Sterbeverfügungsgesetz: Respektabler Kompromiss

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Der vorgestellte Entwurf des „Sterbeverfügungsgesetzes“ wird kontrovers diskutiert. Wie ist die geplante Neuregelung ethisch zu bewerten? Eine Einschätzung vom evangelischen Theologen Ulrich H. J. Körtner.

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Der vorgestellte Entwurf des „Sterbeverfügungsgesetzes“ wird kontrovers diskutiert. Wie ist die geplante Neuregelung ethisch zu bewerten? Eine Einschätzung vom evangelischen Theologen Ulrich H. J. Körtner.

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Kurz vor Tores Schluss – die vom Verfassungsgerichtshof eingeräumte Frist läuft am 31. Dezember ab – hat die Bundesregierung ihre Vorschläge für die Neuregelung des assistierten Suizids auf den Tisch gelegt. Sie sollen einerseits dem Selbstbestimmungsrecht von Sterbewilligen und andererseits dem Anliegen Rechnung tragen, vor Missbrauch zu schützen, die Grenzen zur Tötung auf Verlangen zu wahren und zu verhindern, dass der Suizid zur neuen Normalität wird.

Ein eigenes Sterbeverfügungsgesetz, das durch neue Bestimmungen im Strafgesetzbuch und im Suchtmittelgesetz flankiert wird, soll Suizidhilfe in engen Grenzen sowie unter strengen Auflagen erlauben. Erfreulicherweise stellt es sicher, dass die Mitwirkung am Suizid auch zukünftig keine ärztliche Aufgabe ist. Gleichzeitig kündigt die Regierung den flächendeckenden Ausbau der Palliativversorgung an. Abgesehen von ungeklärten Finanzierungsfragen ist allerdings von einem gesetzlich garantierten Recht auf Palliativversorgung, das seit Langem gefordert wird, nicht die Rede.

Es fehlt die Zeit, um Fragen zu klären

Von dem ehrgeizigen Ziel, das Beste aus beiden Welten zu vereinigen, waren ÖVP und Grüne seit Regierungsantritt oft genug weit entfernt. Der Gesetzentwurf, auf den sich die türkise Verfassungsministerin und die grün geführten Ministerien für Justiz und Gesundheit zusammengerauft haben, verdient hingegen Respekt. Er ist ein guter, keineswegs ein fauler Kompromiss. Allerdings gibt es doch noch manche offenen Fragen.

Diese vor Verabschiedung des Gesetzes in Ruhe zu diskutieren, fehlt allerdings die Zeit, die eigentlich nötig wäre. Die dreiwöchige Begutachtungsfrist reicht kaum aus, und auch im Parlament sollte man sich bei Fragen von derartiger Tragweite eine andere Debattenkultur erwarten.

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