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Digital In Arbeit

Transparenz und hohe Sicherheit

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Was sollen die Pensionskassen leisten?

Pensionskassen sind vom Be-triebsvermögen getrennte Aktien-gesellschaften, in die der Arbeitge-ber und gegebenenfalls auch die Mitarbeiter Beiträge einzahlen, ohne daß sich der Arbeitgeber zur Zahlung eines bestimmten Prozent-satzes des Aktiveinkommens in der Pension verpflichtet.

Die eingezahlten Beträge sind einerseits für die Erbringung zu-künftiger Pensionsleistungen vor-gesehen, andererseits auch, um im Rahmen einer sogenannten Risiko-gemeinschaft Leistungen im Fall der Invalidität und des Todes er-bringen zu können. Die Beiträge werden für jeden Mitarbeiter auf einem eigenen Konto gesammelt und jährlich um die anfallende Ka-pitalverzinsung erhöht. Zum Zeit-punkt der anfallenden Pensionslei-stung wird das angesammelte Kapital nach versicherungsmathe-matischen Grundsätzen in eine lebenslange Rente inklusive Wit-wenrente und Waisenrente umge-, wandelt( Details S. 19,Anm.d.Red.).

Warum hat der Arbeitnehmer mehr Sicherheit?

Derzeit werden in den Fällen, wo Pensionszusagen von den Dienst-gebern eingeräumt worden sind, diese über die Dotierung betriebli-cher Pensionsrückstellungen gesi-chert. Pensionskassen haben gegen-über bisherigen Pensionsrückstel-lungen einen entscheidenden Si-cherheitsvorteil: Der Pensionsan-spruch bleibt auch beim Konkurs des Unternehmens in dem Ausmaß gesichert, als bereits Einzahlungen getätigt worden sind. Ein Beispiel: Obwohl die Vöslauer Kammgarn AG bereits in den siebziger Jahren in Konkurs ging, bekommen ehe-malige Mitarbeiter noch heute eine betriebliche Pension. Warum? Weil ihre Pension aus einer Pensions-kasse kommt, die natürlich vom Konkurs des Betriebes nicht be-troffen ist.

Für den Arbeitnehmer gibt es aber weitere wichige Vorteile:

• Der Pensionsanspruch kann auch dann "mitgenommen" werden, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt. Eine Ausnahme von die-sem Grundsatz ist nur möglich, wenn eine solche ausdrücklich in der Pensionszusage angeführt ist und wenn seit ihrer Erteilung an den betreffenden Arbeitnehmer noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Diesbezüglich ist die Pensionskasse also für den Arbeitnehmer wesentlich attraktiver als es die derzeitigen Pensionszusagen aus Pensionsrückstellungen sind.

• Beiträge des Arbeitnehmers sind unter allen Umständen unverfallbar. Sie können dem Arbeitnehmer nicht verlorengehen.

• Um maximale Sicherheit der veranlagten Gelder und möglichst geringe Kosten zu erreichen, sieht das Pensionskassengesetz umfangreiche Kontrollen vor, so auch die Aufsicht durch das Bundesministerium für Finanzen.

Welche Formen der Pensionskassen möglich sind

Prinzipiell können Pensionskassen nur in Form einer Aktiengesellschaft gegründet werden. Das Eigenkapital dieser Kapitalgesellschaft muß mindestens 70 Millionen Schilling betragen. Das Ak-tienkapital ist durch Namensaktien verbrieft, womit die nötige Transparenz über die Eigentums-verhältnisse gegeben ist. Die Konzession für die Pensionskassen Aktiengesellschaften erteilt das Bundesministerum für Finanzen. Zwei Formen der Pensionskassen AG sind möglich:

1. Überbetriebliche Pensionskassen AG (Eigenkapital 70 Millionen Schilling, es zahlen Arbeitgeber/-nehmer mehrerer Dienstgeber ein).

2. Betriebliche Pensionskassen AG (Eigenkapital 1 Million Schilling, es zahlen Arbeitgeber/-neh-mer eines Dienstgebers ein).

