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Opfer mangelnder Solidarität

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War die Erklärung der Unabhängigkeit durch Kroatien und Slowenien rechtmäßig und ist diese damit von allen Seiten zu respektieren? Wenn ja: Was kann getan werden, um die Respektierung der Unabhängigkeit durchzusetzen?

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War die Erklärung der Unabhängigkeit durch Kroatien und Slowenien rechtmäßig und ist diese damit von allen Seiten zu respektieren? Wenn ja: Was kann getan werden, um die Respektierung der Unabhängigkeit durchzusetzen?

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Völkerrechtlich berufen sich Kroaten und Slowenen auf das Selbstbestimmungsrecht. Umfang und Konsequenzen desselben sind, was die Anwendung außerhalb der früheren Kolonialreiche anlangt, freilich bis heute umstritten. Das Selbstbestimmungsrecht steht nämlich in Konkurrenz zum Anspruch der Staaten auf Wahrung ihrer territorialen Integrität; gibt man letzterem den Vorzug, so wird die Ausübung des ersteren zu einer „inneren Angelegenheit" des Staates, mit einem daraus resultierenden Interventionsverbot für andere Staaten, aber auch für die UNO.

Die Konkurrenz zweier Grundsätze kann aber nur eine scheinbare sein; welcher zu weichen hat, ist im Einzelfall zu beurteilen. (Dies ist immer möglich; der Internationale Gerichtshof beispielsweise hat sich einer solchen Aufgabe nie entzogen.) In unserem Zusammenhang gilt, daß jedes Volk das Recht auf eine Organisatipnsform hat, die ihm und seinen Gliedern die spezifische Entfaltung (in Sprache, Kultur, Wirtschaft et cetera) erlaubt. Dazu bedarf es im allgemeinen nur der politischen Autonomie, nicht der staatlichen Selbständigkeit. Insoweit geht also die territoriale Integrität des betreffenden Staates vor. Gewährleisten die dortigen Verhältnisse aber die Entfaltung des Volkes nicht ausreichend, so wird sein Weiterverbleib im Staat unzumutbar, gar unmöglich; und dann geht das Selbstbestimmungsrecht vor:*Eigenstaat-lichkeit kann gefordert werden. Zwar ist auch diese grundsätzlich im Konsens mit dem Zentralstaat beziehungsweise dessen anderen Gliedern herbeizuführen; sind die Versuche hiezu aber gescheitert oder aussichtslos, so kann auch einseitig vorgegangen werden. Ob der Zentralstaat beziehungsweise dessen andere Glieder dies dulden oder dagegen (vielleicht sogar militärisch) vorgehen, ist für die Rechtsfrage irrelevant.

Der Angegriffene darf sich wehren

Nach diesem Maßstab war die Erklärung der slowenischen beziehungsweise kroatischen Unabhängigkeit rechtmäßig und ist von allen Mitgliedern der internationalen Gemeinschaft zu respektieren; dies unabhängig vom politischen Akt der ausdrücklichen Anerkennung. Eine solche wäre freilich nicht nutzlos, weil sie zum Ausdruck bringt, daß der Rechtsstandpunkt der anerkannten Staaten geteilt wird und man allenfalls zur Hilfeleistung bereit ist.

Die Angriffe der jugoslawischen Bundesarmee erst auf Slowenien, jetzt auf Kroatien (hier im Zusammenwirken mit Serbien und serbischen Freischärlern) sind daher richtigerweise als eine durch die UNO-Satzung verbotene Anwendung zwischenstaatlicher Gewalt anzusehen, gegen welche (wiederum nach der UNO-Satzung) das „natürliche" Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung besteht: der Angegriffene darf sich wehren und andere dürfen ihm helfen, bis •der Sicherheitsrat seinerseits tätig wird. Dieser kann dabei aus einem reichen Korb von Maßnahmen schöpfen, vom einfachen Appell an die Streitparteien bis zu militärischen Sanktionen. Dabei wird er zweckmäßigerweise jene Maßnahmen setzen, die auch tatsächlich geeignet sind, die Aggression zu stoppen. Allerdings kann jedes ständige Mitglied (China, Frankreich, Großbritannien, UdSSR und USA) durch sein Veto das Tätigwerden des Sicherheitsrates verhindern. Rafft sich dann auch die Generalversammlung zu keiner Empfehlung von Maßnahmen auf, oder bleiben diese wirkungslos, so kommt subsidiär wieder das Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung zum Tragen.

