6815808-1973_08_09.jpg
Digital In Arbeit

Frei von Macht und Gewalt

19451960198020002020

Die österreichische Gesellschaft für Kirchenrecht hielt vor kurzem in einem festlichen Rahmen ihre 25. Vollversammlung ab. Die FURCHE freut sich, Auszüge aus dem Festvortrag, den Univ.-Prof. DDr. Willibald Plöchl bei diesem Anlaß hielt, veröffentlichen zu können.

19451960198020002020

Die österreichische Gesellschaft für Kirchenrecht hielt vor kurzem in einem festlichen Rahmen ihre 25. Vollversammlung ab. Die FURCHE freut sich, Auszüge aus dem Festvortrag, den Univ.-Prof. DDr. Willibald Plöchl bei diesem Anlaß hielt, veröffentlichen zu können.

Werbung
Werbung
Werbung

Wenn ich bei dieser feierlichen Gelegenheit die Auszeichnung habe, das Wort zu ergreifen, so möchte ich an jenen 1. Februar des Jahres 1949 erinnern, an dem die Gründer unserer Gesellschaft erstmals zusammentraten.

Winter 1949: standen damals nicht wichtigere Probleme im Vordergrund? Die Sorge um die tägliche Nahrung und um die Beheizung, die Unfreiheit der „Befreiung“, vier Jahre nach dem Untergang der nationalsozialistischen Herrschaft, und kein Ende dieses sorgenvollen Zustandes vorauszusehen? Und trotzdem zählte binnen weniger Tage diese Gesellschaft schon 45 Mitglieder. Ich bin überzeugt, daß so mancher, der damals in der ersten Aussendung die Namen von achtenswerten und keineswegs bedeutungslosen Personen las, die sich hier zur österreichischen Gesellschaft für Kirchenrecht zusammengeschlossen hatten, den Kopf ernstlich geschüttelt und vielleicht sogar bedauert hat, daß sich diese Persönlichkeiten zu einem so hoffnungslosen Unternehmen zusammengefunden hatten. Dazu kam noch, daß sich unter den Gründern und den ersten Mitgliedern Christen aus den verschiedenen in Österreich bestehenden Kirchen zusammengefunden hatten und daß diese Besonderheit der Gemeinschaft zu den ausdrücklichen Bedingungen der neuen Institution gemacht worden war. Kein Wunder daher die Skepsis, mit der man der neuen Gründung auch in den verschiedensten kirchlichen und akademischen Kreisen begegnete.

Um aber den eigentlichen Beweggrund, das wahrhaft Bewegende unserer Gemeinschaft, zu erkennen und verstehen zu lernen, muß man noch vor dieses Gründungsdatum zurückblicken, in die Jahre zwischen 1938 und 1945. Die „Bekennende Kirche“, ein Symbol des evangelischen Widerstandes in Deutschland, war in Österreich eigentlich die Realität aller Christen, die sich mit ihrer Kirche felsenfest verbunden fühlten und die sich auch bewußt geworden waren, daß „Kirche“ kein enger, sondern ein sehr weiter Begriff geworden war, der alle Getauften umfaßte, die an den Dreieinigen Gott glaubten und in dem auferstandenen Gottessohn und Menschen Jesus Christus ihren Halt und ihre Hoffnung fanden. Aus diesem Geist ist die Ökumene geboren worden. Der großen Mahnung und dem bleibenden Auftrag Christi „ut omnes unum sint“ ist in diesen Jahren das Fundament geschenkt worden.

Das war aber auch der eigentliche Nährboden, aus dem die Idee und das Ziel unserer Gesellschaft erwuchs: das Kirchenrecht in den Dienst der Ökumene zu stellen. Das war von Anfang an möglich, weil unser Fundament nicht Toleranz, also bloße Duldung, sondern Achtung und Ehrfurcht vor dem Glauben und der Uberzeugung des anderen war und ist. Gewiß kam uns dabei das rechtliche Denken sehr zu Hilfe. Wir bedurften nicht eines theologischen Irenismus, um eine Gemeinschaft zu bilden, wohl aber lebte und lebt in uns die Erkenntnis der Menschenwürde, zu der eben auch die Achtung vor dem Glauben des Nächsten zählt.

