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Studienförderung im Ländervergleich

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Österreich

Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz

• Rechtsanspruch haben österreichische Staatsbürger und Nicht-Österreicher, die jedoch in Österreich eine Reifeprüfung abgelegt haben und deren Eltern wenigstens fünf Jahre hindurch in Österreich steuerpflichtig waren, vorausgesetzt, sie sind sozial bedürftig und erbringen einen günstigen Studienerfolg.

• Gefördert wurden danach 1986 rund 14.400 Studenten mit rund 580 Millionen Schilling.

• Förderungshöchstsatz: für ledige Studenten (ohne Kind), die nicht bei den Eltern wohnen, 45.500 S jährlich (in zehn Monatsraten).

• Durchschnittliche Förderung: 3.330 Schilling pro Monat.

• Zahlungsmodus: Grundsätzlich muß der Empfänger von Studienbeihilfe diese nicht zurückzahlen, es sei denn, er hat sie durch unvollständige oder falsche Angaben erschlichen oder er kann keinen Studienerfolg wenigstens im halben Stundenausmaß nachweisen. Im Falle der Erschleichung werden die bezogenen Beträge mit vier Prozent verzinst.

Deutschland

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

• Rechtsanspruch haben deutsche Studenten im Sinne des Grundgesetzes, heimatlose Ausländer und Asylberechtigte sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Ausländer, unabhängig vom Studienerfolg; Berechnungsgrundlage ist im allgemeinen das Einkommen der Eltern.

• Gefördert nach BAföG wurden 1985 rund 411.000 Studenten mit einem finanziellen Aufwand von insgesamt rund 1,9 Millionen D-Mark 1 (rund 13,3 Millionen Schilling).

• Förderungshöchstsatz:'für ledige Studenten (ohne Kind), die nicht bei den Eltern wohnen, 1985 monatlich 690 D-Mark zwölfmal im Jahr (rund 4.830 Schilling).

• Durchschnittliche Förderung: 1985 monatlich 547 D- Mark (rund 3.835 Schilling).

• Zahlungsmodus: zinsloses Darlehen; die erste Rate von monatlich mindestens 120 D- Mark (rund 840 Schilling) ist fünf Jahre nach Ende der für den jeweiligen Studiengang festgelegten Förderungshöchstdauer innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren zurückzuzahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es zu Teilerlassen der Rückzahlungssumme kommen. Wer zur Rückzahlung nicht in der Lage ist, kann beim Bundesverwaltungsamt in Köln seine Freistellung beantragen. Freibetragsgrenze für Rückzahlpflichtige (Stand: 1. Oktober 1986): 1.075 D-Mark (rund 7.535 Schilling), Ehegatten 458 D-Mark (rund 3.210 Schilling), jedes Kind unter 15 Jahren 370 D-Mark (rund 2.595 Schilling).

Begabtenförderung aus staatlichen Mitteln

• Rechtsanspruch nach Paragraph 8 Absatz 1 und 2 BAföG.

Gefördert wurden 1985 rund 9.000 Studenten mit einem finanziellen Aufwand der acht Stiftungen, die staatliche Zuwendungen erhalten, von insgesamt über 55,8 Millionen D-Mark (rund 390 Millionen Schilling).

• Höchstsatz: monatlich 750 D-Mark Grundstipendium (rund 5.260 Schilling) plus 150 D-Mark „Büchergeld“ (auch in der vorlesungsfreien Zeit).

• Zahlungsmodus: Begab- tenstipendien müssen in der Regel nach Beendigung des Studiums nicht zurückgezahlt werden.

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