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UNGENÜGENDER MINDERHEITENSCHUTZ

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Um den Rechtsschutz für Minderheiten ist es schlecht bestellt. Grund dafür ist die Angst der Staaten vor Konflikten und Abtrennungen. Ansprüche von Minderheiten sollen durch ausgebildetes Recht erst gar nicht geweckt werden.

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Um den Rechtsschutz für Minderheiten ist es schlecht bestellt. Grund dafür ist die Angst der Staaten vor Konflikten und Abtrennungen. Ansprüche von Minderheiten sollen durch ausgebildetes Recht erst gar nicht geweckt werden.

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FURCHE: In welche Richtung geht die Entwicklung? Sehr oft haben Minderheitenkonflikte wirtschaftliche Hintergründe, wie zum Beispiel die Zerstörung des Regenwaldes. Es hilft die Förderung der Kultur nichts, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage zerstört wird.

RENE KUPPE: Ganz richtig, es wird immer integraler. Man muß ganz grundsätzlich anfangen: Wie sieht die Auseinandersetzung mit Minderheitenrechten aus?

In der Zwischenkriegszeit gab es Minderheitenverträge in Europa. Da waren Minderheiten ausdrücklich geschützt. Nach dem Zweiten Weltkrieg glaubten vor allem die West-mächte - Frankreich, die Vereinigten Staaten -, daß Minderheitenschutz der Anlaß für die Konflikte vor dem Zweiten Weltkrieg waren, und deshalb wollte man überhaupt auf Minderheitenrechte verzichten.

In der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen 1948 wurden auch keine Minderheitenrechte angesprochen. Man ging davon aus, daß, wenn alle Staatsbürger gleichberechtigt sind, also wenn Diskriminierung bestimmter Gruppen verboten ist, gleichzeitig auch Minderheiten geschützt sind. Seit den siebziger Jahren findet man in der UNO verstärktes Interesse und man geht heute davon aus, daß Minderheiten nicht nur nicht diskriminiert werden dürfen, sondern daß ihnen auch spezifische Rechte zukommen sollen.

Heute sieht man immer mehr, daß gerade Entwicklungspolitik, Wirtschaftspolitik - jetzt gar nicht nur in exotischen Gebieten der Erde, sondern auch in Europa - vor allem Minderheiten zu berücksichtigen hat. Wenn zum Beispiel Industrieanlagen - gerade in Grenzgebieten, auch in Österreich, in Südkärnten - angesiedelt werden, wenn dann Arbeitskräfte der Mehrheitsbevölkerung, des Staatsvolkes dort einströmen, gerät die Minderheit in die Defensive, wenn sie nicht mitentscheiden darf.

Und heute geht es in Richtung ganz umfassende Partizipation der Minderheit. Die Minderheit sollte an allen politischen Entscheidungen partizipieren dürfen, die sie und ihren Minderheitenraum betreffen. Das wäre die ideale Zielvorstellung. Ich muß wirklich betonen, daß es in der europäischen Menschenrechtskonvention keine ausdrücklichen Minderheitenschutzbestimmungen gibt. Es gibt nur das Diskriminierungsverbot.

FURCHE: Ein Grund, daß in der EG diese Minderheitenrechte nicht berücksichtigt werden, könnte in der bloß wirtschaftlichen Ausrichtung der EG liegen.

KUPPE: Das ist nicht nur bei Minderheitenrechten wichtig, das geht bei allen so. Es gibt bei Menschen- oder Grundrechten immer Spannungen zwischen dem einen Menschenrecht und dem anderen.

Bei Minderheitenrechten stoßen wir immer wieder auf das Grundrecht der Freizügigkeit. Das heißt, jeder Bürgerhat das Recht, irgendwo im Staatsgebiet, und später soll es im ganzen EG-Bereich sein, sich einen Arbeitsplatz zu suchen. Andererseits kommt gerade dadurch die Minderheit in die Defensive, und das sehen wir zum Beispiel auch in Südtirol. Durch die spezifische Berechtigung von Minderheiten, in ihrem eigenen Lebensraum bevorzugt behandelt zu werden bei der Vergabe von Arbeitsplätzen, wird das Recht der Mehrheit auf Freizügigkeit beschränkt. Das erklärt wahrscheinlich auch, warum so wenig weitergeht.

