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Digital In Arbeit

Zählt Software mehr als Literatur?

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Der Software-Piraterie wird der Kampf angesagt. Die Novelle des Urherberrechts soll einer EG-Richtlinie entsprechend Computerprogramme unter den rigiden Schutz des Urheberrechts stellen. Sonderregeln sollen Software besser als beispielweise Literatur schützen.

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Der Software-Piraterie wird der Kampf angesagt. Die Novelle des Urherberrechts soll einer EG-Richtlinie entsprechend Computerprogramme unter den rigiden Schutz des Urheberrechts stellen. Sonderregeln sollen Software besser als beispielweise Literatur schützen.

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Raubkopien von Computerprogrammen schmälern die Gewinne der Softwareindustrie. Diese spricht von Umsatzverlusten von über 50 Milliarden Schilling in Europa. Es ist nicht verwunderlich, daß der EG-Rat vor einem Jahr eine Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen erlassen hat. Mit der Unterzeichnung des EWR-Vertrages hat sich die Regierung verpflichtet, diese Richtlinie in österreichisches Gesetz umzusetzen. Noch im Juni soll die Novelle dem Parlament zugeleitet werden, also noch bevor der EWR-Vertrag ratifiziert ist. Da die EG-Richtlinie sehr detailliert ist, blieb wenig Gestaltungsfreiraum.

Die Urheberrechtsnovelle sieht folgende Regelungen vor:

□ Software wird als Literaturwerk urheberrechtlich geschützt.

□ Arbeitnehmer verlieren automatisch ihre Urheberrechte, soferne nicht Gegenteiliges in ihren Arbeitsverträgen steht.

□ Software darf nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers kopiert werden. Nur eine Sicherungskopie darf der Käufer der Software anfertigen. Das sonst im Urheberrecht geltende Recht auf Kopien für den Privatgebrauch gilt, im Gegensatz zu den USA, für Computerprogramme nicht. Auch die Verbreitung und der Besitz von Programmen zum Knak-ken des Kopierschutzes soll strafbar sein. Der EG-Richtlinie nach sollen aber nur im gewerblichen Bereich Strafmöglichkeiten bestehen.

□ Die „Dekompilierung", das Rückübersetzen des Programm-Kodes in eine verständliche Form, ist erlaubt, wenn Informationen zur Zusammenarbeit mit anderen Computerprogrammen gewonnen werden sollen. Die daraus verbreiteten Informationen sollen nicht verbreitet werden dürfen, obwohl das Urheberrecht nur die Form aber nicht die Idee, den Algorithmus, schützt.

Andererseits ist diese Regelung ein Fortschritt, da bisher Softwarefirmen per Kaufvertrag jegliches Rückübersetzen untersagt hatten.

□ Die „freie Werknutzung" gilt nicht bei Computerprogrammen für Lehre, Forschung und Religionsgemeinschaften.

Eltern müßten also in Zukunft peinlich genau aufpassen, daß ihre Sprößlinge in der Schule keine Sofware kopieren. Auch wer in seiner Firma ein Programm für den privaten Gebrauch kopiert, macht sich strafbar, soferne eine Softwarefirma dies erfährt und klagt.

Vorsicht beim Lockangebot!

Beim Computerkauf muß zwischen der Eigentumsübertragung des Computers und dem Benutzungsrecht an der Software unterschieden werden. Wer einen Computer kauft und vom Händler Programme mitgeliefert bekommt - ein übliches Lockangebot - müßte sich vergewissern, ob der Händler das Recht dazu hat, da sonst die Programme beschlagnahmt werden könnten. Wer seinen Computer weiterverkauft, darf legal erworbene Software nur dann mit weiterverkaufen, wenn er die ausdrückliche Genehmigung dazu hat.

Dahinter stehen wirtschaftliche Interessen. Eike Wolf, Abteilungsleiter für Strategisches Marketing bei Alcatel, schätzt, daß im Vereinten Europa rund 70 Prozent des Softwaremarktes von den USA dominiert werden. In den USA sind wegen des dort schärferen Wettbewerbes die Softwarepreise wesentlich niedriger als in Europa. Daher ist raubkopierte Software meist importierte Standardsoftware.

Das Problem der Raubkopien wird nicht gelöst werden, wenn die Softwareanbieter die neue Gesetzeslage ausnutzen, um die Softwarepreise weiter hoch zu halten. Für private Benutzer, insbesondere Schüler und Studierende, sind die Preise oft viel zu hoch, was zum Raubkopieren verleitet.

In den klassischen Bereichen des Urheberrechts wird dieses Problem anders gelöst: dort werden Abgaben auf die Datenträger angestrebt. In Deutschland gibt es Abgaben auf mit Kopierern erstellte Kopien und auf Musikkassetten.

Schwerer haben es Österreichs Autoren und Autorinnen, ihre beschei-deren Ansprüche durchzusetzen. Zwar soll die „Freie Werknutzung" im Schulbereich abgeschafft werden, aber das Finanzministerium sträubt sich noch wegen der erwarteten jährlichen Vergütungen von rund drei Millionen Schilling. Schließlich bekommen auch die Herausgeber von Schulbüchern für das Zusammenstellen der Texte volles Honorar.

Bibliothekstantiemen kommen doch noch, da auch der EG-Rat an einer entsprechenden Richtlinie arbeitet. Sie wäre eine Vergütung, die der Staat für das Verleihen und Vermieten von Büchern durch Bibliotheken zahlt. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es sie seit Anfang der siebziger Jahre, sieben weitere europäische Länder haben sie auch. Die zu erwartende Entschädigung beträgt rund 40 Millionen Schilling im Jahr. ,

„Belegexemplarstreik"

Mit einem Belegexemplarestreik, den rund 140 österreichische Verlage unterstützten, hat die Interessengemeinschaft (IG) österreichischer Autoren darauf aufmerksam gemacht, daß Verlage zwar kostenlos Bücher an öffentliche Bibliotheken abliefern müssen und so den Staat subventionieren, da die staatliche Verlagsförderung wesentlich geringer als der Wert der frei gelieferten Bücher ist. Eine Urheberrechtsabgabe auf leere Musikkassetten gibt es seit 1980.

Die von der IG-Autoren gewünschte Abgabe auf Kopierer wurde auf Eis gelegt, weil keine EG-Regelung -obwohl in Deutschland schon Praxis - in Aussicht ist.

Daß Computerprogramme vor dem Kopieren geschützt werden sollen, Literatur aber nicht, könnte die Regierung trotzdem in Zugzwang bringen. Denn eine solche Ungleichbehandlung wird auf Dauer schwer zu rechtfertigen sein.

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