Fragen nach dem Wie, Wo und Wann eines Eheverfahrens beim örtlichen Diözesan-gericht beantwortenden Buch wird eindeutig klargestellt:

Es gibt keine kirchliche Ehescheidung! Es gibt nur Verfahren zur Ungültigkeitserklärung einer

Ehe von Anbeginn an. Solche Ungültigkeiten bestehen aber weit häufiger, als man glaubt.

Wenn zwei gar nicht heiraten wollen, sondern die Ehe aus ganz anderen Gründen schließen (etwa um einer politischen Gefahr zu entgehen, aber auch, um ans Geld eines Partners heranzukommen) ist die Ehe ungültig. Wenn Eltern einö Heirat erpressen, weil ein Strizzi die Tochter geschwängert hat: ungültig.

Wenn sich ein kranker Vater über eine Entlobung tödlich aufregen könnte und deshalb wider Willen geheiratet wird: ungültig. Wenn eine Ehe für ein Mädchen die einzige Möglichkeit ist, der Hölle ihrer Familie zu entkommen: ungültig. Wenn ein Mann der Braut im voraus sagt, daß der keine Kinder haben möchte: ungültig.

Eine Ehe ist auch ungültig, wenn nachweisbar ist, daß etwa die Frau schon vor Eheabschluß die Absicht hatte, das Verhältnis mit einem anderen fortzusetzen. (Aber; „Bloße Seitensprünge, auch wenn sie vor der Ehe programmiert waren," machen eine Ehe nicht ungültig! S. 39)

Nicht zieht das Argument, daß ein oder beide Partner „unwürdig" waren, einander das Sakrament zu spenden: Zur gültigen Spendung des Sakraments ist „kein besonderer Glaube, nur die Intention, das Sakrament tatsächlich spenden zu wollen", erforderlich (S. 55).

Ungültig macht eine Ehe aber, wenn eine Frau nicht weiß, wie Kinder gezeugt werden (etwa „durch die Wärme des Ehebettes", S. 60) oder wenn ein Partner zum anderen sagt: „Ich heirate dich nur, wenn du als Alleinerbe eingesetzt wirst!"

Neben den Willensmängeln zählen die Ehehindernisse als Ungültigkeitsgründe einer Ehe, zu denen seit jeher geschlechtliches Unvermögen gehörte (nicht aber den Partnern im voraus bekannte Sterilitiät). Beim Mann ist das relativ klar. Zum Thema Frau muß man aus dem Buch wörtlich zitieren (S. 116), sonst glaubt man's nicht:

„Dip Impotenz der Frau reduziert sich auf den Mangel und Mißbildungen der Scheide. Da die Scheide der Frau nach einer Gebärmutteroperation immer am rückwärtigen Ende verschlossen wird und daher kein nach beiden Seiten hin geöffneter Kanal mehr ist, entstand die Frage, ob die mulier excisa, der sowohl die Gebärmutter wie auch die Eierstöcke operativ entfernt wurden, und die mulier occlusa, der lediglich die Gebärmutter entfernt wurde oder deren Scheide .aequivalenter occlusa' ist, d. h. daß die Weiterleitung des Samens in die Gebärmutter unmöglich ist, potent oder impotent ist."

Und dann weiter im Buch: „Bei Anfragen an die Glaubenskongregation, ob solche Frauen eine gültige Ehe schließen können, war die Antwort immer bejahend In der Rota-Rechtsspre-

chung herrschte allerdings in den letzten Jahrzehnten die Meinung vor, daß die Potenz dieser Frauen davon abhinge, ob bei der Operation der Gebärmutterhals entfernt wurde oder nicht..."

Und dann noch der wohl tröstlich sein sollende Zusatz (S. 117): „Die Lösung ist nicht ganz befriedigend und gilt heute auch als überholt. Denn nach dem Dekret der Glaubenskongregation vom 13. März 1977, daß für die Potenz des Mannes keinen in den Hoden gebildeten Samen mehr verlangt, kann man auch von der Frau nicht mehr verlangen, daß die Scheide unbedingt nach rückwärts geöffnet ist.."

Genug der Zitate. Genug der Beispiele des Buches, das auch die Auflösungsmöglichkeiten von Ehen durch päpstliche Dispens (zum Unterschied vom Rechtsanspruch bei Nichtigkeitsgründen ist das ein Gnadenakt des Papstes) exemplarisch behandelt.

Anliegen des Bandes ist es, „dem interessierten Leser alle Pastoralen Möglichkeiten aufzuzeigen," die trotz Festhalten an der Unauflöslichkeit der Ehe für kirchlich gebilligte Auswege offenstehen. Das ist löblich und deshalb ist die Lektüre sinnvoll (zumal die Beispiele hier nur sehr gerafft und daher vielleicht auch mißverständlich wiedergegeben werden konnten).

Trotzdem bleibt ein außerordentlich peinliches Unbehagen beim Leser zurück. Es darf vermutet werden, daß die meisten Katholiken mit diesen (bis zum Ort der Samenbildung reichenden) Rechtsfiguren bisher kaum vertraut waren. Es darf ferner vermutet werden, daß einem höchste Zweifel kommen, ob man der Gültigkeit eines Sakraments mit Bischofsräten beikommen kann, die zu gynäkologischen Spitzeldiensten verhalten werden.

Und es darf vermutet werden, daß viele Katholiken bei dieser Gelegenheit wieder einmal stark bezweifeln, ob die Kirche nicht unter der unglückseligen Juridi-sierung ihrer Dogmatik und Moral schwerer leidet, als man häufig meint. Der Rezensent zählt sich gerne in aller Offenheit zu diesen Zweiflern.

EHESCHEIDUNG (Auswege mit der Kirche). Von Martha Wegan. Kirchliche Druckerlaubnis des Vikariats der Stadt Rom, 1982. Deutsch bei Styria. 211 Seiten, Pb., öS 198.-.

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