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126.000 Streitfälle um doppelt gemeldete Bürger

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Im Statistischen Zentralamt wird die Einigung über die Hauptwohnsitzfrage mit Erleichterung registriert. Kar Isamberth, Projektleiter der Volkszählung 1991: „Alleine die Reklamationsverfahren haben insgesamt 50 Millionen Schilling gekostet, die sicher sinnvoller verwendet werden hätten können." Nach der Volkszählung hatten die Gemeinden insgesamt 126.000 Reklamationsverfahren beantragt, um Bürger für sich zu „beanspruchen" und dadurch mehr Geld aus dem Finanzausgleich lukrieren zu können. Der Großteil der Streitfälle zwischen zwei Bundesländern betraf das Verhältnis Wien-Niederösterreich: so leitete Wien 15.226 Reklamationsverfahren gegen Niederösterreich ein, von denen in 8.022 Fällen Wien die Oberhand behielt. Umgekehrt forderte Niederösterreich 12.426 Bürger von Wien zurück, in 5.014 Fällen erfolgreich. Durch die Neuerungen im Meldewesen (siehe Beitrag oben) sollen derartige Streitfälle bei der Volkszählungen weitgehend ausgeschaltet werden.

Geändert gegenüber der Regierungsvorlage wurden auch die Bestimmungen bezüglich der Registrierung des Religionsbekenntnisses am Meldezettel: Demnach dürfen „Verküpfungsfragen nach einem bestimmten Religionsbekenntnis" le

diglich „aufgrund eines entsprechenden Verlangens verarbeitet werden". Im Klartext bedeutet das, daß ausschließlich die jeweilige Religionsgemeinschaft Auskunft erhält, wer ihr angehört. Die Behörden verwalten zwar die Religionsdaten, dürfen sie aber nicht verwenden.

HEIKLE REUGIONSDATEN

Freilich wurden dabei etwa den Kritikpunkten des Datenschutzrates (siehe FURCHE 14/1994) nur ansatzweise Rechnung getragen: wie ursprünglich vorgesehen, sind die jeweiligen Bürgermeister dafür zuständig, den gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften die Meldedaten ihrer Schäfchen zu übermitteln; auch wird das Religionsbekenntnis, ebenso wie alle anderen Meldedaten, im zentralen (elektronischen) Melderegister des Innenministeriums vermerkt werden. In der Begründung des Änderungsantrages der Koalitionsparteien heißt es dazu: „Im Falle automationsunterstützter Führung des Melderegisters soll den Bundespolizeidirektionen das Religionsbekenntnis in keiner Weise als Auswahlkriterium für Verknüpfungsfragen zur Verfügung stehen, den Gemeinden nur im Falle eines Verlangens der betreffenden .Religionsgesellschaft."

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