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Digital In Arbeit

Ein Recht mit Pflichten

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In einem Vortrag vor dem Bundesvorstand des österreichischen Gewerkschaftsbundes und Wiener Arbeiterkammerfunktionären sprach Kardinal Franz König am 2. Juni über die katholische Soziallehre, über das Recht aufleben {siehe Zitat) ebenso wie über das Recht auf Eigentum. Arbeit und Mitbestimmung. Wir zitieren auszugsweise.

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In einem Vortrag vor dem Bundesvorstand des österreichischen Gewerkschaftsbundes und Wiener Arbeiterkammerfunktionären sprach Kardinal Franz König am 2. Juni über die katholische Soziallehre, über das Recht aufleben {siehe Zitat) ebenso wie über das Recht auf Eigentum. Arbeit und Mitbestimmung. Wir zitieren auszugsweise.

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Für die katholische Soziallehre gibt es ein Recht auf Arbeit, aber auch eine Verpflichtung zur Arbeit. Das Recht

Das Recht auf Arbeit beinhaltet auch die Forderung nach der freien Wahl des Arbeitsplatzes und die unbedingte Ab-

auf Arbeit wird in dem Sinn gefordert, daß dem Menschen Gelegenheit zur Arbeit gegeben werden muß - natürlich nach Maßgabe der Möglichkeiten.

lehnung jeder Form von Zwangsarbeit. Diesem Recht auf Arbeit entspricht die Pflicht der Gesellschaft, dafür vorzu-sorgen, daß jedes ihrer Mitglieder Möglichkeiten zur Arbeit hat.

Gerade eine soziale Lehre wie die katholische Soziallehre, die den Menschen in den Mittelpunkt ihrer Bestrebungen stellt, muß mit der Vollbeschäftigung und der Eigentumsbildung der Sicherung des Arbeitsplatzes einen außerordentlichen Wert einräumen. Die Vollbeschäftigungspolitik muß auch dann noch an vorderste Steile gesetzt werden, wenn sie auf Kosten der Geld-werterhaltung gemacht wird. Allerdings sind hier die Vor- und Nachteile im Interesse des einzelnen und des Gemeinwohles genauer abzuwägen.

Neben der Vollbeschäftigungspolitik steht als wichtigstes Element kirchlicher Wirtschaftsethik der mit der Lohngerechtigkeit eng verbundene Grundsatz der Mitbcsttmmungj»^"^!}^

Es ist gerade die moderne katholische Soziällehre, die diesen Grundsatz zen besondere Bedeutung schenkt, wie dies deutlich in der Enzyklika Mater et magistrą zum Ausdruck kommt. Darin wird gefordert, daß Unternehmen zu einer echt menschlichen Gemeinschaft zusammenwachsen.

Jeder Mensch möchte im Betrieb, in dem er arbeitet, auch eine wirtschaftliche und soziale Funktion erfüllen. Dies verlangt, daß die Tätigkeit des einzelnen nicht völlig dem Willen eines anderen untergeordnet wird.

Für die Eigenverantwortung breiter Schichten, das ständige Ziel katholischer Soziallehre, ist die betriebliche Milbestimmung des Arbeiters an der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses und an der gerechten Verteilung des Ar-•beitsvertrages von wesentlicher Bedeutung, „unbeschadet der erforderlichen einheitlichen Werkleitung", sagt das Konzil.

Zur Vertretung ihrer Ansprüche -nicht nur der Lohnansprüche, sondern auch in der Mitbestimmung - haben die Arbeiter das Recht auf Organisierung in Gewerkschaften. Und diese Gewerkschaften haben wieder ein grundsätzliches Recht, an der gerechten Gestaltung des Wirtschaftslebens mitzuarbeiten.

Mitbestimmung darf sich nicht in Nebensächlichkeiten erschöpfen, darf sich nicht nur auf Randgebiete beziehen, sondern muß auch in zentralen Fragen spürbar sein. Mitbestimmung als Prinzip darf sich auch nicht bloß auf den Arbeitsplatz erstrecken.

Die katholische Soziallehre will auch den Weg aufzeigen, auf dem die Durchsetzung ihrer Grundsätze ermöglicht wird. Erste Voraussetzung dazu ist die Pflicht, am öffentlichen Leben teilzunehmen. Die Enzyklika Pacem in terris mahnt, „sich für die Wahrung der öffentlichen Aufgaben bereitwillig zur Verfügung zu stellen und hinzuwirken, das Wohl der gesamten Menschheit und des eigenen Staates zu fördern".

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