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Nach 14 Tagen beseitigen . .

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I. In-vitro-Befruchtung bei Infertilität ^Unfruchtbarkeit), die nicht anderweitig behoben werden kann, gilt als ethisch vertretbar.

II. Beide an dem Eingriff beteiligten Partner sind über die einzelnen Schritte der Prozedur informiert und haben sich schriftlich damit einverstanden erklärt. Die Gameten (= geschlechtlich differenzierte Fortpflanzungszellen) und befruchteten Eizellen bleiben Eigentum der Spender; diese können darüber gemäß der medizinischen und ethischen Richtlinien verfügen.

III. Überzählige befruchtete Eizellen sind für die Partner im Rahmen der Paragraphen IV, V oder VII verfügbar.

IV. Eine befruchtete Eizelle kann bis zum Zeitpunkt der natürlichen Einnistung wissenschaftlich beobachtet werden, aber nicht länger als 14 Tage nach der Konzeption (= Befruchtung der Eizelle).

V. Nicht in den Uterus (= Gebärmutter) übertragene befruchtete Eizellen sollen spätestens nach 14tägiger Entwicklung im Labor beseitigt werden.

VI. Für eine spätere Implantation (=: Einpflanzung) in die Partnerin kann eine befruchtete Eizelle eingefroren werden, allerdings nur so lange, wie die Spenderin fortpflanzungsfähig ist. Uber die weitere Verwendung kältekonservierter befruchteter Eizellen sollte vor dem Einfrieren im Rahmen der Paragraphen IV, V oder VII verfügt werden.

VII. Nicht transferierte Eizellen können die Spender anderen infertilen Paaren überlassen, vorausgesetzt, daß sie auf jeglichen Anspruch auf daraus resultierende Abkömmlinge verzichten und die volle Anonymität zwischen Spendern und Empfängern gewährleistet ist.

VIII. Spender-Sperma gilt als ethisch vertretbare Alternative für Männer, die trotz In-vitro-Befruchtung nicht normal zeugen können.

IX. Spender-Eizellen gelten als ethisch vertretbare Alternative für Frauen, die selbst keine Eizellen haben oder deren Oozyten (= unreife Eizelle) sich mit den heutigen Methoden nicht gewinnen lassen.

(American Fertility Society: Ethische Richtlinien für die Befruchtung in vitro, beschlossen 1984)

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