Voraussetzung für eine eigene betriebliche Pensionskasse ist, daß es in dem betreffenden Betrieb oder Konzern mindestens 1.000 An-spruchsberechtigte gibt.

Eine überbetriebliche Pensions-kasse muß innerhalb von zwei Jah-ren ab Konzessionserteilung für mindestens 1.000 Arbeitnehmer tätig sein.

Eine weitere Voraussetzung für die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse und für den Beitritt zu einer überbetrieblichen Pen-sionskasse ist eine Betriebsverein-barung.

Diese enthält bestimmte Min-destinhalte, insbesondere:

• Ist die Pensionszusage leistungs-oder- beitragsorientiert (näheres siehe Punkt "Wer zahlt wieviel?")

• Mitwirkung der Anwartschaftsund Leistungsberechtigten an der Ver-waltung der Pensionskasse

• Arbeitgeberbeiträge

• Einstellen, Ausset-zen und Einschränken der Beitragsleistung des Arbeitgebers.

In Betrieben, in denen überhaupt kein oder ein Betriebsrat nur für bestimmte Ar-beitnehmergruppen errichtet ist, kann die Betriebsver-einbarung durch einen zwischen Ar-beitgeber und Arbeitnehmer abge-schlossenen standardisierten Vertrag gemäß einem Vertragsmuster ersetzt werden. Durch einen solchen Vertrag können auch leitende Angestellte, Geschäftsführer und so weiter in die Betriebspensionsregelung einbezogen werden.

Der Beitritt zu einer Pensionskasse erfolgt immer freiwillig.

Die Initiative kann dabei von den Arbeitnehmern oder vom Arbeit-geber selbst beziehungsweise vom Betriebsrat ausgehen.

Wichtig ist das Gleichbehand-lungsgebot für die Arbeitnehmer. Zwischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmergruppen darf es keine willkürlichen oder sachfremden Differenzierungen geben.

Wer zahlt wieviel?

Wer wieviel in die Pensionskasse einzahlt, ist prinzipiell in der Betriebsvereinbarung beziehungsweise dem Vertragsmuster festgelegt. Die Vereinbarungen müssen sich natürlich im Rahmen des Gesetzes bewegen.

Demnach können vom Arbeitgeber steuerlich begünstigt bis zu zehn Prozent der Lohn- und Gehaltssumme der Anspruchsberechtigten eingezahlt werden.

Ist beabsichtigt, daß auch der Arbeitnehmer Beiträge an die Pensionskasse leistet, so sind die Höhe der Beitragsieistimg und das Verhältnis der Beitragsleistung des Arbeitnehmers zu der des Arbeitgebers zu normieren. Sie darf höchstens fünf Prozent, also die Hälfte der maximalen Beitragsleistung betragen. Voraussetzimg ist jedoch, daß der Arbeitgeber zumindest gleichviel einzahlt.

Jeder Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, ob er einzahlt oder nicht, die Beiträge sind also freiwillig.

Die Pensionskassenvorsorge kann leistungsorientiert oder beitragsorientiert gestaltet werden: Leistungsorientiert bedeutet, daß der Arbeitgeber eine genau festgelegte Pensionsleistung zusagt, zum Beispiel 80 Prozent des letzten Bezuges und für diese Pension die Beitragsleistung errechnet wird.

Beim beitragsorientierten Finanzierungssystem sagt der Arbeitgeber eine bestimmte Zahlung pro Jahr zu. Die Höhe der Pension ergibt sich nach versicherungsmathematischen Regeln, berechnet unter Berücksichtigung der erzielten Verzinsung.

Sämtliche Beiträge gehen voll auf die Pensionskasse über, das heißt, der Betrieb hat im nachhinein keinerlei Zugriff mehr auf die erfolgten Einzahlungen.

Welche Leistungen werden erbracht?

Die Leistungen der Pensionskasse bestehen in der Zusage und Erbringung von:

• Alterspension

• Hinterbliebenenpension (zum Beispiel Witwen- und/oder Waisenpension). Diese beiden Formen (Alters- und Hinterbliebenejipen-sion) müssen jedenfalls angeboten werden)

• Invaliditätspension kann zusätzlich vereinbart werden.

