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Steuerreform & Vorsorge

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Ab 1. Jänner 1989 wird es nur mehr einen gemeinsamen Sonderausgabenrahmen in der Höhe von 40.000 Schilling geben. Bei Alleinverdienern erhöht sich dieser um weitere 40.000 Schilling für den Partner. Für jedes Kind können 5.000 Schilling geltend gemacht werden. Allerdings wird immer nur die Hälfte davon als steuermindernd anerkannt, also 20.000 für einen Erwachsenen und 2.500 Schilling für das Kind. In Abzug gebracht wird noch das Sonderausgabenpauschale von 1.638 Schilling.

Dieser Sonderausgabenrahmen kann insgesamt für Versicherungsprämien, Ausgaben für Wohnraumbeschaffung und -Sanierung sowie für den Erwerb von Genußscheinen oder jungen Aktien verwendet werden.

Ein Beispiel: Ein Alleinverdiener mit einem Kind leistet 20.000 Schilling Lebensversicherungsprämien, 25.000 Schilling an Aufwendungen zur Wohnraumbeschaffung und kauft um 100.000 Schilling junge Aktien. Er hat für all diese Maßnahmen einen gemeinsamen Sonderausgabenhöchstbe-trag von 85.000 Schilling. Dieser Höchstbetrag wird nur zu 50 Prozent, also in Höhe von 42.500, steuerwirksam. Unter Berücksichtigung des Sonderausgabenpauschales von den 1.638 Schilling verbleiben als erhöhte Sonderausgaben 40.862 Schilling.

Diese Änderungen gelten auch dann, wenn es sich um Sonderausgaben aus schon länger bestehenden Verträgen handelt.

Quelle: ÖSTERREICHS STEUERREFORM, Wolfgang Nolz/Peter Quahtschnigg, Verlag Orac. 1988, öS 78.-.

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