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Privat Vorsorgen

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Angesichts der leeren Kassen bei den staatlichen Pensionsversicherern wittert die Versicherungswirtschaft Morgenluft. Sie will neue Wege in der Altersvorsorge gehen.

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Angesichts der leeren Kassen bei den staatlichen Pensionsversicherern wittert die Versicherungswirtschaft Morgenluft. Sie will neue Wege in der Altersvorsorge gehen.

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Immer mehr Unternehmen überlegen, die Vorsorge für die in ihrer Firma gegebenen Pensionszusagen einem Außenstehenden, einem Versicherungsunternehmen, zu übertragen. Derzeit bestehen schon solche Möglichkeiten, deren Vor- und Nachteile folgendermaßen aussehen: Zukunftssicherung:

Bei diesem System der betrieblichen Vorsorge schließt der Dienstgeber „direkt“ mit einem Versicherungsinstitut einen Lebensversicherungsvertrag ab. Möglich wären auch Zusätze für Unfall- und Krankenversicherungen, jedoch ergeben sich bei einer solchen Aufsplitterung aufgrund der geringen steuerlich geförderten Prämienbeträge keine attraktiven Leistungsangebote. Die Höhe der begünstigten Prämien darf nämlich nur 4.000 Schilling pro Jahr betragen. Dieser Betrag ist laut Einkommensteuergesetz sowohl für den Dienstgeber von der Einkommensteuer als auch für den Dienstnehmer von der Lohnsteuer befreit. Laut ASVG unterliegen diese Beträge auch nicht der Sozialversicherungspflicht. Der Dienstnehmer selbst ist versicherte Person beziehungsweise seine Angehörigen sind bezugsberechtigt. Als Versicherungsnehmer und Prämienzahler fungiert der Dienstgeber.

Um die angeführten Begünstigungen zu erlangen, müssen aber die Aufwendungen für alle oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmern getätigt werden. Die Begünstigung einzelner Dienstnehmer ist nicht möglich. Betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung:

Hier gibt der Dienstgeber seinen Mitarbeitern eine schriftliche Versorgungszusage. Diese Zusage verpflichtet zu einer Pensionsrückstellung. Bis 1977 konnte die so ermittelte Rückstellung steuerlich wirksam gebildet werden. Mit den durch das 2. Abgabenänderungsgesetz wirksam gewordenen Einschränkungen ist diese Rückstellung steuerrechtlich nur mehr zu 50 bis 65 Prozent wirksam. Die Einhaltung solcher Zusagen ist also teurer geworden.

Eine weitere Verteuerung ergibt sich bei Zusagen, die sich auf einen fixen Prozentsatz des letzten Gehalts beziehen, durch die Reform des ASVG. Die Zusagen beziehen sich zum Beispiel darauf, „... den Betrag zwischen der Pension nach dem ASVG und 80 Prozent des letzten Gehaltes.. aufzufüllen.

Wenn nun—was teilweise schon geschah, teilweise noch zu erwarten ist — die Pension nach dem ASVG absinkt, wird die Firmenpension automatisch höher. Da also allfällige.RücksteUungen zur Absicherung der Forderungen der Dienstnehmer nicht mehr ausreichen, empfiehlt es sich, zur Vorsorge Privatversicherungen in Anspruch zu nehmen.

Im wesentlichen werden dabei zwei Varianten in Frage kommen: • Die Direktversicherung:

Hier erhält der Dienstnehmer mit Erreichung des Pensionsalters die Pension direkt vom Versicherungsunternehmen (auf Wunsch auch die einmalige Abfindungssumme). Die Prämien gelten steuerlich für den Dienstnehmer als Lohnbestandteil, sind also Steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie können jedoch — falls möglich — im Rahmen der Sonderausgaben wieder abgesetzt werden. Da die Versteuerung der Prämien bereits während der Aktivzeit erfolgt, sind die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag steuerfrei. Für den Unternehmer ist die Prämienzahlung Betriebsausgabe, der keine Aktivierungspflicht gegenübersteht.

Abgesehen von diesen Aspekten ergibt sich für den Dienstnehmer der Vorteil, daß derartige Konstruktionen praktisch insolvenzsicher sind; das Kapital wird ja nicht in seinem, sondern im Versicherungsunternehmen gebildet und gelangt ohne Umweg zur Auszahlung. • Die Indirektversicherung: Hier hat der Dienstnehmer keinen Zugriff auf den Versicherungsvertrag. Er fungiert lediglich als versicherte Person; Versicherungsnehmer, Prämienzahler utid Bezugsberechtigter ist der Dienstgeber. Dafür ist die Prämienzahlung durch das Unternehmen kein Bestandteil laufender Aktivbezüge und daher auch nicht zu versteuern. Die Versteuerung durch den Dienstnehmer erfolgt erst bei Pensionsleistung. Der Unternehmer kann die Versicherungsprämien steuerlich als Betriebsausgabe absetzen, hat jedoch das beim Versicherer angesammelte Deckungskapital als „Forderung aus dem Versicherungsvertrag“ zu aktivieren. Da er über den Vertrag somit voll verfügungsberechtigt ist, erhöht dieses „Deckungskapital“ die Liquidität des Unternehmens. Die Versicherung dient als „Rückdek-kung“, insbesondere bei vorzeitigem Ableben, für die Leistungen an die Hinterbliebenen.

Beide Varianten haben derzeit noch den Nachteil, daß beispielsweise ein Wechsel des Arbeitsplatzes Probleme bringt. Der Versicherungsverband ist jedoch im Begriff, nicht nur Ubereinkünfte zwischen den Versicherern, sondern auch eine Klärung durch die Abgabenbehörde zu erwirken.

Da wegen des „Gebots der leeren Kassen“ bei den staatlichen Pensionsversicherern die „Betriebspension“ in Hinkunft einen neuen Stellenwert erhalten wird, wittern die Versicherer Morgenluft: Man will mit dem Finanzminister auch über eine Anhebung des Freibetrages für die eingangs erwähnte „Zukunftssicherung“ sowie über eine Wiederanglei-chung der steuerrechtlichen an die handelsrechtlichen Bestimmungen bei der Rückstellungsbildung reden. D^p bevorstehende Steuerreform wäre zweifellos ein geeigneter Zeitpunkt für solche Änderungen.

Der Autor ist Generaldirektor der Raiffei-senversicherungs AG.

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