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Einen Riegel vorschieben
• Beschränkung der In-vi-tro-Befruchtung auf Ehepartner, da sonst bis heute gesetzlich nicht geregelte Probleme familien-, erb-, personen-, prozeß- und sozialrechtlicher Natur nicht zu vermeiden sind;
• alle befruchteten Eizellen müssen der Spenderin sofort (das heißt, höchstens nach medizinisch unbedingt notwendigem Zögern) wieder implantiert werden;
• die Erbfaktoren dürfen in vitro nicht manipuliert werden, es sei denn zur Bekämpfung von Erbkrankheiten;
# Eispendung, Embryospendung und Leihmutterschaft sind zu verbieten;
# das Tieffrieren der befruchteten Eizellen ist — soweit es die unmittelbare In-vitro-Befruchtung vom medizinischen Standpunkt aus nicht unbedingt notwendig macht — zu unterlassen.
(Aus den bisherigen Diskussionsergebnissen der Senatskommission der Universität Wien zu Fragen und Problemen in Zusammenhang mit der In-vitro-Fertilisierung)
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