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UMGANG MIT DEM LEBEN

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(2274) Da der Embryo schon von der Empfängnis an als Person zu behandeln ist, muß er wie jeder andere Mensch auch, so gut wie möglich in seiner Unversehrtheit verteidigt, gepflegt und medizinisch betreut werden.

Die vorgeburtliche Diagnostik ist sittlich „erlaubt, wenn die angewandten Methoden... das Leben und die Integrität des Embryos und seiner Mutter, wahren... Aber sie steht in schwerwiegender Weise im Gegensatz zum Moralgesetz, falls sie - je nachdem, wie die Ergebnisse ausfallen - die Möglichkeit in Erwägung zieht, eine Abtreibung durchzuführen. So darf eine Diagnose... nicht gleichbedeutend mit einem Todesurteil sein" (Donum vitae, I, 2).

(2275) „Eingriffe am menschlichen Embryo müssen unter der Bedingung als erlaubt angesehen werden, daß sie das Leben und die Unversehrtheit des Embryos achten und für ihn nicht unverhältnismäßige Risiken mit sich bringen, sondern seine Heilung, die Besserung seines Gesundheitszustandes oder sein individuelles Überleben zum Ziel haben" (Donum vitae I, 3).

(2277) Die direkte Euthanasie besteht darin, daß man, aus welchen Gründen immer und gleich, mit welchen Mitteln dem Leben behinderter, kranker oder sterbender Menschen ein Ende macht. Sie ist sittlich unannehmbar...

(2278) Das Absetzen aufwendiger, gefährlicher, außergewöhnlicher oder in keinem Verhältnis zum gewünschten Erfolg stehender medizinischer Behandlungen, kann berechtigt sein. Es ist die Ablehnung einer „therapeutischen Verbissenheit". Da will man ja nicht den Tod herbeigeführen, sondern man nimmt hin, ihn nicht verhindern zu können. Das ist vom Patienten zu entscheiden, falls er dazu kompetent und fähig ist, oder von den gesetzlich Bevollmächtigten. Dabei sind stets der vernünftige Wille und die berechtigten Interessen des Patienten zu berücksichtigen.

(2279) Selbst wenn der Tod unmittelbar bevorzustehen scheint, darf die normalerweise erforderliche Pflege nicht abgebrochen werden. Schmerzlindernde Mittel zu verwenden, um die Leiden des Sterbenden zu erleichtern - auch auf die Gefahr hin, sein Leben abzukürzen - kann sittlich der Menschenwürde entsprechen. Vorausgesetzt ist, daß der Tod weder als Ziel noch als Mittel gewollt, sondern bloß als unvermeidbar vorausgesehen und in Kauf genommen wird. Krankenpflege bildet eine vorzügliche Form selbstloser Liebe. Daher soll zu ihr ermutigt werden. Selbstmord

(2280) Für sein Leben ist jeder vor Gott, der es ihm geschenkt hat, verantwortlich. Gott bleibt dessen souveräner Herr. Wir sind verpflichtet, das Leben dankbar entgegenzunehmen und es zu seiner Ehre und zum Heil unserer Seele zu bewahren. Wir sind Verwalter, nicht Eigentümer des Lebens, das Gott uns anvertraut hat. Wir dürfen darüber nicht verfügen.

(2281) Der Selbstmord widerspricht der natürlichen Neigung des Menschen, sein Leben zu bewahren und zu verewigen. Er ist eine schwere Verfehlung gegen die rechte Selbstliebe. Er verstößt auch gegen die Nächstenliebe, denn er zerreißt zu Unrecht Solidaritätsbande, die uns mit der Familie, der Nation und der Menschheit verbinden, denen wir verpflichtet bleiben. Der Selbmord widerspricht zudem der Liebe zum lebendigen Gott.

(2283) Man darf nicht wegen des Verlustes von ewigem Heil von Menschen, die sich das Leben genommen haben, verzweifeln. Auf Wegen, die er allein kennt, kann Gott ihnen Gelegenheit zu heilsamer Reue geben. Die Kirche betet für jene, die sich das Leben genommen haben.

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