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Samenspende ohne Anonymität erlaubt

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Am 2. Juli hat der Ministerrat den Entwurf für ein Fortpflanzungsmedizingesetz behandelt. 13 Jahre nach der Geburt von Louise Brown, dem ersten „Re-torbaby", am 27. Juli 1978 macht jetzt Österreich mit gesetzlichen Rahmenbedingungen für die künstliche Befruchtung ernst.

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Am 2. Juli hat der Ministerrat den Entwurf für ein Fortpflanzungsmedizingesetz behandelt. 13 Jahre nach der Geburt von Louise Brown, dem ersten „Re-torbaby", am 27. Juli 1978 macht jetzt Österreich mit gesetzlichen Rahmenbedingungen für die künstliche Befruchtung ernst.

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Gleich vorweg: Die „Eizellenspende", die Spende entwicklungsfähiger Zellen, die „Samenspende" bei In-vitro-Fertilisation (die Befruchtung einer Eizelle im Reagenzglas außerhalb des Körpers) und die „Leihmutterschaft" sind nach der Regierungsvorlage unzulässig. Das Verbot der .„Leihmutterschaft" wird durch einen neuen Paragraphen im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch zusätzlich abgesichert: „Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat."

Alleinstehende Frauen oder gleichgeschlechtlichen Paare werden von den medizinischen Zeugungshilfen ausgeschlossen. Geschäftemacherei und Vermittlung wird ebenso verboten wie die Verwendung entwicklungsfähiger Zellen für andere Zwek-ke als zur Herbeiführung einer Schwangerschaft.

Der Entwurf für das Fortpflanzungsmedizingesetz - der ursprüngliche Titel „Fortpflanzungshilfegesetz" wurde im Begutachtungsverfahren als zu positiv kritisiert-erlaubt hingegen die Insemination in erweiterter, die In-vitro-Befruchtung hingegen in eingeschränkter Form.

Nur ultima ratio

Grundsätzlich wird die medizinisch unterstützte Fortpflanzung auf die Ehe oder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, „die seit mindestens drei Jahren besteht", beschränkt, ist aber auch nur dann als ultima ratio erlaubt, „wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft" erfolg- oder aussichtlos gewesen sind.

Zudem hat der Arzt eine psychologische Beratung oder eine Psychotherapeutische Betreuung der Paare zu veranlassen.

Umstrittener Punkt des Gesetzes wird wahrscheinlich bleiben, daß für die Insemination, wenn auch nur auf zugelassene Krankenanstalten beschränkt, im Gegensatz zur In-vitro-Befruchtung der Samen eines Dritten verwendet werden darf, wenn auch mit Auflage: So soll es keine Anonymität geben, vielmehr muß die Identität des Samenspenders aufgezeichnet werden, damit das Kind später (nach Erreichung der Volljährigkeit) den gesetzlichen Anspruch durchsetzen kann, um seinen genetischen Vater zu wissen. Und außerdem darf der Samen eines Dritten „in höchstens drei Ehen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften verwendet werden".

Schriftliche Zustimmung

Bei Ehepaaren darf die medizinische Hilfestellung nur nach schriftlicher Zustimmung beider Partner erfolgen. Bei Lebensgefährten muß diese Zustimmung aber in Form „eines gerichtlichen Protokolls oder.eines Notariatsaktes" erfolgen, einer Bedingung, die in beiden Fällen bei der Verwendung von Samen eines Drit-

ten gilt. Das soll bewirken, daß der Mann die Ehelichkeit des Kindes -mit weitreichenden zivilrechtlichen Folgen - nachträglich nicht mehr bestreiten kann.

Kein Scheidungsgrund

Der Entwurf sieht auch vor, daß kein Arzt verpflichtet ist, „eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchzuführen oder an ihr mitzuwirken". Und durch eine Änderung des Ehegesetzes soll auch festgelegt werden, daß aus der Weigerung eines Ehepartners, einer künstlichen Befruchtung zuzustimmen, kein Scheidungsgrund abgeleitet werden kann.

Die Regierungsvorlage beschränkt sich ausschließlich auf die Fortpflanzungsmedizin und will sie nicht - wie es in der Erläuterungen heißt - mit Fragen vermengen, „die die Nutzung und der mögliche Mißbrauch der Erkenntnisse von Biologie und Genetik aufwerfen". In diesem Zusammenhang oft erwähnte Möglichkeiten etwa des Klonens oder der Chimärenbildung hätten „mit der medizinischen Hilfe zur Erfüllung des Kinderwunsches nichts zu tun".

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