6992867-1986_50_15.jpg
Digital In Arbeit

Sorge ums Kind

Werbung
Werbung
Werbung

Jede Ehescheidung bringt nicht nur menschliche Probleme mit sich. Sie wirft auch vermögensrechtliche Fragen auf, die sehr gewissenhaft verhandelt und gelöst werden müssen.

• Unterhalt: Nach aufgelöster Ehe hat jener Ehegatte Anspruch auf Unterhalt, der nicht oder wenigstens nicht überwiegend schuldig geschieden wurde. Meist ist das die Frau. Sie hat den Anspruch auf ein Drittel des Nettoeinkommens des Mannes, wobei sein Jahresnettoeinkommen zu ermitteln, dieses durch zwölf zu dividieren und davon dann ein Drittel zu errechnen ist. Verdient auch die Frau, dann werden die Einkünfte von Mann und Frau summiert (Familieneinkommen). Verdient die Frau weniger als 40 Prozent, muß ihr der Mann die Differenz daraufzahlen. Sind unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden, wird der Unterhalt der Ehefrau gekürzt.

• Ehewohnung: Der wirtschaftlich schwächere Teil erhält die Ehewohnung zugewiesen. Meist ist das die Frau, bei der auch die Kinder bleiben. Die Rumpffamilie soll aus der gewohnten Umgebung nicht herausgerissen werden. Das gilt nicht nur bei Miet-, sondern auch bei Eigentumswohnungen.

• Hausrat: Jener Eheteil, der die Ehewohnung erhält, soll grundsätzlich auch alle Einrichtungsund Hausratsgegenstände behalten. Der weichende Eheteil hat aber das Recht, so viel davon mitzunehmen, als er zur Befriedigung seiner höchstpersönlichen Bedürfnisse braucht. Das heißt: Er nimmt ein Bett, einen Sessel, ein Nachtkasterl, einen Kasten, einen Tisch, mindestens einen Fleisch-, Suppen- und Nachtischteller, Gläser, Besteck, Kochgeschirr, Bettwäsche...

• Gemeinsames Vermögen: Der

Gesetzgeber hat eine sogenannte „Zugewinngemeinschaft“ vorgesehen. Das heißt: Es wird zwischen den Ehegatten das Vermögen in etwa 50 zu 50 geteüt, das einer der beiden Ehegatten während der aufrechten Ehe erworben hat.

Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen, die

1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,

2. dem persönlichen Gebrauch des Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,

3. zu einem Unternehmen gehören oder

4. Anteile an einem Unternehmen sind — außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.

Darunter fallen also Sparguthaben, Wertpapiere, Münzen-und Briefmarkensammlungen, Bausparverträge, Lebensversicherungen (Rückkaufswert), Autos, das Wochenendhaus...

Maßgeblich ist der 'Verkehrswert. Bei dieser Aufteilung müssen auch jene die einem Teil zugewiesene Ehewohnung und die Hausrats- und Einrichtungsgegenstände in Ansatz gebracht werden.

Ist es nicht möglich, eine etwa gleichwertige körperliche Aufteilung zu finden, dann muß ein Ausgleichsbetrag bezahlt werden. Ein solcher Ausgleichsbetrag wird aber nur dann und in einem solchen Umfang auferlegt, daß der, der ihn bezahlen soll, noch bestehen kann. Es darf also nicht seine Existenz kosten, ihn etwa dazu zwingen, die Ehewohnung zu verkaufen, wenn er auf diese angewiesen ist.

Schulden werden ebenso in An- • satz gebracht. Ziel ist eine möglichst gerechte Aufteilung im Verhältnis 50 zu 50.

• Kinder: Bei allen Regelungen, die bezüglich der Kinder getroffen werden, ist in erster Linie das Kindeswohl maßgeblich. Das Verschulden an der Ehescheidung spielt dabei keine Rolle. Grundsätzlich werden die Kinder den Müttern zugesprochen, wenn es die Mütter wollen, da die Gerichte im allgemeinen davon ausgehen, Kinder hätten es bei der Mutter besser.

1. Der Elternteil, bei dem die Kinder verbleiben, erhält die elterlichen Rechte (Pflege, Erziehung, Vertretung, Vermögensverwaltung). Dem Elternteü, bei dem die Kinder nicht sind, verbleiben verschiedene Mitspracherechte, insbesondere bei der Schul- und Berufswahl. Sind sich etwa die Eltern bei der Berufswahl uneins, entscheidet das Gericht.

2. Der Elternteil (Vater oder Mutter), bei dem die Kinder nicht bleiben, hat zu ihrem Unterhalt beizutragen. Er hat pro Kind zwischen 16 und 22 Prozent seines Nettoeinkommens (Jahreseinkommen geteilt durch zwölf, davon die Prozente) zu bezahlen. Zur Ermittlung des konkreten Unterhalts sind verhältnismäßig komplizierte Rechnungen anzustellen, die den Rahmen dieser Ubersicht sprengen würden.

3. Zusätzlich erhält jener Elternteil, bei dem die Kinder bleiben, die staatliche Familienbeihilfe.

4. Es wird empfohlen, ein Besuchsrecht festzulegen. Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht sind, erhält die Kinder gewöhnlich alle 14 Tage übers Wochenende, aber auch in den großen Ferien, damit ein gemeinsamer Urlaub möglich ist. Eine möglichst präzise Umschreibung des Be-süchsrechts ist zur Vermeidung von Streit zu empfehlen. • Kosten: Festzulegen ist auch, wer die mit der Scheidung verbundenen Kosten des Gerichtes und der anwaltlichen Vertretung der Ehehleute im Scheidungsverfahren trägt.

Kommt es zu keiner Einigung in den aufgezeigten Punkten, muß jeder einzelne Teilbereich in gesonderten gerichtlichen Verfahren langwierig und kostspielig geklärt werden. Schließlich ist es — auch wenn es etwas kostet — empfehlenswert, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Der Autor ist Rechtsanwalt in Wien.

Ein Thema. Viele Standpunkte. Im FURCHE-Navigator weiterlesen.

FURCHE-Navigator Vorschau
Werbung
Werbung
Werbung