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Eine Fristenlösung für Alte?

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In unserer Gesellschaft gibt es zwei kritische Zeiträume, in denen das Leben besonders gefährdet ist: die ersten drei Monate nach der Empfängnis und die letzten Jahre vor dem Tode. Gefährdet durch Aktionen, die von Mitmenschen ausgehen und gegen das Leben gerichtet sind.

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In unserer Gesellschaft gibt es zwei kritische Zeiträume, in denen das Leben besonders gefährdet ist: die ersten drei Monate nach der Empfängnis und die letzten Jahre vor dem Tode. Gefährdet durch Aktionen, die von Mitmenschen ausgehen und gegen das Leben gerichtet sind.

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Es gibt kaum etwas so „unwirtschaftliches" wie die Pflege und medizinische Betreuung alter, kranker Menschen. Je älter der Patient, desto geringer der „Nutzen" der Pflege. Durch die wachsende durchschnittliche Lebenserwartung wird das Problem der Pflege alter Menschen verschärft.

„Wirtschaftlich" betrachtet ist der zeitliche und finanzielle Aufwand für die Pflege alter und kranker Menschen ab einem bestimmten Alter eine Investition ohne „Rendite". Eine Gesellschaft, die Leistung und Arbeitskraft in den Vordergrund stellt, läuft Gefahr, sich in die falsche Richtung zu entwickeln, wenn nicht zusätzliche Kriterien bei der Bewertung des menschlichen Lebens hinzukommen. Ideelle Bewertungen, wie Dankbarkeit, Würde des Lebens, Unangreifbarkeit des Lebens, Wert jedes einzelnen Menschen müssen dazukommen.

Um die Gefahren für alte Menschen verstehen zu können, müssen wir einen Blick zurück zur Entwicklung der Fristenlösung in Österreich werfen:

Was waren damals Argumente für ihre Einführung? Die hohen Dunkelziffern, die psychische Belastung der Eltern durch das Kind, die finanzielle Belastung durch die Kosten des Kindes, die Gesundheitsgefährdung der Mutter durch noch ein Kind; die Strafbarkeit dränge die Frauen in die Illegalität; die beengten Wohnverhältnisse würden Mehrkinderfamilien schwer zulassen; „mein Bauch gehört mir", im Klartext: für die Entscheidung über das Leben meines Kindes bin nur ich zuständig und es müsse ja niemand abtreiben.

Übersehen wurden bei dieser Argumentation, daß der Hauptbetroffene, nämlich der Embryo, nicht gefragt wird. Dabei geht es um sein Leben, aber da er sich nicht artikulieren kann, wird über seinen Kopf entschieden. Könnte man ihn fragen, ob er getötet werden will, so wäre die Antwort wohl mit Sicherheit ein Nein.

Die Alten sind einfach eine Last

So absurd es klingt, aber fast alle vorher genannten Argumente könnten analog herangezogen werden, um auch den Abbruch des Lebens alter Menschen zu rechtfertigen:

□ Bereits jetzt gäbe es hohe Dunkelziffern (man vermutet, daß in Lainz nur 40 von den über 100 Morden angeklagt wurden, weil die anderen nicht nachweisbar waren),

□ Die Strafbarkeit dränge den Lebensabbruch in den Krankenhäusern in die Illegalität,

□ die Pflege alter Menschen bedeute eine psychische Belastung und Gesundheitsgefährdung der Kinder,

□ die Pflege alter Menschen bedeute eine finanzielle Belastung durch die Kosten der Pflege,

□ die beengten Wohnverhältnisse im einzelnen und die generelle Wohnungsnot rechtfertigen es nicht, so viele Wohnungen durch alte Menschen bewohnen zu lassen,

□ „meine Eltern gehören mir", also für die Entscheidung über deren Leben bin ich zuständig...

□ Es'müsse ja niemand das Leben seiner Eltern abbrechen.

Dann gäbe es auch noch zusätzliche Argumente: der Pflegenotstand in den Altersheimen, der ungeheure Aufwand einer menschenwürdigen Pflege in Altersheimen und zu Hause, die Blockierung von akut benötigten Betten in den Krankenhäusern durch Pflegefälle, die erhöhte Lebenserwartung und dadurch nicht mehr finanzierbare Pensionen...

Würde man den Menschen als Maschine betrachten, so würde man ihn unter Berücksichtigung der bereits abgeschlossenen „Abschreibung", dermühsamen „Wartung", der häufigen Ausfälle und „Reparaturen", des Kostenaufwandes für die „Reparaturen" und des Platzbedarfes ab einem gewissen Alter „verschrotten".