Der Autor ist Vorsitzender des Vorstandes der ÖPAG Pensionskassen AG.

Können Beiträge eingestellt werden?

Arbeitnehmerbeiträge sind im-mer freiwillig, der Arbeitnehmer kann also seinen Beitrag einschrän-ken oder aussetzen. Natürlich schmälert das dann auch seine mögliche Pension. Man sieht, es handelt sich um eine freiwillige Pensionsvorsorge, die niemandem aufgezwungen werden soll.

Der Arbeitgeber kann die Bei-tragszahlung, zu der er sich ver-pflichtet hat, unter folgenden Vor-aussetzungen einstellen, aussetzen (aussetzen heißt, die Zahlungen später wieder aufnehmen) oder einschränken (Details dazu S. 18):

• es muß eine solche Möglichkeit in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen sein,

• es muß zwingende wirtschaftli-che Gründe für das Unternehmen geben, und die Einstellung der Beitragszahlung ist überhaupt nur bei Existenzgefährdung zugelassen,

• es muß eine Beratung mit dem Betriebsrat drei Monate vor Beginn der geplanten Maßnahme erfolgen.

Damit soll sichergestellt werden, daß durch eine kontinuierliche Beitragsleistung der Aufbau der zugesagten Pension harmonisch erfolgt. Setzt der Arbeitgeber seine Beiträge wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten aus, so kann der Arbeitnehmer weiter einzahlen, um seine Pension zu sichern.

Wie werden die Beiträge veranlagt?

Für die Veranlagung der Beiträge bestehen sehr genaue Vorschriften. Die Veranlagungsvorschriften haben den Sinn, möglichst hohe Er-träge zu erzielen, um die Leistun-gen zu verbessern, aber auch maxi-male Sicherheit zu gewährleisten. Das Pensionskassengesetz sieht vor, daß mindestens 50 Prozent in öster-reichischen Anleihen und ähnliche Anlagen mit höchster Sicherheit investiert werden müssen. Darüber hinaus dürften höchstens 30 Prozent in Aktien, davon höchstens die Hälfte in ausländischer Währung veranlagt werden. Die weiteren Höchstgrenzen sind 20 Prozent in Fremdwährungsanleihen, 20 Pro-zent in ertragbringende Immobi-lien, zehn Prozent in Form von marktkonform verzinsten und be-sicherten Darlehen an Arbeitgeber, die Beiträge an die Pensionskassen entrichten.

Schätzungen gehen von einer im langfristigen Durchschnitt erziel-baren jährlichen Nettoverzinsung von 7,5 Prozent aus und in guten Jahren sogar noch mehr. Um ein kontinuierliches Wachstum des Kapitals zu gewährleisten, sieht das Gesetz eine Mindestverzinsung vor, die von der Pensionskasse jeden-falls zu leisten ist. Da das Pensions-kapital in der Pensionskasse von Vermögens- und Ertragsteuer be-freit ist, müßte der Ertrag über dem anderer Vorsorgeangebote liegen. Das macht die Pensionskasse be-sonders attraktiv und ist auch ein wichtiges Argument dafür, Pen-sionsrückstellungen in Pensions-kassen zu übertragen.

Was geschieht bei einem Wechsel?

Scheidet der Arbeitnehmer aus, hat er folgende Wahlmöglichkeiten, soferne in den Betriebsverein-barungen nichts anderes festgelegt ist:

• Er/Sie kann seine/ihre Ansprü-che in eine beitragsfreie Anwart-schaft umwandeln, ab dem Lei-stungsfall (Alterspension, Hinter-bliebenenversorgung) wird daraus eine Pensionsleistung erbracht. Diese ergibt sich aus den bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Bei-trägen und der Verzinsung des Kapitals. Er/Sie kann aber auch noch zu einem späteren Zeitpunkt bei einem neuen Arbeitgeber einer anderen Pensionskasse beitreten (die für ihn zum Beispiel günstiger ist).

• Er/Sie kann die Anwartschaften in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers oder in eine Gruppen-Versicherung übertragen.

