7041165-1990_17_13.jpg
Digital In Arbeit

Was erlaubt das Devisengesetz?

Werbung
Werbung
Werbung

Mit der Liberalisierung des Devisengesetzes entspricht Österreich den Anforderungen der OECD-Liberalisierungskodizes und dem EG-Standard. Die Ein- heitlichen Europäischen Akte, die seit 1. Juli 1987 in Kraft sind, sehen bekanntlich die Schaffung eines ge- meinschaftlichen Binnenmarktes bis Ende 1992 vor. Bereits bis zum 1. Juli 1990 wird es innerhalb der EG mit wenigen Ausnahmen, wie für die wirtschaftlich nicht so weit entwickelten Mitgliedsländer Por- tugal, Griechenland, Spanien und Irland, zu einer vollständigen Li- beralisierung des gemeinschaftsin- ternen Kapitalverkehrs kommen. An diesen Liberalisierungsstan- dards, die sich die hochindustriali- sierten Länder der EG gesetzt ha- ben, orientiert sich Österreich.

Der schrittweise Rückzug von devisenrechtlichen Beschränkun- gen - ausgehend von der admini- strativen Zuteilung der knappen Devisenbestände in der Nach- kriegszeit bis zu der in Kürze zu erwartenden Aufhebung der noch bestehenden letzten Beschränkun- gen - war und ist Österreich nur durch die erfolgreiche Wirtschafts- und Hartwährungspolitik der letz- ten Jahre möglich, die Österreich zu einem international konkurrenz- fähigen Industrieland gemacht haben.

Wichtige Etappen bei der Libe- ralisierung des österreichischen Devisenrechts erfolgten mit Wir- kung 1. November 1986 (Liberali- sierung des Reiseverkehrs), 1. Fe- bruar 1989 (Liberalisierung des langfristigen Kapitalverkehrs) und per 1. Jänner 1990.

Mit der letzten Liberalisierungs- etappe zu Beginn des Jahres war auch eine „Systemumstellung" verbunden. Galt bisher der Grund- satz, daß alles verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist, so ist jetzt alles erlaubt, was in den devisenrechtlichen Kundmachun- gen der Nationalbank nicht expli- zit als genehmigungspflichtig auf- gelistet ist. Diese Grundsatzände- rung ermöglicht eine wesentliche Vereinfachung des Devisengesetzes. Waren die devisenrechtlichen Be- stimmungen bisher in zwölf Kund- machungen festgelegt, deren Ver- ständnis ein gewisses Expertenwis- sen voraussetzten, sind die nun- mehr geltenden Bestimmungen in drei allgemein verständlichen Kundmachungen zusammengefaßt.

Für die inländische Privatkund- schaft brachte die letzte Devisenli- beralisierung die Möglichkeit, in Fremdwährung sowohl Konten zu eröffnen und Guthaben durch Konvertierung gegen Schilling zu begründen, als auch Kredite in Fremdwährung aufzunehmen. Zwar war es schon bisher möglich, Fremdwährungskonten zu eröff- nen, doch war die Dotierung und Verfügung über diese Konten nur eingeschränkt gestattet. Nunmehr können - und dies ist die wesentli- che Änderung - Fremdwährungs- guthaben durch Konvertierung gegen Schilling begründet werden. Zum Unterschied zur Eröffnung von Schilling-Sparbüchern, die anonym erfolgen kann, ist jedoch zu beachten, daß sich im Falle der Eröffnung eines Fremdwährungs- kontos der Kunde legitimieren muß, und die Identität des Kunden von der Bank festgehalten wird. Wie bereits erwähnt, wurde auch die Kreditaufnahme in Fremdwährung für Privatpersonen liberalisiert.

Eine Beschränkung besteht nach wie vor: Die Eröffnung von Fremd- währungs-, aber auch Schilling- Konten im Ausland ist genehmi- gungspflichtig. Die Aufnahme von Fremdwährungs-Krediten bei ei- ner Bank mit Sitz im Ausland be- darf ebenfalls einer Bewilligung durch die Nationalbank. Hier hat sie sich allerdings bereit erklärt, auf Antrag die Bewil- ligung zu erteilen.

Fremdwährungsfi- nanzierungen und die Führung von Fremd- währungs-Konten für die inländische Kom- merzkundschaft, aber auch für Devisenaus- länder zählten schon bisher zu den Stan- dardprodukten der österreichischen Ban- ken. Durch die Libe- ralisierung vom 1. Jänner 1990 sind die- se Produkte auch der inländischen Privat- kundschaft zugäng- lich, der dadurch neue Möglichkeiten bei ihren Bankgeschäften geboten wird.