Besteht wirklich keine Gefahr, daß es so gesehen wird? Bis zur Einführung der Fristenlösung 1975 hätte ich „nein" gesagt. Aber jetzt, insbesondere unter Berücksichtigung der zunehmenden Debatte um die Euthanasie, bin ich nicht mehr so sicher.

Fristenregelung als Modell

§ 96 (3) Strafgesetzbuch lautet wie folgt: „Eine Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft selbst vornimmt oder durch einen anderen zuläßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen."

Die Ausnahmebestimmungen für die Straflosigkeit gemäß § 97 StGB lauten wie folgt (Auszug):

§ 97. (1) Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar,

1. wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder

2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist, oder eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird; oder

3. Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.

Um die Fristenlösung auch für alte Menschen einzuführen, wären nur begrenzte Änderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuches erforderlich. Beibehalten werden könnte der § 75 StGB (Mord)

§ 75. Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Die „neuen", fiktiven Gesetzesbestimmungen könnten lauten wie folgt:

Ein fiktives Gesetz

§ 75 a : Jemand, der den Abbruch des Lebens alter Menschen ab dem vollendeten 75. Lebensjahr selbst vornimmt oder durch einen anderen zuläßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. (Fiktion!)

§ 75b: Die Tat ist nach § 75a nicht strafbar,

1. wenn der Abbruch des Lebens nach Vollendung des 95. Lebensjahres nach vorheriger ärztlicher Beratung vorgenommen wird;

2. wenn der Abbruch des Lebens zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Kinder des alten Menschen (§ 75a) erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, daß der alte Mensch geistig oder körperlich schwer geschädigt sein wird.

Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Abbruches des Lebens oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Abbruch des Lebens durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden. (Fiktion!)

Vielleicht sind Sie jetzt genauso betroffen und ist Ihnen genauso kalt geworden, wie es mir bei Zusammenstellung dieser fiktiven Gesetzesstellen geworden ist.

Alles in mir drängt danach, diese Horrorvision nicht nur als unrealistisch, sondern auch als völlig undenkbar hinzustellen. Nur - bei der Fristenlösung am Beginn des Lebens - ist der Inhalt dieser fiktiven Gesetzesstelle bereits Realität, bereits Gesetz geworden.

Viele Ereignisse hindern uns, diese Befürchtungen auf die Seite zu schieben.

□ In Holland wurde ein Gesetzesentwurf mit dem folgenden harmlosen Titel eingebracht: „Regeln für sorgfältiges medizinisches Verhalten eines Arztes, der sich bei nachdrücklichem und ernsthaftem Wunsch eines Patienten auf höhere Gewalt bei Lebensbeendigung beruft". Es kam jedoch damals zu keinem Gesetzesbeschluß, da die Volksvertretung vorher aufgelöst wurde (FURCHE, 14. November 1991).

□ Im Europa-Parlament empfahl der Unterausschuß für Umwelt, öffentliche Gesundheit und Konsumentenschutz Ende April 1991, die Tötung auf Verlangen zu legalisieren (FURCHE, 14. November 1991).

Euthanasie gibt es jetzt schon

□ Nach einer Studie des niederländischen Justiz- und Gesundheitsministeriums wird in den Niederlanden jährlich in rund 2.300 Todesfällen „Sterbehilfe" geleistet. (Die Welt, 1. Oktober 1991).

□ In den USA (Bundesstaat Washington) wurden die Bürgerin einem Referendum über das Recht auf Sterbehilfe befragt. Ziel der „Initiative 119" war, die Legalisierung der Sterbehilfe in bestimmten Fällen vorzusehen. Die Initiative wurde jedoch dann mit 53 : 47 Prozent verworfen. Eines der schlagkräftigsten Argumente der Befürworter war, daß die Sterbehilfe unter dem Deckmantel der Verschwiegenheit bereits betrieben werde und durch den Zwang zur Verheimlichung erst recht Mißbrauch Tür und Tor geöffnet werde (Süddeutsche Zeitung, 4. November 1991).

□ Ein Experte der Spitalsfinanzierung rechnete im Juni 1991 in der „Zeit im Bild" vor, daß die letzten sechs Monate im Leben eines Patienten statistisch gesehen, zu den teuersten seines Lebens gehörten, ja ei-

gentlich genauso viel kosten wie sein ganzes Leben zuvor ... (FURCHE, 13. Juni 1991).

Diese Einzelfälle zeigen, daß der Respekt vor dem menschlichen Leben zurückgegangen ist.

Es besteht deshalb Gefahr, daß tragische Einzelfälle zum Anlaß genommen werden, um Normen zu ändern. Die geänderten Normen bewirken dann wiederum radikale Änderungen für alle Fälle, wie bei der Fristenlösung.

Der Autor ist Rechtsanwalt in Innsbruck.

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