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Um der Rechtsordnung und allen interessierten Menschen deutlich zu machen, was eine Eisenbahn ist, formulierte ein Höchstgericht im Jahre 1880:

Eine Eisenbahn ist ein Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Raumstrek-ken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte den Transport großer Gewichtsmassen bzw. die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnel-ligkeitderTransportbewegungzuermög-lichen bestimmt ist und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzten Naturkräften -Dampf, Elektrizität, tierischer oder menschlicher Muskeltätigkeit, bei geneigter Ebene der Bahn auch schon durch die eigene Schwere der Transportgefäße und deren Ladung bei dem Betriebe des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßig gewaltige, je nach den Umständen nur bezweckter-weise nützliche Wirkung zu erzeugen fähig ist.

Hundert Jahre später (1980) formuliert ein österreichischer Gerichtshof:

Dem Kläger und allen künftigen Eigentümern der Liegenschaft EZ 1 KG X als des herrschenden Gutes stand die Dienstbarkeit des Fahrrechtes mit Fahrzeugen aller Art gegenüber den jeweiligen Eigentümern des Grundstük-kes Nr 33/1 der KG X, welche derzeit zum Gutsbestande der EZ 2 KG X des Grundbuches für den Gerichtsbezirk Y gehört, als des dienenden Gutes in der Weise zu, daß der unmittelbar westlich des Kreuzungsbereiches der Landesstraße xx mit dem Weg zz und uv in südliche Richtung auf das Grundstück Nr. 33/1 der KG X abzweigende, durchwegs in einer Breite von 3 m befahrbare an der nordwestlichen Ecke des Wohnhauses Nr 21 vorbeiführende, sodann in südlicher Richtung weiterhin auf dem Grundstück 33/1 verlaufende über den von dem auf Grundstück 33/1 umschlossenen Platz führende, zwischen dem östlich gelegenen Wirtschaftsgebäude hindurchführende, auf Höhe des Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück 33/1 in rechtem Winkel nach rechts abzweigende und parallel zur Grenze der Grundstücke Nr 32 und 4 auf das Grundstück Nr 4 führende, gut befestigte Weg zu jeder Jahreszeit ungehindert benützt werden darf. No comment?

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