In der Tat sind wir durch diese Gesellschaft näher zusammengerückt. Wir haben ein besseres Verständnis für die Sorgen und Anliegen bekommen, die uns gemeinsam angehen oder die eine einzelne Kirche betreffen. Dadurch aber haben wir auch eine tiefere Erkenntnis des Wesens und des lebendigen Wertes des Kirchenrechtes erhalten. Unser verewigter Bundespräsident Dr. Karl Renner hat über „Die soziale Funktion des Rechtes“ geschrieben und dieser BuchtiteJ ist recht eigentlich das Programm des Kirchenrechtes in unserer Zeit. Ohne die Erkenntnis gerade der sozialen Funktion dieses Rechtes hat das Kirchenrecht als Ordnungsfaktor innerhalb und außerhalb der Kirchen wenig Sinn und Wert.

Man wird uns, wenn man objektiv bleibt, keiner Übertreibung zeihen können, wenn wir hier aussprechen, daß die Ausstrahlung dieser Gesellschaft und die Tätigkeit ihrer Mitglieder sehr wesentlich dazu beigetragen haben, nicht nur dem innerkirchlichen Recht, sondern auch dem Staatskirchenrecht neue Aspekte und Impulse zu geben. Die breite Streuung der Vortragsthemen ist nur ein Beispiel dafür.

Sollten wir aber, wenn wir die Zeit vor unseren geistigen Augen vorüberziehen lassen, nicht auch auf die jüngste Gegenwart, auf die Zeit, in der wir jetzt leben, blicken? Wie steht es heute um unsere Bestrebungen in einer Welt, die sich seit 1945 so rasend schnell und so radikal verändert hat, daß man bisweilen fassungslos dem täglichen Geschehen gegenübersteht? Der Computer mechanisiert die Welt und entmenschlicht uns. Futurologen finden mehr Glauben als einstmals die Propheten des Alten Testaments. Psychologisch trainierte Pastoraltechniker verdrängen den gottbegnadeten Seelsorger. Der Patron der Pfarrer, der heilige Jean Vianney, der Pfarrer von Ars, hat aufgehört, Vorbild zu sein. Das Evangelium wird zum entmythologisierten Märchan. Der Heilige wird zum triebgehemmten Neurotiker.

Es ist aufwühlend und erschütternd, Menschen zu sehen, die bereit sind, aus politischem Fanatismus ihr Leben hinzuwerfen, während daneben Christen existieren, die nicht im Entferntesten auch nur einen Finger rühren, um einen Mitmenschen vor dem Hungertode zu erretten. Und Bombenteppiche, wie sie der ganze zweite Weltkrieg nicht gekannt hat, ebnen ganze Gebiete ein.

Wenn wir dieses Bild betrachten, was bleibt da für die Kirche Christi noch übrig? Ist nicht unser Anliegen erst jetzt wirklich zur Utopie geworden? Gewiß, kirchliches Geschehen ist heute mehr denn je Gegenstand der Aufmerksamkeit, der Sensation und der Manipulation durch die Massenmedien. Aber geben wir uns keiner Illusion hin: Christus und seine Kirche stehen nicht mehr im Zentrum unserer Welt. Gestehen wir es uns ehrlich: unsere Welt ist schwerstens erschüttert und liegt vielfach in Trümmern. Die Christenheit wie wir sie verstehen, ist nicht mehr das Leitbild der Welt. Das ist schon rein zahlenmäßig nicht möglich. In jeder Sekunde kommen drei Kinder zur Welt, aber wie viele Stunden müssen vergehen, bis ein neuer Christ aus der Taufe gehoben wird?

