7038541-1990_07_05.jpg
Digital In Arbeit

Lohn oder Steuer

Werbung
Werbung
Werbung

Im Zuge der Steuerreform wurde auch die Durchführung des Jahres­ausgleiches neu gestaltet. Ein steu­ersparender Freibetrag für Außer­gewöhnliche Belastungen, Sonder­ausgaben oder erhöhte Werbungs­kosten wird nicht mehr durch das Finanzamt auf der Lohnsteuerkar­te eingetragen. Stattdessen gibt es einen sogenannten Freibetrags-bescheid. Der Antrag für den Jah­resausgleich wird auch nicht mehr alljährlich vom Dienstgeber, son­dern in den meisten Fällen von den Arbeitnehmern beim Wohnsitzfi­nanzamt eingereicht. Der Postweg genügt.

Die Vorteile des neuen Systems: Vereinfachung für die Lohnsteuer­stellen und den Arbeitgeber. Keine Warteschlangen bei den Finanzäm­tern mehr, speziell im März.

Durch die Reform ist der Dienst­geber nur mehr zuständig, wenn:

• in der Lohnverrechnung 1989 kein Freibetrag geltend gemacht wurde;

• an den Arbeitnehmer kein Lohn-zetteL ausgehändigt wurde;

• eine ganzjährige Beschäftigung vorliegt;

• der Dienstnehmer nur eine Lohn­steuerkarte hat;

• der Arbeitnehmer 1989 von der Krankenkasse kein Krankengeld erhalten hat.

In diesen Fällen konnten bis 31. Jänner 1990 noch Zahlungsbestäti­gungen über den Kirchenbeitrag beim Arbeitgeber vorgelegt wer­den. Berücksichtigt werden im Zuge des Jahresausgleiches bis zu 1.000 Schilling. Falls Sie diese Frist ver­säumt haben, können Sie trotzdem selbst noch einen Jahresausgleichs-Antrag mit Formular LI an Ihr Wohnsitzfinanzamt schicken.

Der Dienstnehmer ist für seinen Antrag zuständig, wenn

• neben der Kirchensteuer noch andere Freibeträge geltend gemacht werden, die auch bisher nur das Finanzamt eingetragen hat;

• für 1989 ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen oder der für 1988 eingetragene Frei­betrag automatisch in halber Höhe berücksichtigt wurde. (In halber Höhe deshalb, weil durch die Steu­erreform nur mehr die halben Son­derausgaben, soweit sie Höchst­beträge nicht überschreiten, steu­ersparend wirken.) Dann haben sich diese Eintragungen bereits bei der Lohnverrechnung 1989 ausgewirkt und Sie müssen jetzt die tatsächli­chen Aufwendungen für Werbungs­kosten, Sonderausgaben oder Au­ßergewöhnliche Belastungen nach­weisen. Wie geht das?

Zuerst besorgen Sie sich einen „Lohnzettel" (Formular L16) vom Dienstgeber. Denn das Finanzamt kennt ja nicht die Höhe Ihres Jah­resbezuges. Danach holen Sie sich über Ihr Lohnbüro oder beim zu­ständigen Wohnsitzfinanzamt das Formular LI. Diesem ist die Aus­füllhilfe L2 beigelegt. Mit LI bean­tragen Sie alle Freibeträge, die Sie auch geltend gemacht haben wol­len beziehungsweise die Sie nach­weisen müssen. In der Ausfüllhilfe ist genau aufgelistet, welche Un­terlagen nötig sind.

Für die Abgabe Ihres Antrages haben Sie zwei Jahre Zeit, also bis 31.Dezember 1991. Senden Sie den Antrag samt erforderlichen Bele­gen per Post an Ihr Wohnsitzfinan­zamt. Persönlich vorbeizuschauen hat keinen Zweck (außer Sie brau­chen Informationen), denn die Durchrechnung Ihres Ausgleichs erfolgt jetzt durch das Bundesre­chenamt und kann nicht sofort er­ledigt werden. Wird der Antrag nicht innerhalb eines Monats bear­beitet, dann sollten Sie eine Ver­ständigung über eine Vormerkung erhalten. Es empfiehlt sich, den Antrag noch vor Jahresmitte abzu­schicken, damit Sie rechtzeitig den Freibetragsbescheid für die Ge-haltsverrechnung 1991 bekommen.

Vergessen Sie übrigens nicht, Ihre ASVG-Nummer auf Seite 1 des Antragsf ormulares einzutragen. Sie ist ab jetzt auch Ihre persönliche Steuernummer.

Werden Belege vergessen, macht Sie das Finanzamt darauf aufmerk­sam. Wichtig ist, daß jene Freibe­träge, die Sie geltend gemacht haben wollen, auch tatsächlich im For­mular angeführt sind. Es gibt bei den Finanzämtern Abteilungen, wo Sie Informationen über „Ihre" Freibetragsmöglichkeiten bekom­men. Nützen Sie diese Möglichkeit!

Noch ein Tip: Die Anerkennung der Werbungskosten hängt auch vom Ermessen des jeweiligen Be­amten ab. Gegen eine Ablehnung können Sie Berufung einlegen.

Wenn Ihr Jahresausgleich durch­gerechnet ist, erhalten Sie in .der Regel einen Überweisungsbetrag auf das Konto plus einen Bescheid über die Höhe der zu berücksichti­genden Freibeträge für 1991. Die­sen Freibetragsbescheid erhalten Sie in zweifacher Ausfertigung. Die „Mitteilung zur Vorlage an den Arbeitgeber" müssen Sie in Ihrem Lohnbüro abgeben. Der Freibe­tragsbescheid selbst bleibt in Ihren Händen. (Wichtig: Bankverbindung und Kontonummer auf dem For­mular LI nicht vergessen. Haben Sie kein Konto, erfolgt die Auszah­lung automatisch auf dem Postweg.)

Es kann auch beantragt werden, daß kein Bescheid vom Finanzamt erlassen wird. Dies betrifft wie bisher diejenigen, die ihre Freibe­träge erst im nachhinein geltend machen wollen, um die Steuerer­sparnis dann „auf einmal" und nicht Monat für Monat zu erhalten. In diesem Fall müssen Sie das ent­sprechende Kästchen auf der letz­ten Seite des Formulars ankreuzen.

Es kann auch ein betragsmäßig niedrigerer Freibetragsbescheid beantragt werden. Wenn zum Bei­spiel die Sonderausgaben laufend berücksichtigt werden sollen, aber Ihre Werbungskosten der Höhe nach noch nicht bekannt sind und Sie diese erst im nachhinein gel­tend machen wollen. Dafür ist eben­falls auf der letzten Seite des For­mulars ein Kästchen vorgesehen.

Wichtig: Der Freibetragsbescheid hat lediglich vorläufigen Charak­ter. Wie bisher müssen die tatsäch­lichen Aufwendungen mittels Be­lege für das jeweilige Kalenderjahr nachgewiesen werden.

Nehmen Sie sich Zeit für das Aus­füllen des Formulares: Es lohnt sich!

Ein Thema. Viele Standpunkte. Im FURCHE-Navigator weiterlesen.

FURCHE-Navigator Vorschau
Werbung
Werbung
Werbung