Die Führung eines Devisenkontos kann einem Kunden vor allem dann empfoh- len werden, wenn er Ein- und Ausgänge in der gleichen Fremd- währung hat. In die- sem Fall entfallen die Kosten der Konvertie- rung in Schilling und das Kursrisiko. Valu- ten können dem Kon- to gutgeschrieben werden und bringen Zinserträge. Bei der Verfügung über ein Devisenkonto besteht die Einschränkung, daß Überweisungen zu Gunsten von Devi- seninländern nicht gestattet sind.

Sollen längerfristig verfügbare höhere Geldbeträge in Fremdwährung ver- anlagt werden, kann dies ebenfalls über ein Devisenkonto erfol- gen. Es bieten sich

Zu beachten ist in jedem Fall, und dar- auf wird der Kunde bei einer sachkundi- gen Beratung hinge- wiesen, daß bei beson- ders attraktiven Ver- zinsungen, die über jener für ein Schil- ling-Guthaben liegen, das Risiko des Kursverlustes zu beachten ist und Fremdwährungsveranlagun- gen, denen keine Verpflichtung in dergleichen Fremdwährung gegen- übersteht, einen gewissen spekula- tiven Charakter haben.

Kreditaufnahmen in Fremdwäh- rung sind ab Beträgen von zirka 500.000 Schilling Gegenwert mög- lich. Auch hier ist zu berücksichti- gen, daß ein Währungsrisiko be- steht und die Kreditrückzahlung für den Kunden bei steigendem Kurs für die Fremdwährung teurer kommen kann als die allenfalls höhere Zinsenbelastung für einen Schilling-Kredit.

Seit der Liberalisierung vom 1. Jänner 1990sindauchalle Arten von Kurs- und Zinssicherungsge- schäften einschließlich Optionen generell bewilligt, wenn sie mit einer inländischen Bank abge- schlossen werden. Durch ein Devi- sentermingeschäft können Forde- rungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährung, wie beispielswei- se zu erwartende Erlöse aus Fremd- währungs-Wertpapieren, abgesi- chert werden. Aber auch rein spe- kulativ sind Devisentermingeschäf- te in Form von standardisierten Kontrakten über 50.000 US-Dollar oder Gegenwert in anderen Wäh- rungen möglich.

Seit Beginn 1990 kann Gold in Österreich frei gekauft und verkauft werden. Handelsmünzen, zum Bei- spiel Einfach- und Vierfachduka- ten, wurden von der Mehrwertsteu- er befreit. Dies gilt nicht für Gold- barren, deren An- und Verkauf zwar ebenfalls liberalisiert wurde, die aber beim Ankauf mit 20 Prozent Mehrwertsteuer belastet sind. Be- reits am 10. Oktober 1989 wurde von der Münze Österreich AG die erste österreichische mehrwertsteu- erfreie Goldbullionmünze, der „Philharmoniker", herausgegeben und von den österreichischen Ban- ken im In- und Ausland zum Kauf angeboten. Der „Philharmoniker" hat einen Nominalwert von 2.000 Schilling und ein Gewicht von 1/1 beziehungsweise 1/4 Unze. Der Preis orientiert sich am jeweils aktuellen Goldpreis.

Beschränkungen bestehen wei- terhin bei Wertpapieremissionen durch Ausländer im Inland bezie- hungsweise durch Inländer im Ausland. Aufrecht blieb auch die Depotpflicht für ausländische Wertpapiere bei inländischen Ban- ken. Weiters sind eine Reihe von statistischen Meldungen an die Nationalbank erforderlich, die teil- weise von der Bank, teilweise von den Kunden selbst abzugeben sind und die Basis für die Erstellung der österreichischen Zahlungsbilanz bilden.

Die Liberalisierung des Devisen- regimes beschleunigt die Integra- tion Österreichs in die EG, gibt den außenwirtschaftlichen Verflech- tungen neue Impulse, erleichtert Unternehmen die Realisierung ih- rer Pläne bei Direktinvestitionen im Ausland und fördert auch aus- ländische Direktinvestitionen. Darüber hinaus bietet sie auch österreichischen Privatpersonen neue Möglichkeiten-bei ihren Bank- geschäften. Ein weiterer, wichtiger Schritt in Richtung wirtschaftliche Weltoffenheit ist somit per 1. Jän- ner 1990 gesetzt worden!

Der Autor ist Mitglied des Vorstandes der Zentralsparkasse und Kommerzialbank, Wien.

Ein Thema. Viele Standpunkte. Im FURCHE-Navigator weiterlesen.

FURCHE-Navigator Vorschau
Werbung
Werbung
Werbung