6981141-1986_11_05.jpg
Digital In Arbeit

Problematisch

Werbung
Werbung
Werbung

Zum FURCHE-Entwurf für ein „Bundesgesetz über die künstliche Befruchtung beim Menschen“ (48/1985) will ich nur einige Gedanken aus meiner Praxis beisteuern.

Zu Paragraph 2: Die Form der künstlichen Befruchtung durch instrumentelle Einbringung von Samenflüssigkeiten auf die Durchführung durch einen Facharzt zu beschränken, ist zweifellos problematisch.

Dieser Vorgang ist einfach, muß im Zuge der Behandlungen in einem größeren Zentrum viele Male wiederholt werden und wird häufig von einer qualifizierten Schwester durchgeführt.

Dies insbesondere auch deshalb, weil es aus psychologischen Gründen günstig ist, daß die Patientin mit heftigem Kinderwunsch nicht eine Art Vaterbeziehung zum behandelnden Gynäkologen ausbilden kann.

Zu Paragraph 3: Die Identität des Samenspenders sollte gegebenenfalls bekannt sein, seine Anonymität ist jedoch wahrscheinlich strikte zu wahren, da es sonst zu üblichen Bedingungen kaum Samenspender geben wird, die zur Hilfe bereit sind.

Eine schriftliche Einwilligung wird sich von selbst verstehen, Eizellenspenden stellen dagegen ein größeres Problem dar, sodaß die Problematik sicherlich nicht mit einer schriftlich erteilten Bewilligung gelöst werden kann.

Zu Paragraph 5 meine ich, daß Angaben an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz wohl nur statistischer Art sein können, da sie sonst der Verschwiegenheitspflicht des Arztes kraß widersprechen würden.

Bezüglich .J^eihmutter“ möchte ich nur bemerken, daß dies ein Problem ist, welches zumindest in Österreich so selten auftritt, daß es mir im Rahmen meiner Tätigkeit nur einmal begegnet ist.

Ein Thema. Viele Standpunkte. Im FURCHE-Navigator weiterlesen.

FURCHE-Navigator Vorschau
Werbung
Werbung
Werbung