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ENDE DER VERSCHULDUNG AUF LEBENSZEIT

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Der geplanten Konkursordnungs-Novelle ist zu bescheinigen, daß sie wirksame Möglichkeiten zur Schuldenregulierung eröffnet. Die mit dem Entwurf verfolgten Ziele sind uneingeschränkt zu befürworten. Der Teufel steckt allerdings im Detail. Hier gibt es noch so manches zu verbessern.

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Der geplanten Konkursordnungs-Novelle ist zu bescheinigen, daß sie wirksame Möglichkeiten zur Schuldenregulierung eröffnet. Die mit dem Entwurf verfolgten Ziele sind uneingeschränkt zu befürworten. Der Teufel steckt allerdings im Detail. Hier gibt es noch so manches zu verbessern.

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Das Justizministerium hat im vergangenen Sommer einen Gesetzesentwurf zur Begutachtung versendet, der sich zum Ziel setzt, das Konkursverfahren auch für Nicht-Unternehmer zugänglicher zu machen und die bestehenden Hindernisse für eine Schuldenregulierung zu verringern. Die Ausgangslage ist bekannt: Das derzeit geltende Recht eröffnet Schuldnern, die durch Krankheit, Verlust des Arbeitsplatzes, Scheidung et cetera zahlungsunfähig geworden sind, nur unzureichende Wege zu einem wirtschaftlichen Neubeginn. Wenn es nicht gelingt, außergerichtlich eine Einigung mit den Gläubigern auszuhandeln, die auf die finanziellen Kräfte des Schuldners abgestimmt ist, droht die Verschuldung auf Lebenszeit.

Dies soll sich ändern: Nach den Vorstellungen der Entwurf-Verfasser soll es in Österreich schon bald funktionsfähige Verfahren geben, die auf die besonderen Bedürfnisse zahlungsunfähiger Konsumenten abgestimmt sind. Geplant ist eine mehrstufige Prozedur:

□ Erste Stufe ist ein außergerichtliches Vergleichsverfahren vor der Landesregierung, das einvernehmliche Lösungen zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern erleichtern soll. Der Schuldner muß seine Vermögensverhältnisse offenlegen und einen Zahlungsplan präsentieren, aus dem sich ergibt, wieviel von seinen Verbindlichkeiten er erfüllen wird. Wenn alle Gläubiger damit einverstanden sind, ist der Vergleich zustandegekommen. Gläubiger, die sich innerhalb von vier Wochen zum Zahlungsplan nicht äußern, werden als zustimmend behandelt.

Grundsätzlich gilt in diesem Verfahren das Einstimmigkeitsprinzip: Wenn ein Gläubiger zeitgerecht Einwendungen erhebt, ist der Vergleich damit fast immer gescheitert. Mit einer bedeutsamen Ausnahme: Die Zustimmung eines Gläubigers, der nicht mehr als 25 Prozent aller Forderungen auf sich vereinigt, kann durch Gerichtsbeschluß ersetzt werden.

□ Wenn das Vergleichsverfahren scheitert, kann der Schuldner (sofern er kein Unternehmen betreibt) ein Schuldenregulierungsverfahren beim Bezirksgericht beantragen. Dabei handelt es sich um eine spezielle Form des Konkursverfahrens, das besonders kostengünstig ausgestaltet ist. Vor allem kann auf einen Masseverwalter verzichtet werden. In diesem Verfahren soll primär versucht werden, einen Zwangsausgleich zu erzielen. Dabei sind die Rahmenbedingungen gegenüber der derzeitigen Rechtslage insoweit verbessert, als der Schuldner nunmehr bis zu fünf Jahre Zeit hat, den Ausgleich zu erfüllen. Die Mindestquote beträgt 30 Prozent.