FURCHE: Es wird jetzt sehr viel von einem Europa der Regionen gesprochen.Müßte regionale Eigenständigkeit nicht dem Minderheitenschutz entgegenkommen ?

KUPPE: Ich hoffe das. Es wird aber in Europa immer schwieriger, daß man von einer einzigen religiösen, ethnischen Gruppe bewohnte Regionen findet. Das heißt, man müßte neben dem Regionalismus noch das Personalprinzip einbringen. Das gibt es auch im Ansatz in einigen Staaten. Da ist immer wieder der Bereich eingeborene Völker ein Vorbild. So zum Beispiel gibt es in Norwegen das Sa-meting, das Parlament der Samen. Da sind die Samen wahlberechtigt, egal wo sie leben.

Regionalismus ist nicht unbedingt ein Schutz für Minderheiten. Denken Sie nur an Südkärnten. Es leben in Südkärnten heute schon mehr deutschsprachige Kärntner als slowenischsprachige Kärntner. Dadurch kann der Regionalismus zum Bumerang werden. Wenn man glaubt, die Region entscheidet autonom, aber die dort bodenständigen Minderheiten numerisch ins Hintertreffen geraten sind, kann das sogar kontraproduktiv wirken, weil eine agressive Neueinwandererschicht der dominanten Bevölkerungsgruppe durchschlägt.

FURCHE: Wie ist es mit Zuwan-derern? Wann werden solche als Minderheit anerkannt?

KUPPE: In den klassischen Arbeiten zum Minderheitenrecht und jetzt in den Gremien im Völkerrecht findet man immer wieder, daß als Minderheiten nur Staatsbürger des jeweiligen Staates zu verstehen sind. Die Frage der Zuwanderer bleibt draußen, da gelten einfach andere Rechte, Menschenrechte, aber eben nicht Minderheitenrechte. Die Begründung war klassischerweise immer die: die Minderheit lebt gegen ihren Willen in dem Staat, der nicht ihr eigener ist. Hingegen der Zuwanderer habe sich freiwillig entschieden.

Das war der wesentliche Umstand, der für die Vereinigten Staaten und auch die lateinamerikanischen Auswanderersstaaten in den Vierzigerjahren dazu führte, daß sie sagten, Minderheiten gibt es nur in Europa, weil sie Minderheiten nur auf die gewachsenen ethnischen Gruppierungen beziehen wollten, aber nicht auf die eigenen Emigrantengruppen.

Erst in letzten Jahren findet man zunehmend die Meinung, daß man Minderheitenrechte auch auf Emigranten, Gastarbeiter, vor allem auch auf Leute, die seit längerer Zeit integriert sind, ausdehnen sollte. Es gibt im internationalen Pakt über die zivilen und politischen Rechte der Vereinten Nationen aus der Mitte der sechziger Jahre, der auch von Österreich angenommen wurde, eine ausdrückliche Bestimmung für den Schutz von Minderheiten, die allerdings interpretationsbedürftig ist. Da steht zwar drinnen, daß Angehörige von Minderheiten ihre Kultur bewahren dürfen. Da ist aber auch eindeutig zu entnehmen, daß nur ansässige Minderheiten gemeint sind, daraus können Gastarbeiter und Emigranten keine Rechte ableiten.

FURCHE: Es gibt viele Volksgruppen, die in der UNO nicht vertreten sind und daher eine Art Alternativ-UNO gegründet haben. Werden die indianischen Urbevölkerungen vieler Länder als Minderheiten anerkannt? Nur wenige, wie die Palästinenser, sind anerkannt.

KUPPE: Eigentlich nicht als Minderheit. Es gibt in der UNO das Konzept des Rechtes von Völkern und dann gibt es den Rechtskreis Minderheiten. Das wird in der UNO sehr scharf auseinandergehalten. Die Palästinenser werden eigentlich nicht als Minderheit, sondern als Volk, das seine Selbstbestimmung noch nicht geltend machen kann, das sozusagen kolonialisiert lebt, betrachtet.