• Er/Sie kann seine bereits begon-nene Pensionsvorsorge mit nur ei-genen Beiträgen fortsetzen.

• Sofern der Überweisungsbetrag beim Ausscheiden 100.000 Schilling nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer auch abgefunden werden - er bekommt den Betrag also ausbezahlt.

Der Vorteil für den Arbeitnehmer besteht darin, daß durch die Pensionskasse in jedem Fall seine Mobilität gewahrt bleibt.

Pensionszusagen sind übertragbar

Die Übertragung von bestehen-den Pensionszusagen auf eine Pen-sionskasse ist möglich und oft sinn-voll. Auch eine teilweise Übertra-gung ist in manchen Fällen eine optimale Lösung.

Aus einer Übertragung ergeben sich möglicherweise Vorteile so-wohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Für den Arbeitnehmer zählen in erster Linie natürlich die erhöhte Sicherheit und bessere Überschaubarkeit. Wichtig ist aber auch die Vermögensteuerfreiheit der Pensionskasse und die möglicherweise höhere Rendite. Da auch im Unternehmen selbst für das Management der Rückstellungen und die Pensionsauszahlung ein Verwaltungsaufwand notwendig ist.erspart sich das Unternehmen bei einer Übertragung diese Ver-waltungskosten. Im Falle der Über-tragung ergibt sich für das Unter-nehmen zwar eine Liquiditätsbela-stung, gleichzeitig wird die zukünf-tige Leistungsverpflichtung aber überschaubarer. Es sollte also die Übertragung von Rückstellungen in Pensionskassen ernsthaft überlegt werden.

Steuerliche Behandlung

Beiträge des Arbeitgebers sind, wenn sie den gesetzlichen Bestim-mungen entsprechen, Betriebsaus-gaben. Beiträge des Arbeitnehmers können als Sonderausgaben steu-erlich abgesetzt werden, allerdings nur innerhalb des geltenden Son-derausgaben-Höchstrahmens von derzeit 40.000 Schilling pro Person. Die Hälfte der getätigten Son-derausgaben (also bis zu 20.000 Schilling) wird von der Steuerbe-messungsgrundlage abgezogen. In der Pension oder im Leistungsfall:

Anfallende Pensionen sind inso-weit, als sie aus Beiträgen der Ar-beitgeber stammen, voll steuer-pflichtig. Jeder Pensionsteil, der aus Beiträgen des Arbeitnehmers selbst stammt, wird nur zu einem Viertel besteuert (Details zu diesem Punkt siehe Seite 19).

Recht auf Mitwirkung

Das Gesetz sieht vor, daß jedem Anspruchsberechtigten jährlich ein Kontoauszug über die Höhe seines Kapitals beziehungsweise seiner Ansprüche zu übermitteln ist. Jeder Anspruchsberechtigte kann überdies an der Hauptversammlung seiner Pensionskasse teilnehmen.

Die Anspruchsberechtigten sind auch im Auf sichtsrat der Pensions-kasse vertreten. Die von den An-spruchsberechtigten zu nominie-renden Aufsichtsräte sind im Rah-men der Hauptversammlung zu wählen (Details dazu Seite 20).Im Bundesministerium für Finanzen ist überdies ein Pensionskassenbeirat eingerichtet worden, in dem auch die Sozialpartner vertreten sind.

Für welche Altersgruppe sind Pensionskassen interessant?

Die Pensionsleistung hängt we-sentlich von Höhe und Dauer der Beiträge ab. So kann ein Mitarbei-ter, der bereits in jungen Jahren mit seiner Vorsorge beginnt, auch mit kleinen Beiträgen eine attraktive Pension erhalten. Für Arbeitneh-mer, für die erst später mit den Beiträgen begonnen wird, ist eine Pensionskassenpension trotzdem von Interesse: Für sie kann, ohne Konflikt mit dem Gleichbehand-lungsgrundsatz, auch mehr vorge-sorgt werden, und sie erhalten dann trotz kürzerer Beitragszeit eine attraktive Zusatzpension.

JOHANNES ZIEGELBECKER

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