Dazu kommt die Unruhe und Unsicherheit im Räume der Kirche selbst, wo oft äußerliche Geschäftigkeit eine Lebendigkeit vortäuscht, der die christliche Innerlichkeit vollkommen fehlt. Man hat das Schlagwort von der „Amtskirche“ erfunden, der man das „kirchenlose Christsein“ und — ein neues, vielleicht noch gefährlicheres Schlagwort, obgleich warnend von Karl Rahner geprägt — die „Dritte Konfession innerhalb und zwischen den Kirchen“ entgegenstellt. Wenn man dann noch vom sogenannten „Juridismus der Kirche“ abschätzig spricht — dem allerdings die gleichen Kritiker hunderte, ja nicht selten mehr als tausend neue synodale Vorschriften für die einzelnen Diözesen entgegenstellen, dann kann man sich mit Recht fragen: „Hat in dieser unheilen Welt und in dieser friedlosen Zeit das Kirchenrecht noch einen Platz? Hat es noch eine Existenzberechtigung?“Wir müssen uns, wenn wir eine Antwort finden wollen, zunächst sehr realistisch vor Augen halten, daß die Kirche Christi aus einer relativ abnehmenden Minorität der Menschheit besteht. Und betrachten wir im Rahmen dessen, was Kirche oder Kirchen heißt, die noch kleinere Minderzahl des tatsächlich nach dem Evangelium lebenden, wandernden Gottesvolkes, dann scheint das Bild wiiirklich hoffnungslos zu werden.

Eines muß uns jedenfalls als Kdr-chenrechtler klar sein: Angesichts der Vielfalt an Rechts-, Sozial- und

Wirtschaftsordnungen dieser Erde kann die, Kirche mit einer völlig auf das Abendland oder den ostkirchlichen Raum ausgerichteten Rechtsordnung das Auslangen nicht mehr finden. Die Zeit, da Byzanz und Rom die Träger von Kultur, Recht und Zivilisation gewesen sind, gehört endgültig der Vergangenheit an. Es ist daher an der Zeit, das Wesentliche im Recht der Kirche wieder in den Vordergrund zu rücken, denn nur so können der Bestand dieses Rechtes und die soziale Ordnung in der Kirche gesichert und zugleich der Ökumene ein weiterer sicherer Halt geboten werden. Wenn der Verkündigungsauftrag Christi dahin lautet, hinauszugehen und allen Völkern die Heilslehre zu verkünden, dann darf diese Verkündigung nicht an den Schranken einer zu diffizilen Rechtsordnung scheitern. Die Kirche hat sich nie im Grundsätzlichen ihrer Heils- und Rechtsordnung geändert, aber sie hat das Veränderliche ihres Rechtes den Gegebenheiten nationaler Rechtsordnungen und dem Wandel der Zeiten angepaßt. Die Christianisierung war auch ein Austausch des Guten, ein Geben und Nehmen, und damit eine gegenseitige Befruchtung des Rechtsdenkens. Diese Tendenz ist erst dem Codex Iuris Canonici fremd geworden, was dazu beitrug, daß heute das abendländische katholische Kirchenrecht in der wirklich den Erdball umfassenden Welt von heute vielfach isoliert und nicht mehr integriert existiert. Man denke nur an das kanonische Amts-, Vermögens- und Wirtschaftsrecht, wie es sich im Benefizialrecht präsentiert. Es ist der Ostkirche überhaupt in dieser Form unbekannt geblieben, weil es eben aus dem mittelalterlichen Benefizial-system des abendländischen Rechtes in teilweise gewandelter Form nur in das römisch-kanonische Recht übernommen wurde. Heute ist es noch ius commune des CIC, aber es ist in der Praxis bestenfalls ein partikulärer Anachronismus, während es in anderen Rechtssystemen sich nicht einmal zu einer Fiktion entfalten konnte.

