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Wahlrecht bei uns und anderswo

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Österreich: Die Aufteilung der 183 Nationalratsmandate erfolgt in neun Wahlkreisen, die jeweils mit den Bundesländern ident sind, und je zwei Wahlkreisverbänden. Die Zuteilung der Mandate an die wahlwerbenden Parteien geschieht in zwei Ermittlungsverfahren, um die Mandatsverteilung im Nationalrat möglichst genau der Zahl der abgegebenen Stimmen anzupassen. Das erste Ermittlungsverfahren wird innerhalb eines Wahlkreises, das zweite für den Wahlkreisverband durchgeführt. Im ersten Ermittlungsverfahren wird (Anzahl der abgegebenen Stimmen dividiert durch Mandatszahl, die sich aus der Einwohnerzahl des Bundeslandes ergibt) die sogenannte Wahlzahl ermittelt; jede Partei erhält so viele Grundmandate, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie abgegebenen Stimmen enthalten ist. Nach dieser Aufteilung verbleibende Restmandate und Reststimmen werden im zweiten Ermittlungsverfahren vergeben; doch werden dabei nur jene Parteien berücksichtigt, die bereits ein Grundmandat erworben haben. Gewählt werden Parteilisten. Der Wähler könnte auch eine Vorzugsstimme vergeben: Dazu müßte er auf dem im amtlichen Stimmzettel hiefür vorgesehenen freien Raum den Namen eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Von dieser bestehenden Möglichkeit wird aber kaum Gebrauch gemacht.

BRD: Die Hälfte der 496 Abgeordneten wird in Wahlkreisen direkt, die andere Hälfte über Listen gewählt. Jeder Wähler hat zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Stimme für die Wahl einer Parteiliste. Direkt gewählt ist jener Kandidat, der in seinem Wahlkreis die relative Stimmenmehrheit auf sich vereinigen kann. Für die Verteilung der nach den Listen zu besetzenden Sitze werden die Zweitstimmen zusammengezählt, wobei nur jene Parteien berücksichtigt werden, die mehr als fünf Prozent der Stimmen oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Von dieser für die einzelnen Parteien ermittelten Mandatszahl wird die Zahl der Direktmandate in den Wahlkreisen abgerechnet In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei aber auch dann, wenn sie nach dem Verhältniswahlrecht nicht so viele Sitze errungen hätte. Um den Verhältnisgrundsatz trotzdem zu sichern, wird dann die Zahl der Abgeordneten entsprechend erhöht.

Italien: Die Mandatare in das Abgeordnetenhaus werden in Mehrmannwahlkreisen gewählt. In den insgesamt 32 Wahlkreisen sind zwischen vier und 47 Abgeordnete zu wählen. Auch in Italien gut ein Verhältniswahlrecht, das die Sitze im Verhältnis der Stimmen für die einzelnen Parteien verteilt. Gewählt sind innerhalb der Parteilisten dann jene Kandidaten, die die meisten Vorzugsstimmen, die der Wähler am Stimmzettel vergibt, erhalten.

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