2. Gewaltschutzgesetz

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Das Zweite Gewaltschutzgesetz beinhaltet unter anderem die Prozessbegleitung bei Zivilrechtsverfahren, einen neuen Straftatbestand bei lang andauernder Gewaltbeziehung und weitere Maßnahmen gegen häusliche Gewalt, darunter auch eine Neuregelung der Anzeigepflicht bei Gewalt gegen Kinder. Weiters umfasst es verschärfte Auflagen für Sexualstraftäter (etwa längere Probezeiten und Tilgungsfristen) und die Sexualstraftäterdatei. Umstritten war und ist vor allem die Anzeigeregelung bei Verdacht auf Kindesmisshandlung:

* Geltendes Recht: Keine Anzeigepflicht, wenn dadurch ein Vertrauensverhältnis zum Opfer beeinträchtigt wird.

* In einem ersten Entwurf war vorgesehen, dass Personen, die mit Kindern zu tun haben, "unverzüglich Anzeige" erstatten müssen.

* Nach heftiger Kritik wird jetzt vorgeschlagen, dass die Jugendwohlfahrtsbehörden zur Anzeige verpflichtet sind; Lehrer, Ärzte oder andere Betreuende eine mögliche Misshandlung aber dem Jugendamt, so wie bisher, melden müssen. Auch dieser Vorschlag wurde etwa von Ärzten und Jugendanwälten abgelehnt. bog

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