Überdies kann der Sicherheitsrat jede Situation, die zu internationalen Reibungen oder Streitigkeiten führen könnte, untersuchen und, falls sie friedensgefährdend erscheint, die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Dies gilt selbst für „innerstaatliche" Situationen, wie sich jüngst bei den UNO-autorisierten Aktionen im Nordirak zugunsten der verfolgten Kurden gezeigt hat. Unabhängig vom Sicherheitsrat können einzelne Staaten und Staatengruppen jederzeit versuchen, in den Konflikt vermittelnd einzugreifen. Vorbedingung für den Einsatz von sogenannten Friedenstruppen ist aber in jedem Fall ein bestehender Waffenstillstand sowie die Zustimmung beider Konfliktparteien. Im Gegensatz dazu bedarf eine Eingreiftruppe -sei es im Rahmen der kollektiven Selbstverteidigung, sei es als militärische Maßnahme des Sicherheitsrates - keiner Zustimmung; ist es doch ihre Aufgabe, den Aggressor zu stoppen und einen Waffenstillstand zu erzwingen.

Im Falle Kroatiens wird die Befassung des Sicherheitsrates voraussichtlich nichts bringen, weil das im Raum stehende Veto Rot-Chinas (es hat mit Tibet ebenso eigene Probleme mit dem Selbstbestimmungsrecht wie die Sicherheitsratsmitglieder Indien und Rumänien; Kuba unterstützt mit Serbien und der Bundesarmee die letzten kommunistischen Überbleibsel in Europa) jedes Eingreifen in die vorgeblich „innerstaatlichen" Angelegenheiten Jugoslawiens blockiert. Andere Staaten und Staatengruppen (EG, KSZE) sind schon bisher am Widerstand Serbiens und der Bundesarmee gescheitert, die auch für die Zukunft jede Friedenstruppe mit dem fadenscheinigen Argument ausgeschlossen haben, das verletze die nationale Souveränität.

Eingreifen dritter Staaten

Die Aggression wäre derzeit nur durch eine bewaffnete Intervention in Ausübung des kollektiven Selbstverteidigungsrechts zu stoppen. Ein solches Eingreifen dritter Staaten wäre völkerrechtlich nicht nur erlaubt, sondern im Sinne der internationalen Solidarität sogar geboten. Mangels eines umfassenden Systems zentraler internationaler Instanzen kann der Friede nämlich letztlich nur durch Kollektivmaßnahmen wirksam gesichert werden.

Im Falle Kroatiens sind besonders die europäischen Staaten gefordert. Entgegen legitimer Erwartungen kommt jedoch von deren Seite keine wirksame Unterstützung. iZum Teil wird dies sogar unumwunden zugegeben, zum Teil verschanzt man sich auch hier hinter Scheinargumenten („innere Angelegenheit") oder der mangelnden Bereitschaft anderer (Anerkennung nicht im Alleingang"). Österreichs Außenminister Alois Mock bleibt ein einsamer Rufer in der Wüste.

Sollte Kroatien - vorderhand - unterliegen, dann nicht nur wegen der großserbischen Aggression. Aggressoren wird es immer geben. Es kommt darauf an, ihnen solidarisch entgegenzutreten. Es ist der Mangel an (internationaler, besonders europäischer) Solidarität, dem Kroatien heute zum Opfer fällt.

Der Autor ist Vorstand des Instituts für Völkerrecht und Internationale Beziehungen der Johannes Kepler Universität Linz.

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