Vergessen wir aber nicht, daß der Geist heute einfach noch nicht in der Lage ist, die Phänomene auf naturwissenschaftlichen, sozialen und allen damit zusammenhängenden Gebieten zu überschauen und in ihrem Wesen und Kern zu erfassen. Während der ganzen uns erkennbaren Entwicklung der Geistesgeschichte der Menschheit war es fast immer umgekehrt. Die „Anpassung“ an eine Zeit, deren Phänomene wir intellektuell nicht erfassen, führt zur weltweiten Unsicherheit, zu einer Animalisierung des Menschen. Damit aber wird dem Menschen seine ihm von Gott verliehene Würde geraubt und ihm die Freiheit genommen. Allein, wir müssen erkennen, daß diese technische Revolution auch ein Teil der Schöpfungsgeschichte der Menschheit ist, die nach Gottes Willen und nur nach seinem Willen erst mit dem Ende der Zeiten das Ziel erreicht haben wird.

Wer sich das vor Augen hält, der wird deswegen noch nicht die Apokalyptischen Reiter herannahen sehen, denn die Verheißung, daß die göttliche Stiftung, Christi Kirche, bis an das Ende der Zeiten bestehen, also auch die weltbewegenden Revolutionen von heute überwinden wird, steht für den, der an den Auferstandenen glaubt, unverrückbar fest. Damit aber verbindet sich in dieser gefahrenvollen Zeit zugleich um so mehr die Mahnung, ut omnes unum sint. Die Kirche darf sich — und wird sich — diese Spaltung nicht mehr leisten können.

Hier hat das Kirchenrecht seinen Platz, denn, wie Papst Paul VI. erst am 13. Dezember 1972 vor italienischen kirchlichen Richtern erklärt hat, Rechtsordnung und Struktur der Kirche können nicht aufgegeben werden, weil sie im göttlichen Willen seiner Stiftung enthalten sind. Damit wurde auch den innerkirchlichen Kritikern und Angreifern entgegengetreten. Das Kirchenrecht hat, richtig verstanden, eine notwendige Funktion in der Sorge um die Seele der Menschen. Das hat schon Pius XII. 1956 den Teilnehmern einer Studienreise meines Instituts in einer Ansprache dargelegt und Paul VI. hat dies 1970 zum Abschluß des Internationalen Kirchenrechtskongresses in Rom bekräftigt. Was heute aber not tut, ist eine genaue Erforschung der ewigen und fundamentalen Werte des kirchlichen Rechtsgutes, also eine Klarstellung des eigentlichen und für die Einheit der Kirche unabdingbaren ius commune. Ebenso notwendig ist eine wesentliche Abgrenzung des ius particulare und dessen Anpassung an die regionalen und personellen Gegebenheiten. Hier kann insbesondere das Ostkirchenrecht als tragendes und richtungsweisendes Beispiel mitwirken. Hier stehen der Kirchenrechtswissenschaft große, aber auch schwierige Aufgaben bevor. Hier liegt aber auch der eigentliche Dienst des Kirchenrechtes an der Ökumene. Was wir in unserer Gesellschaft im kleinsten Kreis unternommen haben, nämlich das gegenseitige Verstehen und das Füreinanderarbeiten, das muß auch die große Aufgabe der modernen kirchenrechtlichen Legistik sein. Es ist daher ein ganz gewaltiger Schritt auf dem Wege zur Ökumene, wenn heute für die Neufassung des katholischen Ostkirchenrechtes orthodoxe und andere ostkirchliche Experten herangezogen werden. In gleicher Weise muß hier der Heidelberger Kreis um Dombois hervorgehoben werden, der versucht, auch auf seiten der Evangelischen der rechtlichen Einheit näher zu kommen.

Die abendländische Kirche, die seit dem II. Vaticanum weit — und mit großem Widerhall —“ das Tor zur Ökumene aufgestoßen hat, beginnt nun auch zu erkennen, daß nicht ein bis in die letzten Einzelheiten geregeltes Einheitsrecht, sondern nur die fundamentale Einheit der Rechtsordnung auch zum Recht der Ökumene werden kann. Wenn ich die Erklärungen des Kardinals Willebrands bei seinem jüngsten Besuch in England richtig verstanden habe, wonach die Herstellung der communio mit der Ecclesia angli-cana nicht die Absorbierung dieser Kirche bedeuten könne, dann befinden wir uns auch im Abendland zum ersten Male wieder auf einem Weg, den die Ostkirchen nie verlassen haben.