Die UNO vertritt nun den Standpunkt, und das ist auch überraschend, daß unter Volk immer noch primär die Bewohnerschaft eines Territorialgebietes verstanden wird und eben nicht ein ethnisch geprägtes Gebilde. Volk sind zum Beispiel die Bewohner von Namibia. Die haben ihre Dekolo-nialisierung erreicht. Das war einer der letzten Fälle, wo ausdrücklich das Recht auf Dekolonialisierung anerkannt wurde. Aber damit ist nichts gesagt über die Situation der verschiedenen Ethnien in Namibia.

FURCHE: Und wie steht die UNO nun zu den Minderheitenrechten?

KUPPE: Seit zwei Jahren ist eine Diskussion über eine Deklaration über die Rechte von Minderheiten in Gang. Seit 1978 gibt es eine Arbeitsgruppe, die ist aber erst seit zwei Jahren wirklich aktiv. Es gibt jetzt einen ersten Entwurf für die Deklaration über die Rechte von Minderheiten.

Das muß man jetzt betonen: es gibt derzeit kein ausdrückliches internationales Rechtsinstrument über die Rechte von Minderheiten. Es gibt den Pakt. Es gibt daneben einige andere Menschenrechtsinstrumente wie die Konvention der Rechte des Kindes. Da ist ein Artikel drinnen, der speziell Rechte von Kindern von Minderheiten angeht, das Recht der Kinder von Minderheiten auf Erziehung in Übereinstimmung der kulturellen Grundsätze. Es wäre ein Verstoß gegen die Deklaration, wenn Kinder durch ein staatliches Schulsystem zwangsassimiliert würden, das die Muttersprache nicht anerkennt etcetera. Das ist kein Akt über Minderheiten, das ist eine Konvention über Kinder, in der eben ein Artikel drinnen ist.

Es wird in den offiziellen Dokumenten immer noch von Rights of Persons belonging to Minorities gesprochen, weil die Staaten Angst haben, die Minderheit als Gruppe anzuerkennen. Da ist immer noch der Gedanke, es geht nur um ein Diskri-mierungsverbot von Personen, die zu Minderheiten gehören. Es geht eigentlich aber nicht um den Schutz von Minderheiten als Gruppe. Bei in-digenen Völkern (ein UNO-Begriff für „Eingeborene") aber - und das ist der wichtige Unterschied - spricht man schon von Völkern.

FURCHE: Zählen die indigenen Völker als Minderheiten?

KUPPE: Indigene Völker sind keine Völker im Sinne der UNO als Bewohner eines Territoriums. Man muß also drei Begriffe unterscheiden: indigene Völker, Minderheiten und Völker als Träger des Selbstbestimmungsrechtes. Das Interessante ist, daß die UNO - eine Organisation von Staaten - immer festhält, daß aus Minderheitenrechten niemals der Anspruch erwachsen darf auf Sezession oder Dekompositionen eines Staatsgebildes. Minderheitenschutz läuft jetzt eher darauf hinaus, die Souveränität der Staaten zu stärken, weil durch die Loyalität die der Staat gegenüber den Minderheiten erweist, der Staat auch die Loyalität der Minderheiten zu gewinnen versucht.

FURCHE: Kann man die eigene Lebensweise von Minderheiten überhaupt rechtlich absichern?

KUPPE: Ich hoffe, daß die Deklaration darauf hinauslaufen wird. Es gibt die Erfahrung, daß es bei indigenen Völkern weniger Widerstände gibt als bei Minderheiten, weil Minderheiten verstärkt zu Konflikten zwischen Staaten führen. Minderheiten sind meist Gruppen eines Staatsvolkes, das im Staat lebt, während indigene Völker überhaupt keinen Staat haben. Da ist immer der internationale Konflikt zwischen zwei Staaten das Drohende. Daher ist auch die UNO weniger aufgeschlossen gegenüber den Anliegen von Minderheiten.

Mit Dr. Rene Kuppe, Assistent am Institut für Kirchenrecht an der Juridischen Fakultät Wien sprach Martin Mair.

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