Als wichtigste flankierende Maßnahme ist die Beschneidung der Pfandrechte am laufenden Einkommen des Schuldners zu erwähnen. Diese Sicherungsrechte, die derzeit auch einen Zwangsausgleich überdauern, versperren dem Schuldner häufig den Weg zur Entschuldung. Der Entwurf sieht vor, daß vertragliche Pfandrechte am laufenden Einkommen noch zwei Jahre „weiterleben" und dann erlöschen. In einem Exekutionsverfahren erworbene Pfandrechte erlöschen sogar noch früher, nämlich wenige Wochen nach Konkurseröffnung. Damit ist sichergestellt, daß dem Schuldner (spätestens nach Ablauf der zwei Jahre) Mittel zur Verfü-

gung stehen, um auch einen Teil der ungesicherten Forderungen zu begleichen.

□ Für jene Schuldner, denen auch die Hürden des Zwangsausgleichs zu hocl sind, soll als „letzter Ausweg" eil sogenanntes Abschöpfungsverfahrei bereitstehen. Dieses steht auch Unternehmern offen. Einstiegsvoraussetzung ist allerdings, daß sich der Antragsteller zuvor um einen Zwangsausgleich bemüht und bestimmte „Würdigkeitskriterien" erfüllt. Wer seine Vermögensverhältnisse nichtof-fenlegt, sonstige Auskunftspflichten verletzt oder im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung einen verschwenderischen Lebenswandel geführt hat, kann ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt für Schuldner, die ihre Kredite vorsätzlich oder grob fahrlässig durch falsche Auskünfte über ihre Zahlungsfähigkeit erlangt haben.

Sinn dieses Verfahrens ist folgender: Ein Schuldner, der bereit ist, in einer siebenjährigen „Wohlverhaltensperiode" jede zumutbare Beschäftigung auszuüben und sein pfändbares Einkommen den Gläubigern zu überlassen, soll nach erfolgreicher Absolvierung von seinen „Altlasten" befreit werden. Die sogenannte Restschuldbefreiung ist nicht von der Zustimmung der Gläubiger abhängig.

Von der Restschuldbefreiung erfaßt werden alle Schulden, die nach der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens noch offen sind. Zum „Handkuß" kommen daher nicht nur die Banken und Versandhäuser, sondern grundsätzlich alle Konkursgläubiger, angefangen vom Finanzamt und der Sozialversicherung bis hin zu den „Kredithaien". Auch die Forderung eines Privaten kann vom Nachlaß betroffen sein, ebenso rückständige Unterhaltsansprüche. Maßgebend ist nur, daß die Forderung aus der Zeit vor der Konkurseröffnung stammt. „Neuschulden", die der Schuldner während des Abschöpfungsverfahrens eingeht, werden selbstverständlich nicht berührt. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind außerdem Verbindlichkeiten, die sich der Schuldner durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung „aufgehalst" hat: Wer - um ein Beispiel zu nennen - einen anderen krankenhausreif prügelt und deshalb Schmerzensgeld et cetera zahlen muß, kann sich nicht einfach durch die „Hintertüre" eines Abschöpfungsverfahrens davonschleichen.

Der Weg zur Schuldbefreiung ist allerdings beschwerlich: Der Schuldner muß sich in den sieben Jahren einem strengen Verhaltenskodex unterwerfen. Er hat bestimmte Meldepflichten, darf keine Einkünfte verheimlichen und kann unter die Kontrolle eines Treuhänders gestellt werden.

Das Abschöpfungsverfahren kann allerdings verkürzt werden: Wenn es dem Schuldner gelingt, innerhalb von fünf Jahren 20 Prozent der Schulden abzudecken, erwirbt er bereits nach dieser Zeit einen Anspruch auf Schuldbefreiung. Andernfalls muß er die vollen sieben Jahre „absolvieren". Wenn er nach dieser Zeit mindestens zehn Prozent seiner Schulden oder 100.000 Schilling abgetragen hat, wird er von seinen Restschulden befreit. Erreicht er dieses Mindesterfordernis nicht, dann wird es für ihn nochmals spannend: In diesen Fällen hängt der erhoffte Neubeginn von einer Billigkeitsentscheidung des Gerichts ab.