Wenn diese Anzeichen nicht trügen und wenn die Hoffnung, die hier ausgesprochen wird, in Erfüllung geht, dann wird auch das Kirchenrecht wieder in ein Naheverhältnis zum säkularen Recht kommen. Nur so werden die Teilkirchen nicht Fremdkörper in einer fremden Welt bleiben und so wird auch dem Ökumenismus durch ein Sich-Näher-Kommen ein neuer Weg geebnet werden.

Dadurch aber kann das Kirchenrecht auch wieder stärkeren Einfluß auf die Welt des Rechtes überhaupt gewinnen. Das II. Vaticanum hat in seiner Pastoralkonstitution in hervorragender Weise auf die Würde und auf die Rechte des Menschen Bezug genommen.

Kein Recht ist so frei von Macht und Gewalt wie das Kirchenrecht, denn die Beobachtung dieses Rechtes ruht einzig und allein auf dem durch den Glauben und die Moral gegründeten Gehorsam des Christen. Welche andere soziale Ordnung in dieser Welt kann sich in bezug auf die Durchsetzung des Rechtes auf einer solchen Basis behaupten? Gewiß, das ist die Schwäche, aber auch die Stärke des Kirchenrechtes. Es ist die einzige Rechtsordnung, in der Naturrecht und christliche Rechtsphilosophie die ehernen Fundamente sind. Es gibt daher auch kein anderes Recht, in dem die Würde des Menschen so sehr zum höchsten Prinzip erhoben ist, kein anderes Recht, das als Diener der Heilsordnung der Kirche so sehr der Sorge um die Seele jedes einzelnen Menschen verpflichtet ist. Dieses System der Ordnung und der Sicherung der Würde des Menschen ist es, was als Wesen der christlichen Rechtsphilosophie Alfred Verdroß in seinem jüngsten Buch „Statisches und Dynamisches Naturrecht“ dargelegt hat.

Mag sein, daß so mancher Skeptiker meine Ausführungen für lebensfremd hält. Aber glauben Sie mir: nach mehr als vierzigjähriger Beschäftigung mit dem Kirchenrecht, nach einem Leben, das mehr als einmal die Knechtung des Menschen durch Gewalt und Verachtung des Rechtes erfahren hat, bin ich heute um so mehr vom Wesen und von der Aufgabe des Kirchenrechtes überzeugt. Thomas Jefferson, der vierte Präsident der Vereinigten Staaten, hat in seiner Virginia Declaration for Religious Freedom, deren wesentlicher Inhalt sich in der Erklärung über die Religionsfreiheit des II. Vaticanums wiederfindet, in normativer Form postuliert, daß die Religionsfreiheit der fundamentalste Teil der Freiheit des Menschen ist. Und wir wollen in Analogie zu einem anderen Freiheitssatz hinzufügen: nur eine freie Kirche kann die Freiheit des Christen sichern. Das setzt aber auch voraus, daß der Staat in seiner Rechtsordnung nicht nur die Rechte des einzelnen, sondern auch das Recht der Kirche achtet und kennt. Das sollten sich auch jene vor Augen halten, von denen die neuen Studienpläne für die österreichischen Rechtsfakultäten entworfen werden.

Angesichts der Jugend, die hier unter uns weilt, ist mir um die Zukunft nicht bange. Und wenn ich Ihnen abschließend für die künftige Arbeit einen Gedanken auf den Weg geben darf, dann sei es eine kleine Variante des alten augustini-schen Lehrsatzes:

In necessariis unitas, in particula-ribus libertas, et in omnibus Caritas: dies gelte für das Kirchenrecht im Dienste der Ökumene.

Ein Thema. Viele Standpunkte. Im FURCHE-Navigator weiterlesen.

FURCHE-Navigator Vorschau
Werbung
Werbung
Werbung