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Ein vierter ORF-Kanal

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Österreichs Rundfunk und Österreichs Zeitungsherausgeber reden gut miteinander, aber wenn's ans Handeln geht, tun sie sich schwer. Seit dem 2 8. August wissen wir, daß sie die vorsichtige Aufweichung des ORF-Sendemonopols im Bereich Hörflink in Angriff zu nehmen entschlossen sind.

Eigentlich wissen wir das schon seit dem 24. November 1£87. Die damals zwischen dem ORF und dem Verband der Österreichischen Zeitungsherausgeber undZeitungsver-leger (V.Ö.Z.) abgeschlossene Vereinbarung enthielt im Kern fast alles, was ORF-Generalintendant Thaddäus Podgorski und V.Ö.Z.-Fräsident Herbert Binder jetzt der Öffentlichkeit präsentieren.

Neu ist die Form und die in ihr bekundete Entschiedenheit. Es handelt sich um den „gemeinsamen Textvorschlag für ein Hörfunk-Versuchsgesetz“. Wenn die zuständigen V.Ö.Z.- beziehungsweise ORF-Gremien ihn abgesegnet haben, werden sich die Politiker mit ihm zu beschäftigen haben, - im Herbst dieses Jahres noch, hoffen seine Väter.

Kommt das Gesetz (oder eine entsprechende Novellierung des Rundfunkgesetzes 1974) zustande, so bricht keineswegs die große Rundfunkfreiheit über Österreich herein, sondern zunächst einmal eine ganz kleine und überaus vorsichtige: Es wird, wenn Bich mutige Programm-Macher finden, je Bundesland ein zusätzliches Radioprogramm geben, dessen Inhalte nicht vom ORF stammen.

Streng genommen wird es dennoch ein viertes ORF-Programm sein, denn wer immer eine Sendelizenz beantragen wird, er wird sie vom Kuratorium des ORF bekommen, und wenn der also lizenzierte Programmveranstalter erst einmal sendet, er wird sich vor eben diesem Kuratorium verantworten müssen, wenn er die für den ORF geltenden Essentials nicht einhält: Objektivität und Unparteilichkeit, Berücksichtigung der Meinungsvielfalt.

Die Verpflichtung auf diese Kern-Ideen öffentlich-rechtlichen Rundfunks steht im Widerspruch zur Verheißung, daß die Versuchsprogramme „publizistisch und wirtschaftlich frei und unabhängig“ sein würden.

„Die Bewerbung um eine Privat-Radio-Lizenz steht grundsätzlich allen offen...“ Einige Bedingungen müssen erfüllt sein, aber vorweggenommen sei der Hinweis auf den Fortschritt gegenüber der Vereinbarung vom November 1087. Sie wollte nur Zeitungsverleger als Pri-vat-Radiomacher zulassen.

Die inzwischen von vielen Seiten lautgewordene Kritik an dieser vermutlich verfassungswidrigen Privilegisierung hat Früchte getragen: Jetzt soll, grundsätzlich jedenfalls, jeder dürfen, wenn er Öster-> reicher mit „einschlägiger oder verwandter Erfahrung“ ist. Größere Chancen hat, wer die „inhaltliche Ausgewogenheit der Programme und Pluralijät der Meinungen im besonderen Maße gewährleistet“.

Damit sind wir ein zweites Mal bei den Prinzipien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, das heißt beim status quo. „Liberalisierung“ oder gar „Entmonopolisierung“ des Rundfunks kann aber sinnvollerweise nur bedeuten, daß man neben dem bestehenden ein anderes System erprobt.

Das öff entlich-recht liehe setzt auf den Binnen-Pluralismus der Meinungen, das heißt: Innerhalb des einen Rundfunkunternehmens wollen viele Standpunkte die Chance haben, zu Wort zu kommen - und die Anstalt selbst soll sich zurückhalten.

Liberalisierter (meistens also: privatisierter) Rundfunk setzt jedoch auf den Außen-Pluralismus, wie er in Österreich bei den Tageszeitungen bewährte Realität ist: Die Vielfalt der Standpunkte kommt in noch immer relativ vielen Organen zu Wort.

Wenn sich nun, wie es der V.Ö.Z. offensichtlich gern sehen würde, in jedem Bundesland Zeitungen zu „Programmveranstaltungsgesellschaften zusammenschließen“ (Binder), wie werden sie untereinander ihre, sagen wir einmal oberösterreichische, Ausgewogenheit aushandeln, um sie dann ein zweites Mal der Pluralismus-Kontrolle des ORF-Kuratoriums zu unterwerfen? Und WO bliebe der Pluralismus in Bundesländern mit Monopol-Zeitungen, von denen wir bald mehr als nur Tirol haben werden?

Bleibt also zu hoffen, daß der Gesetzgeber wirklich alle (undnicht nur „grundsätzlich alle“) als Lizenz-Werber zuläßt, und daß er sich dabei seiner bei ihm und nicht beim ORF-Kuratorium liegenden Zulassungskompetenz erinnert.

Rundfunk und Presse sind inhaltlich, besonders als Werbeträger konkurrierende Medien. Die Verteilung des Werbekuchens war Gegenstand des November-Abkommens 1087 und zuvor schon eines entsprechenden Stillhalteabkommens 1085.

Auch die neue Einigung enthält einen Ausgleich: Für die Abtretung seines vierten Hörfunkkanals soll der ORF zusätzliche Fernseh-Wer-beminuten (1002 und 1005) bekommen, die privaten Hörfunkanbieter immerhin eine Stunde Radiowerbung pro Tag. (Wie anders sollten sie ,, wirtschaftlich frei und unabhängig“ werden?)

Binderund Podgorski zeigten sich stolz auf den von ihnen gefundenen „österreichischen Weg“. Österreich ist fast das letzte westeuropäische Land, das ein bißchen Entmonopolisierung zu versuchen beginnt.

Der Autor ist Uni verntäteprof eaaor für Publizistik und Kommunikationswusensdiaften in Salzburg.

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