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Weg mit der Immunität!

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Der Verfassungsgerichtshof hat dem Innenministerium, das der „Nationaldemokratischen Partei - NDP“ die „Rechtspersönlichkeit“ nach dem Parteiengesetz verwehrt hat, recht gegeben: Die NDP ist neonazistisch. Sie verfolgt Ziele, die dem Verbotsgesetz widersprechen.

Würde nun — einmal angenommen — ein Abgeordneter des österreichischen Nationalrates, weil er den preisgegebenen Neonazis eine politische Wahl-Heimat geben möchte, just Töne des NDP-Programmes anschlagen,

dürfte er für sich, streng juristisch, in Anspruch nehmen, dies natürlich in Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit zu tun. Da ihn die Immunität vor einer Strafverfolgung bewahrt, könnte er sich in ihrem Schutz ungehindert wiederbetätigen.

Heinz Fischer, Fritz König, Friedhelm Frischenschlager und Andreas Wabl müßten dann ihre gegenwärtige Argumentation auf diese Annahme übertragen, in ebenso seltener wie seltsamer Ubereinstimmung betonen, daß der Zusammenhang zwischen Aussage und politischer Tätigkeit für sie nachweislich gegeben sei. Und der Grüne Wabl müßte — wie jetzt — besonders sinnig hinzufügen, daß die Immunität ja in erster Linie ein wichtiger Schutz für die Opposition sei.

Was heute als Allerweltserklä-rung dient, wäre dann aller Welt zu erklären. Aber die Argumentation wäre juristisch so einwandfrei, wie sie auch aus aktuellem Anlaß als juristisch einwandfrei zu gelten hat.

Die Warnung, die Alexander Solschenizyn vor genau einem Jahrzehnt amerikanischen Studenten auf ihren Lebensweg mitgegeben hat, paßt haargenau auf unsere Situation:

„Die Grenzen der Rechte und des Rechtsbesitzes des Menschen werden durch das System der Gesetze definiert; im Beherrschen dieser juridischen Gangarten vom Verharren über die geraden bis zu den krummen Wegen haben die Menschen des Westens eine große Fertigkeit und Härte entwickelt. Als einer, der sein ganzes Leben unter dem Kommunismus verbracht hat, sage ich euch: Schrecklich ist diejenige Gesellschaft, in der überhaupt keine unparteiischen juridischen Waagen bestehen; aber ebenso menschenunwürdig ist eine Gesellschaft, in der es überhaupt keine anderen Waagen gibt als die juridischen.“

Kurzum: Ist das, was juristisch gerade noch argumentierbar ist, auch politisch-moralisch vertretbar?

Die Immunität: Sie ist, sonst wäre sie verfassungswidrig, auf Bundes- und Landesebene ana-

log. Rechtstheoretisch.

Praktisch sind die Unterschiede — „Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich“ — unübersehbar. Und der Politiker wird im Burgenland — um nur ein Beispiel zu wählen — anders behandelt als ein Politiker, dem Parteiliste und Zufall ein Abgeordnetenmandat zum Nationalrat beschert haben. Und die Kluft zwischen dem Normalbürger und dem Bürger Politiker ist — zum Beispiel bei einer falschen Beweisaussage vor Gericht — überhaupt unüberbrückbar.

Um den Schutz eines Politikers soll es da (noch) gehen? Und wer schützt den Bürger vor dem Politiker?

Hätte ein Richter nicht auf falsche Zeugenaussage von Fred Si-nowatz und Genossen (FURCHE 30/1988) erkannt, wäre Alfred Worm ohne Wimpernzucken verurteilt worden. Wäre ein Richter nicht zur Uberzeugung gelangt, daß der „Grün“-Abgeordnete Peter Pilz im Prozeß gegen einen Polizisten falsch ausgesagt hat, der Gerichtsmediziner bezeichnete Pilz“ Schilderung als „denkunmöglich“, würde der Beamte alle Konsequenzen einer Verurteilung zu tragen haben.

Auf der Grundlage dieser Gerichtsurteile: Unschuldige sollen dafür büßen, daß Politiker im Zeugenstand lügen dürfen? Sind sie schützenswerter als die Wahrheit?

Unter diesen Umständen gibt es nur eine Konsequenz: Weg mit der Immunität, wie das schon der SPÖ-Klub des burgenländischen Landtages am 17. Dezember 1986 gefordert hat, weil die „Bestimmungen über die Immunität der Abgeordneten nicht mehr erforderlich sind und eine unterschiedliche — und zwar privilegierte — Behandlung gegenüber den anderen Staatsbürgern nicht gerechtfertigt ist“. Dem „Ersuchen um ersatzlose Streichung“ ist nichts mehr hinzuzufügen.

Ein Verlust der Immunität würde Politiker zahnlos und mundtot machen? Lächerlich. Was etwa Journalisten dürfen, die jedes Wort auch vor Gericht zu verantworten haben, dürften sie auch. Und um nichts weniger.

Wenigstens würde das verhindern, daß etwa demnächst Ferdinand Grandits, der Dritte Landtagspräsident des Burgenlandes, wegen des Verdachtes der falschen Beweisaussage die Anklagebank drückt, während sich sein Bundesgenosse Sinowatz im Zuschauerraum die Hände reibt. So v unterschiedlich könnte die Gleichheit vor dem Gesetz sein.

So zufällig aber auch: Ob der burgenländische Landtag seine bisherige Auslieferungspraxis fortsetzt? In Wien werden Wetten darauf angenommen, daß die FPO im Fall Grandits'umfällt. Ob sich ein Rechtsstaat solche parteipolitischen Zufälligkeiten leisten darf?

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