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Kurienreform
Die vom II. Vatikanischen Konzil gewünschte und vom Papst vor vier Jahren angekündigte Generalreform der römischen Kurie ist in das Stadium der Verwirklichung getreten. Am 18. August wurde im Vatikan eine Apostolische Konstitution mit dem Titel „Regimini Ecclesiae universae“ veröffentlicht, in der die Normen für diese Reform festgelegt sind. Das päpstliche Dokument tritt am 1. Jänner 1968 in Kraft.
Die wichtigsten Neuerungen des 47 Seiten starken Dokumentes: Das bisher in drei Sektionen gegliederte Staatssekretariat wird in ein „Staats- oder Päpstliches Sekretariat“ und in einen „Rat für die öffentlichen Angelegenheiten“, also eine Art „Außenministerium“, aufgeteilt. Beide Sekretariate werden von einem Kardinal in Personalunion geleitet. Neu geschaffen wurden drei Organe: eine Wirtschafts-präfektur des Heiligen Stuhles, die etwa die Agenden eines staatlichen Finanzministeriums und eines Rechnungshofes in sich vereinigt, ferner ein Verwaltungsgerichtshof und ein statistisches Büro.
Zum Bestreben, durch die Neuerung vor allem den seelsorglichen Anforderungen der heutigen Zeii gerecht zu werden, tragen untei anderem Namensänderungen und interne NeusfriiJcturierMnoen innerhalb der römischen Kongregationer, bei. In diesen Kongregationen werden künftig — wie bereits in dem vor wenigen Tagen veröffentlichten Motuproprio „Pro comperte sane“ vorweggenommen — nicht nur Kardinäle, sondern auch je sieben Diözesanbischöfe als Vollmitglieder tätig sein. Die Konstitution bestimmt nun, daß die Mitgliedschaft nicht nur dieser: Diözesanbischöfe, sondern auch die der Kardinäle und der Sekretäre in diesen Kongregationen auf fünf Jahre beschränkt bleibt, wobei eine Verlängerung dieser Frist möglich ist.
Zur Koordinierung der Kurienarbeiten werden künftig regelmäßige Zusammenkünfte der Kardinal-präfekten aller Kongregationen, also eine Art „Ministerrat“ stattfinden. Den Vorsitz führt der Staatssekretär.
Der Papst selbst wird in keiner Kongregation mehr Präfekt sein. Dieses Amt wird nur noch von Kardinälen wahrgenommen.
Altersgrenze für die Kurienmitglieder ist in der Konstitution keine angegeben, doch hat schon Johannes XXIII. für die Sekretäre der Kongregationen ein Höchstalter von 75 Jahren festgesetzt. Zu Konsultoren der Kongregation können künftig auch Laien berufen werden. Weiters wird festgelegt, daß sich der Kontakt zwischen dem Heiligen Stuhl und den einzelnen Diözesan-bischöfen in aller Welt künftig voi allem über die einzelnen Bischofskonferenzen abwickeln wird.
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