Dieses Reformmodell mußte sich in der Begutachtungsphase mannigfache Kritik gefallen lassen: Die Gläubiger sprechen von „legalisiertem Betrug an den Banken", die Konkursrichter bemängeln, daß ein Teil des Verfahrens künftig Verwaltungsbehörden zugewiesen wird, die Rechtspfleger, die das Schuldenregulierungsverfahren vor den Bezirksgerichten durchführen sollen, sind derzeit noch nicht für diese Aufgabe ausgebildet und so weiter.

Klar erscheint bereits jetzt, daß der geplante Termin für das Inkrafttreten (1. Juli 1993) nicht eingehalten werden kann. Mit einem überhasteten „Durchpeitschen" würde man der Reform keinen guten Dienst erweisen. Die geplanten Verfahren können nur funktionieren, wenn sie personell und organisatorisch gut vorbereitet werden und alle Rädchen ineinandergreifen.

Zahlreiche Details des Entwurfs sind noch verbesserungsbedürftig. Vor allem wurde zutreffend kritisiert, daß die drei Verfahrensstufen noch zu wenig aufeinander abgestimmt sind.

Nach dem aktuellen Entwurf ist der Zwangsausgleich gegenüber dem Abschöpfungsverfahren zu wenig attraktiv, sodaß die Gefahr besteht, daß viele Schuldner den Zwangsausgleich meiden und auf die Abschöpfung setzen. Der Grund liegt auf der Hand: Im Zwangsausgleich muß der Schuldner in fünf Jahren 30 Prozent seiner Verbindlichkeiten abdecken, das Abschöpfungsverfahren begnügt sich mit 20 Prozent in der gleichen Zeitspanne. Dazu kommen weitere Besonderheiten des Zwangsausgleichs, die diese Tendenz noch verstärken könnten.

Um hier die Dinge ins rechte Lot zu rücken, sollte man vor allem beim Zwangsausgleich ansetzen. Dieser könnte noch attraktiver ausgestaltet werden. Damit würde die Anziehungskraft des Abschöpfungsverfahrens abgeschwächt.

Nach dem Entwurf können die ungesicherten Gläubiger mit Zahlungen im Normalfall erst nach zwei Jahren rechnen, weil die (vertraglichen) Pfandrechte am laufenden Einkommen so lange weiterleben. Eine Beschränkung dieser Frist auf maximal ein Jahr würde auch eine Verkürzung der Erfüllungsfrist für den Zwangsausgleich ermöglichen.

Verbessert werden könnte unter anderem das Problem mithaftender Familienangehöriger. Nach dem Entwurf muß beispielsweise die mithaftende Ehegattin, obwohl sie möglicherweise über gar kein eigenes Einkommen verfügt, ebenfalls die Mindestquote leisten, was im Ergebnis darauf hinausläuft, daß ein Ehepaar die Quoten zweimal erbringen muß. Dies erscheint zumindest für nahe Angehörige, die selbst einkommenlos sind oder nur über ein geringes Einkommen verfügen, unbillig.

Ein weiterer Streitpunkt ist, ob das neue Gesetz auch die bereits bestehenden Schulden erfassen soll. Dies könnte insofern problematisch sein, als damit in Vermögensrechte eingegriffen wird, die noch im Vertrauen auf die alte Rechtslage begründet wurden. Dasselbe Problem stellt sich bei den Sicherungen am laufenden Einkommen. Der Entwurf sieht vor, daß mit seinem Inkrafttreten alle Schulden (und auch Pfandrechte) erfaßt werden. Nur so kann das Ziel, den bereits vorhandenen zahlungsunfähigen Haushalten - man spricht je nach Statistik zwischen 30.000 und 80.000 - eine neue Perspektive zu eröffnen, erreicht werden.

Andernfalls könnten die ersten Entschuldungsverfahren irgendwann im nächsten Jahrtausend gestartet werden. Die verfassungsrechtliche Problematik sollte allerdings nochmals durchleuchtet werden.

Der Autor ist Assistent am Institut für zivilgerichtliches Verfahren der Universitätinnsbruck.

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