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Sind die Pensionen gesichert?

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Was leisten Pensionskassen beziehungsweise Betriebspensionen im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen?

Die Pensionskassen garantieren eine Ausgliederung der betrieblichen Vorsorge aus dem Betrieb und damit eine Sicherstellung der eingezahlten Beiträge (negatives Beispiel: VÖEST). Das heißt, bei Insolvenz eines Betriebes bleiben die betrieblichen Pensionszusagen gesichert. Weiters werden die eingezahlten Beiträge professioneller gemanagt. Die Pensionskassen stehen außerdem unter staatlicher Aufsicht. Sie müssen beispielsweise ihre Bilanzen dem Finanzministerium übermitteln, ebenso Rechenschaftsberichte, wie sie das Geld veranlagt haben.

Wer darf eine Pensionskasse gründen?

Eine überbetriebliche Pensionskasse darf jeder gründen, der die gesetzlichen Voraussetzungen (wie zum Beispiel Mindestgrundkapital von 70 Millionen Schilling, professionelle Vorstandsmitglieder und einen entsprechenden Kundenstock von mindestens 1.000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten) nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen kann. Eine betriebliche Pensionskasse kann von einem Unternehmen oder Konzern für die eigenen Angestellten gegründet werden, wobei bis auf das Mindestgrundkapital die sonstigen Konzessionsvoraussetzungen gleich bleiben.

Wieviele Pensionskassen wird es geben?

Die künftige Anzahl von Pensionskassen kann nicht prognostiziert werden, dies wird sich vielmehr am Bedarf in der Bevölkerung und an den Konzessionsanträgen orientieren. Banken und Versicherungen bieten sich als Träger von Pensionskassen insofern an, als sie aus ihrer Tätigkeit heraus das entsprechende Know-how zur Führung von Pensionskassen aufweisen dürften.

Welche Unternehmen werden Betriebspensionszusagen machen?

Da Betriebspensionen freiwillig zugesagt werden, ist eine Prognose nicht möglich. Eine Überführung derzeitiger Pensionsrückstellungen auf Pensionskassen wird zum Teil sicher stattfinden.

Welche Veranlagungsmöglichkeiten haben die Pensionskassen?

Die Veranlagungsmöglichkeiten von Pensionskassen sind derzeit noch Gegenstand politischer Verhandlungen. Die Sicherheit der Veranlagung wird durch entsprechende Veranlagungsvorschriften erreicht; dies betrifft vor allem die darin enthaltenen Streuungs- und Sicherheitsbestimmungen. (Details dazu siehe Seite 17 und 19).

Wer macht die Pensionszusage: die Firma oder die Pensionskasse?

Die Pensionszusage erteilt der Arbeitgeber im Rahmen einer (üblicherweise) Betriebsvereinbarung. Aufgrund und entsprechend dieser Betriebsvereinbarung schließt der Arbeitgeber einen Vertrag mit der Pensionskasse zugunsten der Arbeitnehmer ab.

Gibt es eine Mitbestimmungsmöglichkeit für die Arbeitnehmer, bevor das Betriebspensionssystem eingeführt wird?

Dem Beitritt zu einer Pensionskasse muß eine Betriebsvereinbarung vorangehen.

Müssen alle Arbeitnehmer mitmachen?

Hierüber sprechen sich die Gesetzesentwürfe nicht aus; es besteht aber ein zwingendes Gleichbehandlungsgebot (keine unterschiedliche Behandlung aus sachfremden Gründen).

Wo liegt der Unterschied zwischen Anwartschafts- und Leistungsberechtigter?

Ein Anwartschaftsberechtigter hat aufgrund eines bestehenden oder früheren privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses infolge von Beiträgen des Arbeitgebers und allenfalls eigener Beiträge einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Pensionskassenvertrag. Ein Leistungsberechtigter bekommt von einer Pensionskasse Leistungen entsprechend dem Pensionskassenvertrag.

Wie werden die Beiträge berechnet?

Die Berechnung der Beiträge hat nach versicherungsma-thematischen, Grundsätzen zu erfolgen. Jede Pensionskasse hat daher verpflichtend einen Geschäftsplan aufzustellen.

Wie wird die Nicht-Verfallbarkeit von Zusagen garantiert?

Die Unverfallbarkeit von Betriebspensionen wird im Betriebspensionsgesetz als zwingendes Recht gestaltet werden, sodaß eine abweichende Vereinbarung nicht zulässig ist.

Können bestehende Zusagen wieder zurückgenommen werden?

Ein Widerruf bestehender Zusagen für die Zukunft ist nur zulässig, wenn dies in der Betriebsvereinbarung vorgesehen ist, weitere Leistungen eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätten und vor Einstellen der Beitragsleistung eine Beratung mit dem Betriebsrat erfolgt ist.

Wie kann der einzelne sicher sein, daß für ihn ein Maximum an Möglichkeiten ausgeschöpft wird?

Aufgrund der zwingend vorgeschriebenen Betriebsvereinbarung ist ohnehin eine ausreichende Mitwirkung der Arbeitnehmer garantiert.

Wie wird - aus der Sicht der Arbeitnehmer-verhindert, daß die Pensionskassen zu hohe Kosten verrechnen?

Die Kosten, die die Pensionskasse dem Arbeitgeber verrechnet, werden zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse verhandelt; da dieser ein Interesse an möglichst niedrigen Kosten haben wird, sollten sich diese Bedenken nicht erfüllen.

Manche Arbeitnehmer werden es sich aufgrund eines niedrigen Einkommens oder sonstiger Verpflichtungen vielleicht nicht leisten können, Beiträge einzuzahlen. Welche Möglichkeiten hat diese Gruppe?

Die Betriebsvereinbarung kann vorsehen, daß nur der Arbeitgeber oder sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Pensionskassenbeiträge einzahlen. Auch hier haben die Arbeitnehmer eine Gestaltungsmöglichkeit.

Was passiert bei Beendigung oder Wechsel eines Dienstverhältnisses?

Bei Beendigung oder Wechsel des Dienstverhältnisses gilt die Regelung, daß betriebliche Pensionszusagen spätestens (dies ist in der Betriebsvereinbarung zu regeln) nach fünf Jahren unverfallbar werden. Diesfalls bleibt dem scheidenden Arbeitnehmer sein Anspruch erhalten. Übertragungs-möglichkeiteh auf andere Einrichtungen (zum Beispiel Pensionskasse des neuen Arbeitgebers) sind vorgesehen.

Gibt es spezielle Regelungen für Beamte?

Für Beamte gelten das Pensionskassen- und das Betriebspensionsgesetz nicht.

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