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Gewalt ist keine Lösung

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Am 15. Jänner ist das UN Ultimatum an den Irak ab gelaufen. Für den Linze Völkerrechtler Heribert Fran; Köck kein Freibrief, jetz militärisch loszuschlagen.

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Am 15. Jänner ist das UN Ultimatum an den Irak ab gelaufen. Für den Linze Völkerrechtler Heribert Fran; Köck kein Freibrief, jetz militärisch loszuschlagen.

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Ob nach Ablauf des UNO-Ulti-matums an den Irak, bis zum 15. Jänner 1991 aus Kuweit abzuziehen, militärische Maßnahmen zur Erzwingung des Auszugs rechtlich zulässig und moralisch erlaubt sind, wird meist nicht umfassend genug erwogen. Hier allein auf eine entsprechende Ermächtigung in der Resolution des Sicherheitsrates 678 vom 29. November 1990 abzustellen, wäre verfehlt, auch wenn die Freude über die neue Sicherheitspartnerschaft der Supermächte, die den Beschluß erst ermöglicht hat, verständlich ist.

Richtig ist, daß der Irak mit sei-

ner Aggression gegen das Gewaltverbot der UNO-Satzung verstoßen hat. Überdies schließt eine seit der Zwischenkriegszeit Teil des allgemeinen Völkerrechts gewordene Auffassung derartige gewaltsame Eroberungen als Gebietserwerbstitel aus (die sogenannte Stimson-Doktrin); die vom Irak erklärte Annexion Kuweits ist daher nichtig. (Diese Nichtigkeit könnte freilich nachträglich durch Anerkennung beziehungsweise Duldung seitens der Völkergemeinschaft geheilt werden.)

Richtig ist auch, daß der eigentliche Sinn und Zweck der UNO in der kollektiven Sicherheit liegt, daß also ein Aggressor mit dem geschlossenen Widerstand der übrigen Staaten rechnen muß.

Richtig ist schließlich, daß der Sicherheitsrat das für die Wahrung oder Wiederherstellung des Friedens in erster Linie zuständige Organ ist, und daß daher die genannte Resolution eine an sich ausreichende Grundlage für militärische Maßnahmen seitens aller Staaten darstellt, die bereit sind, sich für die Befreiung Kuweits zu engagieren.

Die von einer Gruppe angeblich internationaler Experten in die Welt gesetzte Auffassung, wegen der Stimmenthaltung Chinas sei der Beschluß ungültig, ist abwegig; jeder auch nur einigermaßen bewanderte Student weiß, daß eine jahrzehntelange Praxis das Zustandekommen von Sicherheitsratsbeschlüssen trotz Stimmenthaltung Ständiger Mitglieder sanktioniert. Auch daß der Sicherheitsrat die

Anwendung von Gewalt nur erlaubt und nicht geboten hat, schafft für dieselbe schon eine an sich zureichende Grundlage.

Die UNO-Satzung bietet freilich nur den formellen Rahmen für militärische Sanktionen. Die materielle Rechtfertigung ist daher noch gesondert zu prüfen, und zwar zumindest unter den folgenden zwei Gesichtspunkten:

1. Sind alle zumutbaren Mittel zur friedlichen Lösung ausgeschöpft?

2. Erscheint die Anwendung von Gewalt auch nach entsprechender Güterabwägung noch gerechtfertigt?

Was die zweite Frage anlangt, so sind gegenüber dem voraussichtlichen Nutzen der militärischen Maßnahmen (Befreiung Kuweits, Bestrafung des Aggressors und -falls man ihrer habhaft wird - seiner Führung, Ausschaltung der irakischen Militärmacht für die absehbare Zukunft, weltweite Abschreckung anderer potentieller

Aggressoren) auch alle jene Nachteile abzuwägen, die mit militärischen Maßnahmen voraussichtlich verbunden sein werden. Hierher zählen die zu erwartenden hohen Opfer unter den Kombattanten beider Seiten, aber auch unter der Zivilbevölkerung (jedenfalls im Irak, möglicherweise aber auch in den angrenzenden arabischen Staaten und in Israel); die voraussichtlich hohen Sachschäden in den Installationen zur Förderung und Verarbeitung von Erdöl (dem wirtschaftlichen Rückgrat der Region) sowie in allen anderen Bereichen der Industrie und des Gewerbes, ja selbst in der Landwirtschaft und schließlich an wertvoller Gebäudesubstanz (Schulen, Spitäler, aber auch schlicht Wohnungsraum).

Der Wiederaufbau sowie die sonstigen Folgekosten (zum Beispiel Pensions- und Rentenzahlungen für die Kriegsopfer, aber auch für noch gar nicht absehbare ökologische Schäden) wird gigantische Summen verschlingen, die übrigens letztlich wieder von den westlichen Industriestaaten direkt oder indirekt getragen werden müssen und die überdies anderen bedürftigen

Regionen (der Dritten Welt, Osteuropa) entzogen werden.

Schließlich ist auch nicht auszuschließen, daß reaktionäre Kräfte in der Sowjetunion den Windschatten einer militärischen Auseinandersetzung am Golf noch weiter dazu nützen könnten, den innen-und außenpolitischen Kurs der letzten Jahre rückgängig zu machen; mit unschätzbarem Schaden nicht nur für das eigene Volk, sondern auch für Europa, ja die ganze Welt.

Dies alles zusammengenommen erscheint ein zu hoher Einsatz für militärische Maßnahmen gegen den Irak.

Aber auch die erste Frage ist zu verneinen. Der Irak hat einen Rückzug gegen eine umfassende Nahost-Lösung einschließlich des Palästina-Problems angeboten. Darauf einzugehen, ist nicht unzumutbar. Das Argument, der Aggressor dürfe nicht belohnt werden, ist hier ebenso falsch wie das andere, Israel dürfe nicht das politische Opfer der Golfkrise werden.

Eine für die Palästinenser befriedigende Lösung, auf welche diese ein von der UNO mehrfach anerkanntes Recht haben, kann nicht als Gewinn Saddam Husseins angesehen werden; und von Israel das Eingehen auf eben diese befriedigende Lösung beziehungsweise auf den von der UNO (mittlerweise offenbar auch von den USA als geeignet) anerkannten Weg, nämlich eine Nahostkonferenz, zu verlangen, fordert kein Opfer, sondern bloß die Erfüllung einer ohnedies seit langem bestehenden Verpflichtung.

Im übrigen nimmt die Geringschätzung, mit der sich Israel selbst immer wieder über UNO-Resolu-tionen hinweggesetzt hat, ihm und seiner Schutzmacht USA die moralische Berechtigung, sich im arabischen Raum als Wahrer eines strikten Rechtsstandpunktes zu gebärden. Gerade die europäischen Staaten sollten sich daher, freilich auch im eigenen Interesse, um eine allseits gerechte Nahostlösung bemühen und einen neuen Golf-Krieg vermeiden helfen.

Der Autor ist Professor für Völkerrecht und Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät an der Universität Linz.

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